Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren nur noch streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Zeitraum vom 1.
Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der AVIwiss (Zusatzversorgungssystem
nach Anlage 1 Nr. 4 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz -AAÜG-) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die im Jahre 1952 geborene Klägerin erlangte nach dem Studium an der Universität J am 1. Juli 1974 die Berechtigung, den akademischen
Grad eines Diplom-Biologen zu führen. Ab dem 1. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin
beim Institut für Wasserwirtschaft in B beschäftigt. Eine Versorgungszusage wurde der Klägerin nicht erteilt.
Den am 5. Januar 2004 im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften
in das Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz -AVItech- (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2005 ab, da die Qualifikation der Klägerin als Diplom-Biologin nicht dem
Titel eines Ingenieurs oder Technikers im Sinne der Versorgungsordnung entspreche.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass für andere Mitarbeiter des Institutes für Wasserwirtschaft,
welche den Titel Diplom-Chemiker geführt hätten, eine Zugehörigkeit zum AAÜG anerkannt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Da die Klägerin
nicht berechtigt gewesen sei, den Titel eines Ingenieurs zu führen und es sich zudem bei dem Arbeitgeber der Klägerin, dem
Institut für Wasserwirtschaft, nicht um einen von der AVItech erfassten Betrieb gehandelt habe, sei eine Einbeziehung der
Klägerin in das Versorgungssystem der AVItech nicht möglich.
Zur Begründung ihrer hiergegen am 8. Juli 2005 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ein Schreiben der
Bundesanstalt für Gewässerkunde vom 11. September 2002 vorgelegt, aus welchem zu entnehmen sei, dass das Institut für Wasserwirtschaft
zu den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben der DDR gehört und den Beschäftigten eine zusätzliche Altersversorgung
nach der AVItech gewährt habe. Dies sei aus einer Rechnung der "Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik"
an das Institut vom 2. November 1977 zu entnehmen, wonach eine Betragsumlage vom Institut für Wasserwirtschaft erhoben worden
sei. Bei dem Institut für Wasserwirtschaft habe es sich zudem um einen Forschungsbetrieb im Sinne der AVItech gehandelt, in
welchem die Klägerin als Diplom-Biologin im Zentrallabor des Instituts mit der Erarbeitung von Forschungsprojekten wie beispielsweise
der Erstellung eines Schadstoffkataloges beauftragt gewesen sei. Das Institut sei nach alledem eine wissenschaftliche Einrichtung
des Staates gewesen und deshalb als wissenschaftliche Einrichtung im Sinne des § 6 der AVIwiss zu qualifizieren.
Die Beklagte hat vorgetragen, das Institut für Wasserwirtschaft sei nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR
der Wirtschaftsgruppe 62214 (Institute der Industrie) zugeordnet gewesen und habe damit nicht zu den wissenschaftlichen Einrichtungen
im Sinne des § 6 der AVIwiss gehört. Vielmehr sei es den den VEB gleichgestellten Einrichtungen im Sinne der AVItech zuzuordnen.
Durch Gerichtsbescheid vom 23. November 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die
Klägerin habe weder Anspruch auf Feststellung des streitigen Zeitraums als solchen der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem
der Technischen Intelligenz noch als solchen der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen,
künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR, denn sie unterfalle nicht dem persönlichen Anwendungsbereich
nach § 1 AAÜG. Da sie weder vor dem 30. Juni 1990 in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden noch ein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gegeben sei, komme nur eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- in
Betracht. Die dazu vom BSG entwickelten Voraussetzungen erfülle die Klägerin jedoch nicht, denn sie unterfalle als Diplom-Biologin
nicht dem persönlichen Anwendungsbereich der AVItech. Die Einbeziehung in die AVIwiss scheitere daran, dass es sich bei dem
Institut für Wasserwirtschaft nicht um eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne der AVIwiss gehandelt habe.
