Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung eines Gründungszuschusses als Einkommen
Gründe:
Die zulässige Beschwerde vom 8. Januar 2008, der das Sozialgericht Berlin (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Zur Begründung und zur Darstellung des Sachverhaltes nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts
Bezug, deren Gründe er sich zu Eigen macht (§
142 Abs.
2 S. 3
Sozialgerichtsgesetz -
SGG-).
Nach §
86 a Abs.
1 Satz 1
SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt nach §
86 a Abs.
2 Nr.
4 SGG unter anderem in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen, hier aufgrund §
39 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II). Nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt
der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet keine aufschiebende Wirkung. Es entspricht der Senatsrechtssprechung
sowie der innerhalb des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ganz herrschenden Meinung zu § 39 SGB II, dass dies zwar nicht
für Rückforderungsbescheide gilt. Als Umkehr vorausgegangener Bewilligungen handelt es sich aber bei der Rücknahme bzw. Aufhebung
von Leistungsbewilligungen für die Vergangenheit nach §§ 45, 48 Sozialgesetzbuch 10. Buch -wie hier- um Verwaltungsakte, in
denen wie bei der Bewilligung selbst über Leistungen der Grundsicherung entschieden wird (vgl. zuletzt B. v. 16. Januar 2008
-L 32 B 64/08 ASER - mit Bezugnahme auf B. v. 6. Juni 2007 - L 28 B 731/07 AS ER, Juris RdNr.
4). Gemäß §
86 b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache jedoch auf Antrag durch Beschluss die aufschiebende Wirkung anordnen. Es handelt sich um
eine gerichtliche Interessenabwägung nach pflichtgemäßem Ermessen, bei welcher die für und gegen einen Sofortvollzug sprechenden
Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen sind. Hier überwiegt aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen
und alleine möglichen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis das gesetzlich vermutete öffentliche
Interesse am Sofortvollzug der Beitragsaufhebung, da an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides aus den zutreffenden Erwägungen
des SG keine durchgreifenden Zweifel bestehen: Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 6. Dezember 2007 (Az. B 14/7b AS 16/06 R) die Frage, ob ein von der Bundesagentur für Arbeit gewährte Existenzgründungszuschuss i. H. von 600 EUR monatlich (nach
§ 421l
SGB III) bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen des §
11 SGB II als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen
sei, bejaht. Beim Existenzgründungszuschuss handele es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme, die einem anderen Zweck
diene als die Leistungen nach dem SGB II und deshalb bei der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
unberücksichtigt bleibe. Zwar ergebe sich der Zweck des Existenzgründungszuschusses nicht ohne weiteres aus der maßgebenden
Regelung in § 421l
SGB III. Den Gesetzgebungsmaterialien sei zu entnehmen, dass diese 2003 eingeführte Leistung einen sozial abgesicherten Start in
die Selbständigkeit gewährleisten haben solle. Sie habe damit sowohl der sozialen Sicherung als auch der Sicherung des Lebensunterhalts
in der Zeit der Existenzgründung dienen sollen. Es sei dagegen nicht zu erkennen, dass der Existenzgründungszuschuss vorrangig
der Anschaffung und dem Unterhalt von Betriebsmitteln habe dienen sollen (weitgehend wörtlich zitiert aus dem Terminsbericht
des BSG) Da der der Antragsstellerin gezahlte Gründungszuschuss nach §
57 SGB III bereits nach dem Gesetzeswortlaut (Abs.
1) "zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung" gewährt wird, ist er deshalb erst Recht anzurechnendes
Einkommen. Er wird in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhaltes und in Höhe von 300,-
EUR zur sozialen Sicherung geleistet §
58 Abs.
1 SGB III (vgl. BT-Drucksache 16/1696 S. 31; Brühl in LPK-SGB II, 2. A. 2007 § 11 Rdnr. 52). Die 300 EUR dienen also entgegen der Auffassung
der Antragsstellerin nicht als Betriebsmittelzuschuss.
Es ist auch nicht hinreichend ersichtlich, dass die Antragstellerin aufgrund einer Falschberatung durch die Agentur für Arbeit
im Ergebnis weniger Sozialleistungen erhalten hat, als ohne Gewährung des Gründungszuschusses. Es ist insbesondere nicht davon
auszugehen, dass die Voraussetzungen für Einstiegsgeld nach § 29 SGB II hinreichend sicher vorgelegen haben und Einstiegsgeld
dann auch zwingend vom Antragsgegner hätte bewilligt werden müssen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).