LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2007 - 32 B 1565/07
Rechtsschutzbedürfnis bei Leistungserfüllung nach einstweiliger Anordnung zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung
Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht, wenn die Behörde als Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin der vom Sozialgericht
auferlegten Verpflichtung nachgekommen ist, um eine Zwangsvollstreckung abzuwenden bzw. zu vermeiden. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin S 121 AS 16243/07 ER