Gegen das ihr am 29. November 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. Dezember 2007 Berufung eingelegt, mit welcher
sie die Auffassung vertritt, sie gehöre als Diplom-Biologin derjenigen Berufsgruppe an, welche der AVIwiss. Da es sich bei
dem Institut für Wasserwirtschaft um eine wissenschaftliche Einrichtung zur Koordinierung der wasserwirtschaftlichen Forschung
und damit um ein Forschungsinstitut im Sinne dieser Versorgungsordnung gehandelt habe, sei sie nachträglich in dieses Versorgungssystem
einzubeziehen. Auch habe das Institut nicht in erster Linie wasserwirtschaftliche, sondern wissenschaftliche Ziele verfolgt.
Zur weiteren Begründung ihrer Berufung hat sich die Klägerin auf die im Jahre 1991 publizierte Mitteilung der Bundesanstalt
für Gewässerkunde zur Geschichte des Institutes für Wasserkunde und die Festschrift zum 50-jährigen Jubiläum der Bundesanstalt
für Gewässerkunde bezogen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 26. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2005 zu verpflichten, die Zeit ihrer Beschäftigung
beim Institut für Wasserwirtschaft vom 1. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem
der Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist bei ihrer Ansicht verblieben, wonach es sich bei dem Institut für Wasserwirtschaft nicht um eine Einrichtung der Wissenschaft
und Forschung im Sinne des § 6 VO-AVIwiss gehandelt habe. Dies sei vor allem aus der Unterstellung des Institutes unter das
Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft und der Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 62210 sowie der Einordnung in den
produzierenden Bereich zu schließen. Das Institut für Wasserwirtschaft sei eine zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche)
Forschungseinrichtung auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft gewesen, es sei deshalb entsprechend den Kriterien der Systematik
der Volkswirtschaftszweige der DDR nicht dem Bereich Wissenschaft und Forschung (Wirtschaftsgruppe 81000 oder 81110) zugeordnet
gewesen.
Der Senat hat den Beschluss des Ministerrates der DDR vom 21. Dezember 1989 zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit von Ministerien
und anderen zentralen Staatsorganen, einen Auszug aus dem Gesetzblatt der DDR (GBl.) vom 4. März 1958, einen solchen vom 2.
September 1952 sowie den Beschluss des Ministerrates der DDR zur Bildung der Wasserwirtschaftsdirektion Berlin vom 16. Oktober
1986 denjenigen über die Leitung und Organisation der Wasserwirtschaft vom 12. Dezember 1963 zu den Gerichtsakten genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere ist sie statthaft und form- und fristgerecht erhoben (§§
143 und
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-). Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Begehren der Klägerin im Berufungsverfahren ist nunmehr nur noch darauf gerichtet, Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem
der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen
Republik" - AVIwiss- vom 12.07.1951 (GBl. Nr. 85 Seite 675) festzustellen. Die Zugehörigkeit der Klägerin zur AVItech ist
nicht mehr streitig. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin eine Verpflichtung der Beklagten abgelehnt, den streitbefangenen
Zeitraum als solchen der Zugehörigkeit der Klägerin zur AVIwiss und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte
festzustellen, denn sie hat keinen dahingehenden Anspruch; der angegriffene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
ist deshalb rechtmäßig.
Einen ihrem nunmehrigen Begehren entsprechenden Anspruch hat die Klägerin schon deshalb nicht, weil sie nicht in den persönlichen
Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Ansprüche hatte die Klägerin noch nicht erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung
der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war sie noch nicht versorgungsberechtigt. Sie hatte auch keine Versorgungsanwartschaft.
Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher
gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab, oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme
am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage
erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das
Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in Juris-Datenbank). Dass das AAÜG auch auf den dem letztgenannten Personenkreis Zugehörige Anwendung findet, es also nicht allein darauf ankommt, ob zum 1.
Juli 1990 in der DDR ein Versorgungsanspruch oder eine entsprechende Anwartschaft bestand, ergibt sich bereits daraus, dass
als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt
bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist unter diesen Umständen rechtlich grundsätzlich und faktisch
in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach, das heißt abstrakt-generell,
zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung
und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein
Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen
sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere
der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere
Verfahren einbezogen werden.
