Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung
Notwendigkeit einer stationären Behandlung
Gewillkürter Parteiwechsel als nicht sachdienliche Klageänderung
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Vergütung von stationärer Krankenhausbehandlung.
Das H Klinikum B behandelte in der Zeit vom 25. April 2016 bis zum 27. April 2016 im Rahmen eines stationären Aufenthalts
die bei der Klägerin versicherte E S. Die Klägerin beglich die von dem Krankenhaus erstellte Rechnung in Höhe von 3.572,80
Euro vollständig. Sie veranlasste eine Einzelfallbegutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)
zur Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung, zur Frage der Überschreitung der unteren Grenzverweildauer sowie
der korrekten Codierung der Prozeduren. Nach einer Krankenhausbegehung und Fallgespräch kam der MDK zu der Auffassung, eine
stationäre Krankenhausbehandlung sei nicht notwendig gewesen, die Operation der Hand der Versicherten hätte ambulant erbracht
werden können. Unter Berufung darauf bat die Klägerin das Krankenhaus ohne Erfolg um eine Korrekturmeldung und Erstattung
der bereits gezahlten Vergütung von 3.572,80 €.
Mit der am 6. November 2018 beim Sozialgericht Berlin gegen die „H Kliniken GmbH als Trägerin des H Klinikums B, vertreten
durch den Geschäftsführer FS, Fstraße, B, Institutionskennziffer Nr. “ gerichteten Zahlungsklage hat die Klägerin beantragt,
die o.g. Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag von 3.572,80 € nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2019 beantragte sie eine Berichtigung des Passivrubrums mit der
Maßgabe, als Beklagte „H Klinikum B GmbH, S Chaussee, B“, einzutragen. Zwar müsse gemäß dem
Sozialgerichtsgesetz die Klage neben dem Kläger und dem Gegenstand des Klagebegehrens auch den Beklagten bezeichnen, die gemachten Angaben seien
jedoch der Auslegung fähig. Sie habe die Klage mit der Institutionskennzeichen-Nummer versehen und auch den Klagegegenstand
sowie den Namen und das Geburtsdatum, ferner den konkreten Zeitraum des stationären Aufenthalts im Haus der H Klinikum B GmbH
angegeben wie auch die Rechnungsnummer. Entscheidend für die Parteibezeichnung sei, wie diese bei objektiver Deutung aus Sicht
der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen sei. In einem entsprechenden Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof (BGH)
sei in der Klageschrift die Muttergesellschaft einer GmbH angegeben worden, gegen die vertragliche Gewährleistungsansprüche
geltend gemacht worden seien. Der BGH habe ausgeführt, bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung sei grundsätzlich
diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden sollte. Bei der Auslegung
der Parteibezeichnung seien nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern der gesamte Inhalt der Klageschrift
einschließlich beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei dürfe nicht
an deren fehlerhafte Bezeichnung scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände keinen flüchtigen Zweifel
an den wirklich gewollten aufkommen ließen. Dies gelte auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung
tatsächlich existierenden juristischen oder natürlichen anderen Person gewählt worden sei, solange nur aus dem Inhalt der
Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich werde, welche Partei tatsächlich gemeint sei. Von einer solchen fehlerhaften
Parteibezeichnung zu unterscheiden sei die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten
Person als Partei. Der BGH habe es insoweit für ausreichend gehalten, dass aus einem beigefügten Liefervertrag der vorgerichtlichen
Korrespondenz eindeutig die in Wahrheit gemeinte GmbH hervorgegangen sei. Vor diesem Hintergrund könne einer Klägerin nach
Auffassung des BGH nicht die Absicht unterstellt werden, dass anstelle des Unternehmens, mit dem sie kontrahiert und über
Schadensersatz verhandelt habe, eine andere GmbH ihre Vertragspartnerin geworden sein sollte.
So liege der Fall auch hier. Die Versicherte der Klägerin sei im Hause der wahren Beklagten, der H Klinikum GmbH, behandelt
worden und die Klägerin habe auch von dieser die Behandlung in Rechnung gestellt bekommen. Die gesamte vorgerichtliche Korrespondenz
sei ausschließlich zwischen der Klägerin und dieser GmbH erfolgt, das ergebe sich aus der beiliegenden Verwaltungsakte. Auch
die angegebene Institutionskennziffer weise eindeutig die wahre GmbH aus. Nach alldem sei die fehlerhafte Bezeichnung der
Beklagten unschädlich. Einen Beklagtenwechsel lehne sie ab.
