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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2010 - 31 R 52/09
Vertagung einer mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren; Auferlegung von Kosten aufgrund Verschuldens eines Beteiligten; Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes
Die Vertagung einer mündlichen Verhandlung ist dann nicht durch Verschulden eines Beteiligten erfolgt, wenn das Gericht den Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes hätte ablehnen können.
Normenkette:
SGG § 109
,
SGG § 192
Vorinstanzen: SG Potsdam 05.12.2008 S 10 R 332/06
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 05. Dezember 2008 insoweit aufgehoben, als mit ihm die Klägerin zur Zahlung von 150,00 € an die Staatskasse verurteilt worden ist.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 05. Dezember 2008 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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