Ausgehend von diesen Grundsätzen bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des
Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls
durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der
früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich
nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel
3 Abs.
1 des Grundgesetzes -
GG-) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 42/01 R, zitiert nach Juris-Datenbank). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt
und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung
willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, Az.: B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in Juris-Datenbank). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der
einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage
als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten faktischen Beurteilungsgrundlage gerade
nicht willkürfrei entscheiden (vgl. das Urteil des BSG vom 12. Juni 2001, Az.: B 4 RA 117/00 R = SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Am 30. Juni 1990 gehörte die Klägerin nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung nach
der "Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen
Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik" vom 12. Juli 1951 (GBl. Nr. 85 Seite 675) obligatorisch einzubeziehen
waren. Gem. § 2 Abs. 1 der VO-AVIwiss gelten als Angehörige der wissenschaftlich tätigen Intelligenz (a) hauptberuflich tätige
Hochschullehrer, Leiter und hauptberuflich tätige Wissenschaftler an den Akademien, Instituten, wissenschaftlichen Bibliotheken
und Museen und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Verlagsleiter, Chefredakteure, Cheflektoren, des Weiteren
(b) Verwaltungsdirektoren an Akademien, Universitäten, Hochschulen und bedeutenden wissenschaftlichen Einrichtungen, Herstellungsleiter
in bedeutenden volkseigenen Verlagen und (c) besonders qualifizierte Feinmechanikermeister, Mechanikermeister, Präparatoren,
Garteninspektoren und Gartenmeister an Universitäts- und Hochschulinstituten sowie an anderen bedeutenden wissenschaftlichen
Einrichtungen. Gemäß § 6 der VO-AVIwiss waren wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Einrichtungen
der DDR im Sinne des § 1 der Verordnung wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute,
wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche
Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, so weit sie von der staatlichen
Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt sind), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der DDR, alle
Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens.
Dies zugrunde gelegt, scheitert ein Anspruch des Klägers daran, dass sie als Diplom-Biologin am 30. Juni 1990 beim Institut
für Wasserwirtschaft in keiner Einrichtung im vorgenannten Sinne beschäftigt war, die rechtlich selbstständig und ausschließlich
wissenschaftliche Aufgaben erfüllte. Nach den Regelungen der AVIwiss konnte bei nicht erfolgter Einbeziehung kraft Bundesrecht
eine Versorgungsanwartschaft jedoch nur bei der Beschäftigung in einer wissenschaftlich selbstständigen staatlichen Einrichtung
erfolgen, nicht aber z.B. bei einer Beschäftigung in einem VEB oder sogar einem Forschungszentrum eines volkseigenen Betriebes
(vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az.: B 4 RA 56/01 R = SozR3-8570 § 1 Nr. 4). In dieser Entscheidung hatte das BSG die Kriterien dafür aufgestellt, wann eine Einrichtung, in
der wissenschaftlich gearbeitet wurde, als eine Forschungseinrichtung zu qualifizieren ist, welche nach § 1 Abs. 2 der 2.
