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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2018 - 33 R 264/18
Feststellung eines Sondertatbestandes nach dem AAÜG Beschäftigung oder Tätigkeit als Minister oder stellvertretender Minister Bezug eines individuell überhöhten Arbeitsentgeltes
1. Es sind keine Gründe ersichtlich für eine einschränkende (teleologische) Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG dahingehend, dass nur im Ministerrat stimmberechtigte stellvertretende Minister, die ein individuell "überhöhtes" Arbeitsentgelt bezogen, von dieser Regelung erfasst werden sollen.
2. Vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlautes der gesetzlichen Regelung ist eine Auslegung contra legem nicht zulässig; zudem ist keine planwidrige Gesetzeslücke ersichtlich.
3. § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG enthält weder einen unbestimmten Rechtsbegriff oder einen Beurteilungsspielraum noch eine Möglichkeit zur Ermessensausübung.
Normenkette:
AAÜG § 6 Abs. 2 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Berlin 05.03.2018 S 23 R 2245/16
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 05. März 2018 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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