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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2017 - 33 R 1038/14
Witwenrente Versorgungsehe Besondere Umstände des Falles Widerlegung der gesetzlichen Vermutung Vorliegen eines Versorgungsgedankens
1. Als besondere Umstände i.S.d. § 46 Abs. 2a SGB VI sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen.
2. Für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung muss die Gesamtbetrachtung und Abwägung der (gegebenenfalls auch voneinander abweichenden) Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten für die Heirat ergeben, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder diesem Zweck - da der Wortlaut auf den "alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt - zumindest gleichwertig sind.
3. Dabei sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat.
Normenkette:
SGB VI § 46 Abs. 2 S. 1
,
SGB VI § 46 Abs. 2a
Vorinstanzen: SG Berlin 18.11.2014 S 14 R 5725/13
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2014 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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