DB vom 24. Mai 1951 (GBl. 487) den volkseigenen Produktionsbetrieben (der Industrie oder des Bauwesens) im Sinne der §§ 1
und 5 VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl. 487) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der 2. DB vom 24. Mai 1951 gleichgestellt war,
und wann es sich um eine wissenschaftliche Einrichtung im Sinne des § 6 VO-AVIwiss handelt. Bei der Auslegung des Begriffes
"Forschungsinstitut" im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2.DB sind danach ebenso wie bei der Auslegung des Begriffes "Forschungsinstitut"
im Sinne des § 6 der VO-AVIwiss als faktische Anknüpfungspunkte die jeweiligen Besonderheiten der DDR zu beachten: In der
DDR wurde zwischen (staatlicher) Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen
unterstellten Hochschulen und Wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits
unterschieden. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen
Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 (GBl. II S. 189) hatten die Akademie der Wissenschaften und die
Hochschulen die Aufgabe, "nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach
neuen Prozessen und Eigenschaften und ihre Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und
Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren zu
schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse
in die gesellschaftliche Praxis ständig zu erweitern (vergleiche § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung
der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen -Forschungs-VO- vom 23. August 1972,
GBl. II Seite 589). Den Wirtschaftseinheiten oblag hingegen die zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Zu
den Forschungsinstituten im Sinne des § 6 VO-AVIwiss zählen jedoch nur die jeweils "selbständigen staatlichen" wissenschaftlichen
Einrichtungen und nicht beispielsweise Volkseigene Betriebe, auch dann nicht, wenn sie über wissenschaftliche Forschungseinrichtungen
bzw. Abteilungen verfügten (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az.: B 4 RA 56/01 R, aaO.; Urteil vom 31. Juli 2002, Az.: B 4 RA 62/01 R, zitiert nach Juris-Datenbank). Demgegenüber sind Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB, die durch diese
Bestimmung volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt sind, Forschung betreibende, selbständige Einrichtungen der Wirtschaft,
deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung ist.
Gemessen daran ist das Institut für Wasserwirtschaft nicht als Forschungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB zu qualifizieren,
denn der Hauptzweck des Institutes war nicht die freie Forschung.
Nach dem Verständnis der DDR war die Wasserwirtschaft ein Wirtschaftszweig, dem die Erfassung der Naturressource Wasser und
das planmäßige Einwirken auf diese zur Befriedigung des Bedarfs von Bevölkerung und Volkswirtschaft sowie die gesellschaftliche
Nutzung des Wassers oblagen (vgl. Ökonomisches Lexikon, 3. Auflage 1980, Verlag Die Wirtschaft Berlin). Sie war dem materiell-produktiven
Bereich zuzuordnen. In den "Grundsätzen über die Anwendung des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft
in der Wasserwirtschaft" heißt es hierzu, Wasser sei ein unabdingbarer Bestandteil des Reproduktionsprozesses der sozialistischen
Volkswirtschaft. Die Aufgaben der Wasserwirtschaft bestanden demgemäß in der planmäßigen und bedachten Einwirkung in den natürlichen
Wasserkreislauf mit dem Ziel einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung, Industrie und Landwirtschaft mit Trink- und Brauchwasser
sowie der Verhütung schädlicher Auswirkungen des Wassers. Die Wasserwirtschaft hatte damit im Rahmen der Volkswirtschaft wichtige
Aufgaben im Bereich der materiellen Produktion zu erfüllen, die dem Charakter der Grundstoffindustrie entsprachen. Aufgabe
der Organe der Wasserwirtschaft war es, die wasserwirtschaftliche Produktion in allen Zweigen der Volkswirtschaft zu koordinieren
und zu kontrollieren. Wichtiger Bestandteil dieser Aufgabe war die Ausarbeitung der Perspektivplanung der wasserwirtschaftlichen
Produktion zur Bedarfsbefriedigung der Industrie, des Verkehrswesens der Landwirtschaft und anderer Zweige und die Planung
von wasserwirtschaftlichen Maßnahmen. Durch diese Planung sollte der höchste Nutzeffekt der wasserwirtschaftlichen Maßnahmen
in den Zweigen der Volkswirtschaft sowie in den Wirtschaftsgebieten gesichert werden. Der Verordnung über die Organisation
der Wasserwirtschaft vom 28. August 1952 (BGl. 120, S. 792) lässt sich entnehmen, dass die einheitliche Bewirtschaftung des
Wassers in der DDR bei der Schaffung der Grundlagen des Sozialismus, insbesondere bei der Entwicklung der Schwerindustrie
und der Landwirtschaft, eine entscheidende Rolle spielte. Nach dem Beschluss des Ministerrates vom 12. Dezember 1963 über
die Leitung und Organisation der Wasserwirtschaft erfolgte die Leitung der Wasserwirtschaft in Anwendung des neuen ökonomischen
Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft nach dem Produktionsprinzip. Die Durchführung der Aufgaben der Wassermengen-
und Wassergütewirtschaft, der Instandhaltung und des Ausbaus der Wasserläufe und der dazu gehörenden wasserwirtschaftlichen
einschließlich wasserbaulichen Anlagen sowie des Hochwasserschutzes hatte nach Großeinzugsgebieten als Grundlage für die einheitliche
staatliche Lenkung aller Gewässernutzungen entsprechend den volkswirtschaftlichen Bedürfnissen zu erfolgen.