Die Beklagte hat mitgeteilt, die Klage sei unbegründet, denn sie sei nicht passivlegitimiert. Eine Berichtigung des Rubrums
sei nicht statthaft. Als juristische Person sei sie nicht mit dem Träger des Krankenhauses identisch. Träger des Krankenhauses
sei die H Klinikum GmbH. Die H Kliniken GmbH sei in Abgrenzung zur H Klinikum B GmbH eine eigenständige juristische Person,
die weder Trägerin des H Klinikums B noch in sonstiger Weise mit dem Betrieb von Krankenhäusern betraut sei. Der Klägerin
sei auch die zutreffende Trägergesellschaft jedes Krankenhauses aufgrund langjähriger Geschäftsbeziehungen bekannt. Auch durch
die Angaben im Impressum der Homepage www.h-gesundheit.de werde kein Rechtsschein für eine Trägerschaft der Beklagten gesetzt.
Die Internetseite selbst weise daraufhin, dass es sich dabei nicht um Angaben zur Trägerschaft der Krankenhäuser handele.
Eine Zustimmung zur Klageänderung erteile die Beklagte nicht, denn diese sei nicht prozessökonomisch. Die Klägerin habe offenbar
eine falsche Beklagte gewählt.
Mit Urteil vom 16. September 2019 hat das Sozialgericht – im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
– die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, weil sie sich gegen die falsche Beklagte richte. Beklagte des Rechtsstreits
sei die H Kliniken GmbH. Der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch der Klägerin richte sich aber gegen die H
Klinikum B GmbH. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung sei grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen,
die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden sollte. Die Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte
Partei dürfe nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der Umstände letztlich keine
vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen ließen. Der Grundsatz greife auch dann, wenn statt der richtigen
Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden (juristischen oder natürlichen) Person gewählt werde,
solange nur aus dem Inhalt der Klageschrift und etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich werde, welche Partei tatsächlich gemeint
sei. Davon zu unterscheiden sei die irrtümlich Benennung einer falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten
Person, diese werde Partei. Entscheidend sei, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Prozessgegners als Empfänger habe.
Bei einer an sich korrekten Bezeichnung einer tatsächlich existierenden Person komme ein objektives Verständnis, wonach eine
andere Person gemeint sei, nur in Betracht, wenn aus dem übrigen Inhalt der Erklärung unzweifelhaft deutlich werde, dass und
welche andere Person tatsächlich gemeint sei (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – VII ZR 128/12 – Rn. 13 ff. und 17, juris). Die vorliegende Klage richte sich gegen die H Kliniken GmbH, diese sei in der Klageschrift mit
zutreffender Anschrift eindeutig als Beklagte bezeichnet worden. Dass sie hierbei unzutreffend als „Trägerin des HKlinikums
B“ bezeichnet worden sei, spreche allein dafür, dass die Klägerin in der Bezeichnung der Beklagten einem Irrtum über die Trägerschaft
des Klinikums unterlegen sei, nicht aber dafür, dass die Klage tatsächlich gegen die H Klinikum B GmbH habe richten wollen.
Es liege insoweit nicht nur eine irrtümliche Falschbezeichnung vor. Insofern unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt
auch grundlegend von der Fallgestaltung im Urteil des BGH vom 27. November 2007 (X ZR 144/06). In jenem Fall habe ersichtlich nur eine versehentliche Falschbezeichnung vorgelegen und gerade kein Irrtum darüber, ob
die in der Klage genannte GmbH oder die in Wahrheit gemeinte Gesellschaft Vertragspartnerin der dortigen Klägerin gewesen
sei. Auch die ergänzende Angabe des zutreffenden Institutskennzeichens des Krankenhauses spreche nicht für das Vorliegen eines
im Wege der Rubrumsberichtigung zu korrigierenden Irrtums über die Trägerschaft des Krankenhauses. Offenbar habe die Klägerin
in der Eile der Zeit versäumt, sich etwa über das Krankenhausverzeichnis oder das Verzeichnis der Institutskennzeichen hinreichend
darüber zu informieren, wer Trägerin des mit dem Institutskennzeichen korrekt bezeichneten H Klinikums B sei. Sofern sich
die Klägerin auf die vorgerichtliche Korrespondenz und ihre Verwaltungsakten beziehe, komme diesen schon deshalb für die Auslegung
der Klageschrift keine Bedeutung zu, weil diese Unterlagen der ursprünglichen Klage nicht beigefügt gewesen seien. Eine Klageänderung
sei ausdrücklich von der Klägerin nicht gewünscht worden, sodass dahinstehen könne, dass ihr weder zugestimmt worden noch
sie aufgrund der Neuregelung in §
325 SGB V (in der bis zum 19. Oktober 2019 geltenden Fassung vom 11. Dezember 2018) sachdienlich sei (Ausschlussfrist für bestimmte
Ansprüche der Krankenkassen).
Die Klägerin hat gegen das ihr am 17. September 2019 zugestellte Urteil am 11. Oktober 2019 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht
habe es fehlerhaft unterlassen, die von der Klägerin beantragte Berichtigung des Passivrubrums vorzunehmen und darauf beruhend
wegen der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten die Klage als unbegründet abgewiesen. Es sei nicht zutreffend, eine Auslegung
und Rubrumsberichtigung mit der Begründung abzulehnen, der Klageschrift seien keine Anlagen beigefügt gewesen. Bei der Klageerhebung
sei es gemessen an §
92 Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht erforderlich, dass dieser bereits irgendwelche Anlagen beigefügt seien. Es sei nicht einmal eine Begründung des Klagebegehrens
erforderlich. Die Klägerin sei den Mindestanforderungen einer Klageschrift mit den in ihrer Klageschrift vom 6. November 2018
enthaltenen Angaben nachgekommen. Es sei daher widersinnig, wenn die Erhebung der Klage mit nur wenigen Angaben rechtlich
zulässig wäre, im Fall von Unklarheiten bei der Auslegung der Klageschrift aber erst im Laufe des Verfahrens eingereichte
Unterlagen unbeachtlich sein sollten. Ein solches Verständnis widerspreche der gerichtlichen Pflicht zur Prozessförderung
(§
92 Abs.
2 Satz 1
SGG) und dem Grundsatz, wonach eine Berichtigung einer offensichtlichen unrichtigen Parteibezeichnung während des gesamten Verfahrens
möglich sei. Schließlich werde dadurch der Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Demgemäß hätte die Kammer auch die
sich aus der Verwaltungsakte ergebende vorgerichtliche Korrespondenz bei Auslegung der Klageschrift zur Ermittlung des zutreffenden
Beklagten heranziehen müssen. Der Umstand, dass in der Klageschrift die „H Klinikum GmbH“ als vermeintliche Rechtsträgerin
angegeben worden sei, sei einem bedauerlichen Büroversehen geschuldet. Das Passivrubrum sei zu berichtigen und die Klage der
wahren Beklagten, der H B GmbH, von Amts wegen erneut zuzustellen gewesen.
Im Übrigen habe das Sozialgericht selbst bereits das Rubrum geändert, indem es die Klage zunächst an die H Verwaltung M GmbH
zugestellt habe. Diese habe in ihrer Erwiderung an das Gericht vom 30. November 2018 das Rubrum H Klinikum B angegeben. Das
Sozialgericht habe also die Klage bereits an die richtige Beklagte zugestellt. Für die spätere Änderung der beklagten Partei
durch das Gericht gebe es keine Rechtsgrundlage. Außerdem seien die H Kliniken GmbH und die H Klinikum B GmbH aufgrund eines
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags miteinander verbunden. Allein daraus sei eine Vertretungslage abzuleiten. Auch
die in der Klage angegebene Rechnungsnummer weise eindeutig die H Klinikum B GmbH aus.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. September 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen
Betrag i.H.v. 3.572,80 € nebst Zinsen i.H.v. 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. November 2018 zu zahlen.
Die Beklagte stellt keinen Antrag. Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs
der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
II.
Der Senat darf über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet
und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§
153 Abs.
4 Satz 1 und
2 SGG). Die Beteiligten wurden vorher gehört (§
153 Abs.
4 Satz 2
SGG).
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch unbegründet. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die zutreffend
begründete erstinstanzliche Entscheidung (§
153 Abs.
2 SGG). Zu ergänzen und zu betonen bleibt unter Berücksichtigung des klägerischen Berufungsvorbringens:
Wer Beklagter i.S. des §
92 Abs.
1 Satz 1
SGG ist, entscheidet sich danach, wie die in der Klage(-schrift) gewählte Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts
aus Sicht des Gerichts zu verstehen ist. Eine bloße Falschbezeichnung des Beklagten ist von einem Beklagtenwechsel, d.h. die
Ersetzung einer natürlichen oder juristischen Person durch eine andere, zu unterscheiden. Entscheidend ist die Wahrung der
rechtlichen Identität: Bleibt die Partei nicht dieselbe, liegt keine Berichtigung vor, sondern ein gewillkürter Beteiligtenwechsel
(BeckOGK/Jaritz, 1.1.2021,
SGG §
92 Rn. 24, 25). Im ersten Fall ist eine Berichtigung des Rubrums auch nach Erhebung der Klage, so auch noch in der Berufung,
jederzeit möglich. Im zweiten Fall liegt dagegen eine Klageänderung i.S. des §
99 SGG vor, die entweder sachdienlich sein muss oder mit einer Einwilligung des Prozessgegners verknüpft sein muss, damit sie zulässig
ist.
