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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2017 - 31 AS 3171/15
SGB-II-Leistungen Anrechnung eines Betriebskostenguthabens Auszahlung an einen Treuhänder Insolvenzverfahren
1. Der Vermieter als Schuldner von Insolvenzschuldnern ist in aller Regel nicht gehalten, an den Insolvenzschuldner zu zahlen, da er sich damit der Gefahr aussetzt, doppelt leisten zu müssen, da mit befreiender Wirkung nur an den Insolvenzverwalter gezahlt werden kann, wenn der Anspruch zur Masse gehören sollte.
2. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht nämlich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Verwalter über, im vereinfachten Insolvenzverfahren gemäß § 313 Abs. 1, § 80 Abs. 1 InsO auf den Treuhänder.
3. Ein Mietverhältnis des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume besteht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort.
4. § 108 Abs. 1 InsO verdrängt insoweit § 103 Abs. 1 InsO.
Normenkette:
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB III § 328 Abs. 3
,
SGB II § 22 Abs. 3
,
InsO § 80 Abs. 1
,
InsO § 313 Abs. 1
,
InsO § 108 Abs. 1 S. 1
,
InsO § 103 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 03.11.2015 S 16 AS 25121/14
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2015 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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