Die Wasserwirtschaft in der DDR war seit 1950 als Hauptabteilung Wasserwirtschaft im Ministerium für Land- und Forstwirtschaft
zentral organisiert worden. Im Rahmen der Reorganisation der Wasserwirtschaft zur Zusammenfassung der öffentlichen industriellen
und landwirtschaftlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft beschloss der Ministerrat der DDR im Mai 1952 die Bildung
des Amtes für Wasserwirtschaft, welches dem Ministerpräsidenten direkt unterstellt war. Als wissenschaftliche Einrichtung
für die dergestalt reorganisierte Wasserwirtschaft wurde im August 1952 das Institut für Wasserwirtschaft gegründet, durch
die Verordnung über die Vervollkommnung und Vereinfachung der staatlichen Organisation auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft
vom 13. Februar 1958 wurde dem Institut für Wasserwirtschaft die Bearbeitung der Hauptaufgaben der wasserwirt-schaftlichen
Forschung zugewiesen. Es sollte die Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft koordinieren, die Forschungsergebnisse
in den Großeinzugsgebieten auswerten und dem Amt für Wasserwirtschaft Maßnahmen zu ihrer Einführung vorschlagen. Das Institut
für Wasserwirtschaft war als wissenschaftlich-technisches Zentrum entsprechend der gestellten wissenschaftlichen, technischen
und ökonomischen Aufgaben für die wissenschaftliche Koordinierung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet
der Wasserwirtschaft sowie für die wissenschaftliche und methodische Anleitung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten innerhalb
der Organe der Wasserwirtschaft sowie der Forschungseinrichtungen anderer Wirtschaftszweige verantwortlich. Dabei war die
technisch-wissenschaftliche und ökonomische Arbeit des Institutes mit dem Ziel des höchsten volkswirtschaftlichen Nutzeffektes
sowohl in der Forschungs- und Entwicklungsarbeit als auch in der Standardisierung und Projektierung besonders auf die Ausarbeitung
und schnelle Anwendung hochproduktiver und wirksamer technologischer Verfahren zu lenken.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben war das Institut für Wasserwirtschaft zunächst in die die Abteilungen Wassernutzung und Wassertechnik,
angewandte Hydrologie und Speicherwirtschaft, Wasserchemie und Moorwissenschaft gegliedert. Gemäß § 3 der Anordnung über das
Statut des Instituts für Wasserwirtschaft vom 10. September 1955 wurde das Institut für Wasserwirtschaft in die Abteilungen
Wasserwirtschaft, Wasserhaushalt und Wasserbilanz (später: Hydrologie und Wassermengenwirtschaft) sowie (Wasserchemie und
Wasserbiologie (später: Wassergütewirtschaft, dann Zentrallabor) gegliedert, hinzu kamen zur Bearbeitung regionaler Aufgaben
die Außenstellen. Diese Fachdisziplinen wurden ab 1. Januar 1974 zum Forschungsbereich Wasserbewirtschaftung und Gewässerschutz
und zum Forschungsbereich Wasserversorgung und Abwasserbehandlung zusammengefasst. Außerdem existierte im Institut für Wasserwirtschaft
seit 1956 ein Sektor Ökonomie der Wasserwirtschaft, welcher 1977 mit dem aus der "Vereinigung volkseigener Betriebe Wasserversorgung
und Abwasserbehandlung" hervorgegangenen "Wissenschaftlich Technischem Zentrum" zu einem Forschungsbereich Planung und Ökonomie
zusammengefasst wurde, welcher dem Institut für Wasserwirtschaft angegliedert war. Weiterhin waren dem Institut für Wasserwirtschaft
die Leitstelle für Rationelle Wasserverwendung, ein Zentrales Büro für Patente, Lizenzen und Neuererwesen der Wasserwirtschaft,
eine Zentrale Leitstelle für Information und Dokumentation und eine Koordinierungsstelle für Standardisierung in der Wasserwirtschaft
zugeordnet. Der Forschungsbereich Wasserbewirtschaftung und Gewässerschutz wurde 1981 in drei selbständige Bereiche Wasserbewirtschaftung,
Gewässerschutz und Überwachung der Wasserressourcen und Entwicklungsplanung unterteilt.
