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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2015 - 31 AS 2074/15
Teilzeitstudium; Leistungsausschluss; Folgenabwägung; einstweiliger Rechtsschutz
1. Einem Antragsteller, der behauptet ein Teilzeitstudium zu betreiben, können Grundsicherungsleistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allenfalls im Rahmen einer Folgenabwägung zugesprochen werden.
2. Ließe man Studierenden nach, das Studium durch Reduzierung auf Teilzeit abstrakt der Förderfähigkeit nach BAföG zu entziehen und so in den Genuss von SGB II - Leistungen zu kommen, wären die Fördergrenzen (Altersgrenze, Förderungshöchstdauer, Rückzahlungspflicht) des BAföG praktisch wirkungslos.
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 5
,
BAföG § 2 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Berlin 20.07.2015 S 82 AS 11604/15 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2015 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für den Zeitraum 8. Juni bis 30. Juni 2015 Leistungen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 244,72 Euro Regelbedarf und in Höhe von 225,12 Euro als Bedarf für Unterkunft und Heizung sowie für die Monate Juli bis September 2015 monatlich 319,20 Euro Regelbedarf und 293,63 Euro als Bedarf für Unterkunft und Heizung zu zahlen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: