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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.12.2021 - 32 AS 579/16
Kosten der Unterkunft und Heizung Angemessenheit von Unterkunftskosten Vergleich mit Mieten im sozialen Wohnungsbau Keine Darlegungslast und Beweislast des Leistungsberechtigten für eine Angemessenheit
1. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit sind wegen dessen normativer Vorprägung die gesetzgeberischen Entscheidungen zur Sicherung angemessenen Wohnraums für Hilfebedürftige zu beachten, um sicherzustellen, dass der Vergleich mit der Referenzgruppe gelingt. Dazu gehört in angespannten Wohnungsmärkten der Vergleich mit den Mieten im sozialen Wohnungsbau.
2. Auch wenn sich das Gericht nicht in der Lage sieht, eine Angemessenheitsgrenze zu bestimmen, ist bei einem Vergleich mit Sozialmieten die Feststellung zulässig, dass die konkrete Bruttokaltmiete im Einzelfall angemessen war.
3. Das Sozialrechtsoptimierungsgebot des § 2 Abs 2 SGB I schließt in seiner verfahrensrechtlichen Wirkung bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit die Verortung der Darlegungs- und Beweislast auf Seiten des Leistungsberechtigten aus.
Normenkette:
SGG § 193 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 25.01.2016 S 65 AS 18720/14
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2016 und der Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2014 werden geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Anrechnung der bereits bewilligten Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung weitere Leistungen nach dem SGB II einschließlich zur Erzeugung von Warmwasser unter Zugrundelegung von angemessenen Kosten dafür in Höhe von 530,70 Euro monatlich zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des Rechtsstreites zu 85 Prozent zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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