Die Aufgaben des Instituts für Wasserwirtschaft ergaben sich unmittelbar aus den aus Anforderungen der Praxis abgeleiteten
Zielstellungen für die Entwicklung der Wasserwirtschaft. Zur Erfüllung dieser Zielstellungen wurden zunächst die seit 1950
laufenden Arbeiten zur wasserwirtschaftlichen Rahmen- und Perspektivplanung übernommen und weitergeführt. Sie dienten der
Schaffung einer Übersicht über das für die Nutzung zur Verfügung stehende Wasserdargebot, der Bestandsaufnahme und Ermittlung
der perspektivischen Anforderungen der wassernutzenden Bereiche der Gesellschaft, der Herausarbeitung der Schwerpunkte für
die Planung wasserwirtschaftlicher Vorhaben sowie der Entwicklung geeigneter Planungsmethoden. Das Ziel dieser Rahmen- und
Entwicklungsplanung bestand darin, Voraussetzungen für die langfristige Absicherung einer effektiven Bewirtschaftung des vorhandenen
Wasserdargebotes durch eine komplexe, systematische Erfassung und Auswertung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse
sowie der bereits abzusehenden perspektivischen Entwicklung zu schaffen. In der Hauptabteilung Wassertechnik wurde ebenfalls
an einer wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung mitgearbeitet, es entstanden Forschungsarbeiten zu den Bereichen Hydraulik,
Wasserversorgung und Abwassertechnik, das Institut für Wasserwirtschaft erarbeitete Gutachten auf dem Gebiet des Speicherbaus
und war in die wissenschaftliche Vorbereitung aller bedeutenden wasserwirtschaftlichen Vorhaben maßgeblich einbezogen und
begeleitete diese Maßnahmen von der Projektierung über die Realisierungsphase bis zur Inbetriebnahme.
Das Institut für Wasserwirtschaft wurde durch Beschluss des Ministerrates vom 16. Oktober 1986 (DC 20 I/4-5897) zur Bildung
der Wasserwirtschaftsdirektion Berlin am 1. Januar 1987 mit der Oberflussmeisterei Berlin zur Wasserwirtschaftsdirektion Berlin
als deren Rechtsnachfolger zusammengeschlossen. Durch Beschluss des Ministerrates der DDR vom 21. Dezember 1989 (DC 20, I/3-2884)
wurde der Beschluss des Ministerrates vom 16. Oktober 1986 aufgehoben und hierdurch das Institut wieder rechtlich selbständig.
