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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2019 - 32 AS 1645/18
Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II Intertemporales Verwaltungsrecht Entstehung und Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche Abweichendes neueres Recht
1. Nach dem intertemporalen Verwaltungsrecht, auf das bei Fehlen besonderer Übergangs- oder Überleitungsvorschriften zurückzugreifen ist, richtet sich die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt.
2. Danach ist ein Rechtssatz grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden.
Normenkette:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Cottbus S 43 AS 1125/17 WA
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

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