Zur Ermittlung, wer der in der Klageschrift benannte Beklagte einer Klage ist, sind alle erkennbaren Umstände des Einzelfalls
– insbes. auch die der Klageschrift beigefügten Unterlagen und Bescheide – zu berücksichtigen. Die Klageschrift der Klägerin
enthielt keine Unterlagen und Bescheide oder sonstige Anlagen, die Aufschluss über die Beklagte hätten geben können. Soweit
die Klägerin auf die erst am 7. Mai 2019, damit mehr als 6 Monate nach Klageerhebung eingereichte Verwaltungsakte abstellt
und der Auffassung ist, aus dieser habe sich unmissverständlich ergeben, gegen wen sich die Klage von Beginn an gerichtet
habe, kann offen bleiben, ob auf Unterlagen, die später im sozialgerichtlichen Verfahren eingereicht werden, zur Auslegung
des bezeichneten Klagegegners überhaupt abgestellt werden kann (in diesem Sinne möglicherweise BSG, Urteil vom 9. August 2006 – B 12 KR 22/05 R –, Rn. 22, juris, Berücksichtigung der später eingereichten anwaltlichen Vollmacht, um den Streitgegenstand zu bestimmen).
Denn aus der Verwaltungsakte der Beklagten ist zu ersehen, dass diese vor Klageerhebung ihre Korrespondenz an das „H Klinikum
B“ unter der Adresse gerichtet hat, die auch diejenige der H Kliniken GmbH ist. Selbst wenn aber diese Korrespondenz berücksichtigt
wird, lässt sich daraus gerade nicht der Schluss ziehen, dass sich die Klage gegen die H Klinikum B GmbH richten sollte. Die
seinerzeit gewählte Bezeichnung „H Klinikum B“ weist vielmehr darauf hin, dass vor Klageerhebung mit der leistungserbringenden
Klinik selbst korrespondiert wurde. Vom Krankenhaus selbst hat die Klägerin u.a. die Korrektur der Abrechnung verlangt (Aufforderung
vom 12.12.2017, Bl. 16 Verwaltungsakte). Dafür spricht auch dessen Bezeichnung im Auftrag zur Einzelfallbegutachtung an den
MDK (Bl. 12, 15 Verwaltungsakte „Krankenhaus: H Klinikum B. Die Klageschrift benennt hingegen als Klagegegner und Anspruchsverpflichteten
(erstmals) die Beklagte in ihrer vermeintlichen Funktion als „Trägerin des H Klinikums B“. Das spricht, wie das Sozialgericht
zutreffend ausführt, dafür, dass die Klägerin mit der Klage gerade nicht das Krankenhaus i.S. der Sachgesamtheit verklagen
wollte, sondern dessen Rechtsträger(in). Wer aber Rechtsträger(in) eines Krankenhauses ist, hängt von dessen organisatorisch-rechtlicher
Ausgestaltung ab. Es kann somit auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsvorganges allein nicht der Schluss gezogen werden,
mit der eindeutigen Bezeichnung der H Kliniken GmbH als Trägerin des H Klinikums B, vertreten durch den Geschäftsführer FS,
Fstraße, B, sei im Wege der Auslegung für das Gericht (oder Dritte) objektiv erkennbar, dass es sich dabei um die H Klinikum
B GmbH hat handeln sollen. Dazu bedurfte es vielmehr der ergänzenden Prozesserklärung der Klägerin vom 6. Mai 2019.
Die von der Klägerin benannte Beklagte wird schließlich entgegen der klägerischen Auffassung nicht von der H Klinikum B GmbH
vertreten, selbst wenn mit dieser ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag bestehen sollte. Eine Änderung der Vertretungsregelung
(§ 35 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG) ist damit nicht verbunden (vgl. zum Weisungsrecht der beherrschenden Gesellschaft die Regelung in § 308 Aktiengesetz – AktG).