Aus der dargestellten Bedeutung der Wasserwirtschaft für den Produktionsprozess in der DDR sowie den aufgeführten Aufgabenstellungen
des Institutes für Wasserwirtschaft und den hierzu gegründeten Fachabteilungen des Institutes wird deutlich, dass es sich
bei dem Institut für Wasserwirtschaft um eine Forschungs- und Entwicklungseinrichtung gehandelt hat, die in einem abgegrenzten
Gebiet - nämlich demjenigen der Wasserwirtschaft - als eine zentrale wissenschaftliche Leiteinrichtung gearbeitet hat. Das
Institut war bei der Auswahl der Forschungsgebiete nicht frei, sondern musste seine wissenschaftliche Arbeit auf die Aufgaben
der Wasserwirtschaft - welche eindeutig dem Bereich der Produktion zugeordnet war - und damit zweckgebunden ausrichten: Die
Forschung im Institut war gebunden an den vom Ministerrat der DDR vorgegebenen Zweck der einheitlichen Bewirtschaftung des
Wassers zur Unterstützung der Entwicklung der Schwerindustrie und der Landwirtschaft (vgl. Beschluss vom 28. August 1952)
durch Leitung der Wasserwirtschaft in Anwendung des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft
nach dem Produktionsprinzip (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 1963) mit dem Ziel der einheitlichen staatlichen Lenkung aller
Gewässernutzungen entsprechend den volkswirtschaftlichen Bedürfnissen der DDR. Dementsprechend war das Institut in der Systematik
der Volkswirtschaftszweige der DDR (vgl. Ausgabe 1985) dem Wirtschaftszweig 6 (Sonstige Zweige des produzierenden Gewerbes)
und nicht dem Wirtschaftszweig 8 (Wissenschaft, Bildung, Kultur Gesundheits- und Sozialwesen) zugeordnet, was die Bedeutung
des Institutes für den Bereich der Wirtschaft verdeutlicht. Dass es sich hierbei um eine fehlerhafte Zuordnung gehandelt hat
ist nicht ersichtlich. Denn Hauptkriterium für die Bildung der Gruppierungen der Systematik der Volkswirtschaftszweige war
die gesellschaftliche Arbeitsteilung und die Funktion, die die Betriebe und Einrichtungen im System der erweiterten Reproduktion
erfüllt haben (vgl. Vorwort der Systematik). Diese Zuordnung der jeweiligen Einrichtung hatte entsprechend dem Schwerpunkt
der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung zu erfolgen. Der Schwerpunkt der Arbeit des Institutes und
dessen Hauptzweck lag jedoch entsprechend der vorgenommenen Zuordnung im Bereich der Wirtschaft.
Dass möglicherweise anderen Mitarbeitern des Institutes für Wasserwirtschaft durch die zuständigen Stellen der DDR vor dem
30. Juni 1990 eine Versorgungszusage erteilt worden war, führt nicht zu einer Anspruchsberechtigung der Klägerin. Denn es
wurde bereits darauf hingewiesen, dass es ohne Belang ist, wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen
durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung
willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, Az.: B 4 RA 27/97 R=SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R = SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in Juris-Datenbank).
Die von der Klägerin ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit am Institut für Wasserwirtschaft erlaubt es auch nicht, sie im
Wege der Analogie einem wissenschaftlich Tätigen an einem Forschungsinstitut im Sinne der AVIwiss gleichzustellen. Eine nachträgliche
Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 gegeben gewesenen abstrakt-generellen Regelungen
der DDR ist bundesrechtlich auch insoweit nicht zulässig, als sie willkürlich sind. Der Einigungsvertrag hat grundsätzlich nur die Überführung damals bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das
Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten. Das Verbot der Neueinbeziehung auf Grund von der DDR
erlassener Versorgungsregelungen ist verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch vollziehende
Gewalt oder Rechtsprechung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus ist nicht erlaubt (Art.
20 Abs.
3 GG) und würde das Einbeziehungsverbot unterlaufen. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene
Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkür anknüpfen (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 9. April 2002, Az.:
B 4 RA 31/01 R, aaO.).
Da die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gegen die
Beklagte hat, kann sie auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte haben,
denn die letztgenannte Feststellung setzt die erstgenannte voraus.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs.
2 SGG), insbesondere ist angesichts der durch das BSG bereits geklärten Frage der Einordnung einer Einrichtung als Forschungsinstitut
im Sinne des § 6 VO-AVIwiss eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu verneinen.