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Sozialgericht selbst keine Rubrumsberichtigung vorgenommen. Zutreffend ist, dass
die Klageschrift wie auch der Schriftsatz der Klägerin vom 6. Mai 2019 zunächst vom Gericht an die „H Verwaltung M GmbH Rechtsabteilung
Abrechnung Medizincontrolling, S Chaussee, B“, übersandt wurden. Diese GmbH meldete sich dann am 10. Mai 2019 in Vertretung
der H Klinikum B GmbH und wies darauf hin, es sei unklar, welche Parteirolle der H Klinikum B GmbH in dem Rechtsstreit zukomme.
Die Tatsache, dass nach dem Schriftsatz der Klägerin vom 6. Mai 2019 gerichtsintern zunächst das Rubrum entsprechend der Mitteilung
der Klägerin vorübergehend auf „H Klinikum B GmbH“ allein im Stammdatenblatt des Sozialgerichts geändert wurde, bedeutet keine
Rubrumsberichtigung durch das Gericht. Denn der allein technische Vorgang (Eintragung auf dem Stammdatenblatt) beruhte nicht
auf einer richterlichen Verfügung, sondern erfolgte am 6. Mai 2019, ausgehend von dem o.g. klägerischen Schriftsatz, seitens
der Geschäftsstelle vor Vorlage an den zuständigen Richter (vgl. Bl. 13 R Gerichtsakte). Im Hinblick auf den Antrag der Klägern
gab das Gericht dann der H Klinikum B GmbH Gelegenheit zur Stellungnahme zur beantragten Rubrumsberichtigung.
Kein anderes (Auslegungs-)Ergebnis ergibt sich unter Berücksichtigung der bereits in der Klageschrift angegebenen IK-Nr.:
. Das Institutskennzeichen (IK-Nr.) basiert für Krankenhäuser auf §
293 Abs.
6 SGB V. Dadurch werden der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) verpflichtet, ein Verzeichnis für zugelassene
Krankenhäuser und ihre Ambulanzen zu führen. Das Verzeichnis nach Abs. 6 soll unter anderem Kennzeichen zum Standort und das
Institutionskennzeichen der Krankenhäuser enthalten. Die Krankenhäuser verwenden die im Verzeichnis enthaltenen Kennzeichen
u.a. zu Abrechnungszwecken, für Datenübermittlungen an die Datenstelle nach § 21 Abs. 1 KHG, die Kostenträger nutzen die Kennzeichen ihrerseits zur Abrechnung (Koch, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB V, 4. Aufl., §
293 SGB V (Stand: 24.11.2020), Rn. 21, 31, 34 f.). Aus diesem Inhalt und dem Zweck lässt sich ersehen, dass sich aus der Angabe der
IK-Nr. in der Klageschrift zwar zuverlässig das Krankenhaus als Leistungserbringer, aber nicht zweifelsfrei auch sein Rechtsträger
entnehmen lässt.
Auch der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung im Lichte des Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz gebietet die Korrektur der Klägerbezeichnung nicht dergestalt, dass nicht die in der Klage bezeichnete, sondern eine andere
Person Beklagte ist. Der Grundsatz gebietet es, unklare Anträge - insbesondere bei einem juristisch nicht vorgebildeten Rechtsmittelführer
- im Zweifel so auszulegen, dass das Ergebnis dem Willen eines verständigen Klägers entspricht (BFH, Urteil vom 8. Januar
1991 – VII R 61/88, BeckRS 1991, 6512 Rn. 25, beck-online). Gemessen daran war die Bezeichnung der Beklagten schon nicht unklar zudem ist die
Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausreichend juristisch vorgebildet, so dass das Gericht und andere Beteiligte
grundsätzlich davon ausgehen können, dass die Klägerin auch meint was sie schreibt.
Die obigen Erwägungen sprechen für die Rechtsauffassung des Sozialgerichts, dass nämlich die Klägerin schlichtweg für ihr
Klagebegehren die falsche i.S. einer unzutreffenden Rechtsperson als Träger des Krankenhauses und vermeintlich Anspruchsverpflichteten
benannt hat. Die Auswechslung der Rechtsperson durch die H Klinikum B GmbH wahrt die rechtliche Identität des (ursprünglichen)
Klagegegners nicht. Sie stellt vielmehr einen gewillkürten Parteiwechsel dar. Einer solchen Änderung der Klage haben sowohl
die Klägerin als auch die Beklagte nicht zugestimmt (vgl. §
99 Abs.
1 SGG). Sie ist aus den vom Sozialgericht dargelegten Gründen auch nicht sachdienlich, auch wenn die Regelung in §
325 SGB V zwischenzeitlich aufgehoben, denn sie wurde durch den gleichlautenden §
412 SGB V (in der Fassung vom 14. Oktober 2020) ersetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §
197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§
160 Abs.
2 SGG).