Rentenversicherung
Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG
Fingierte Versorgungsanwartschaft
Berufsbezeichnung Diplomagraringenieur
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 17. September 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit
der Zugehörigkeit des Klägers zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss. Der 1945 geborene Kläger hat eine Berufsausbildung
zum Werkzeugmacher (Facharbeiterzeugnis vom 30. Juli 1965) abgeschlossen und nach einem Studium an der H Universität von 1965
bis 1970 die Berechtigung erworben, den akademischen Grad "Diplomagraringenieur" zu führen (Urkunde der H Universität vom
8. Juli 1970). Danach war der Kläger ausweislich der Eintragung in seinen Sozialversicherungsausweisen zunächst als Mitarbeiter
pflanzliche Produktion sowie Kranschlosser und vom 17. September 1973 bis 31. Dezember 1973 bei der ZBE-KAP(Zwischenbetriebliche
Einrichtung/Kooperative Abteilung Pflanzenproduktion) P als Mitarbeiter Technik, vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1976
bei diesem Betrieb als Technischer Leiter, vom 1. Januar 1977 bis 31. Januar 1980 bei der KAP-B als Technischer Leiter, vom
1. Februar 1980 bis 31. Dezember 1984 als Meister/Technik beim VEG (Volkseigenes Gut) Schweinemast Berlin, vom 1. Januar 1985
bis 31. Dezember 1985 als Meister beim VEG Tierproduktion Berlin und ab 1. Januar 1986 bei diesem Betrieb als Leiter Technische
Sicherheit beschäftigt. Nach den Eintragungen in das Register der volkseigenen Wirtschaft (Nummer 1566) endete die Rechtsfähigkeit
des VEG Tierproduktion Berlin durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19. Juni 1990; Rechtsnachfolger war der
Magistrat von Berlin. Über den 30. Juni 1990 hinaus war der Kläger weiter als Leiter Technische Sicherheit beschäftigt, nunmehr
bei dem Eigenbetrieb des Landes Berlin "Berliner Stadtgüter". Er trat zum 1. Februar 1980 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
(FZR) bei, der er bis 30. Juni 1990 angehörte. Seit 1. April 2010 bezieht der Kläger Regelaltersrente (Bescheid der Deutschen
Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2010).
Mit Bescheid vom 14. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2005 lehnte die Beklagte den Antrag
des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab, da der Kläger am 30. Juni 1990 nicht zu dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nach der Regelung des § 1
Abs. 1 S. 1 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen (AVItech) und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB) gehöre. Der Kläger habe am Stichtag
keine Beschäftigung als Ingenieur, sondern als Leiter Technische Sicherheit ausgeübt. Er sei somit nicht in den unmittelbaren
Produktionsprozess eingegliedert gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 29. April 2005 bei dem Sozialgericht (SG) Berlin Klage erhoben und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass er für die Überwachung der sicherheitsrelevanten Geräte im
Betrieb zuständig gewesen sei. Es sei eine technische Tätigkeit gewesen, die direkt Einfluss auf den Produktionsprozess gehabt
habe. Er sei als Ingenieur anzusehen und habe an der Humboldt-Universität Agrarwissenschaften mit dem Schwerpunkt Maschinenbau
bei landwirtschaftlichen Maschinen belegt. Seine Diplomarbeit trage den Titel "Verschleißuntersuchungen am Mähdrescher E512".
Das SG hat vom Amtsgericht Charlottenburg Kopien der Registerakte des VEG Tierproduktion Berlin beigezogen. Der Kläger hat u.a.
vorgelegt: Funktionsplan vom 21. September 1987, Facharbeiterzeugnis vom 30. Juli 1965, Urkunde der Humboldt-Universität zu
Berlin vom 8. Juli 1970 und Zeugnis über Lehrgang/Fernkurs vom 15. Dezember 1977.
Mit Urteil vom 31. August 2012 hat das SG Berlin die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2004 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2005 verurteilt, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 17. September 1973
bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach Nr. 1 Anlage 1 des
AAÜG festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte als Versorgungsträger einen Anspruch
auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Diesen hätten Personen,
die a) berechtigt gewesen seien, den Titel eines Ingenieurs zu führen, b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt
hätten und c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) oder einen diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt
gewesen seien. Der Kläger erfülle im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig die Voraussetzungen b) und c). Für das Gericht
seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, an der Auffassung der Beteiligten zu zweifeln. Auch erfülle der Kläger die persönliche
Voraussetzung zu a). Das Gericht weiche nicht vom Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Oktober 2007 (B 4 RS 17/07 R) ab, sondern ziehe es vielmehr zur Begründung heran. Danach müsse der Begriff des Diplom-Ingenieurs im Hinblick auf den
Charakter der Zusatzversorgung der Technischen Intelligenz und die weiteren (vom BSG) zitierten Vorschriften der DDR eingeschränkt und ausgelegt werden, so dass nur bestimmte Diplom-Ingenieure die persönliche
Voraussetzung erfüllten. Auch halte es das Gericht für überzeugend, dass grundsätzlich nur solche Diplom-Agraringenieure die
persönliche Voraussetzung erfüllten, die einen Abschluss in der Fachrichtung "Mechanisierung der Landwirtschaft" oder "Lebensmitteltechnologie"
besessen hätten. Allerdings betreffe die vom BSG herangezogene Vorschrift die Zeit ab 1976, die sich entsprechend auf die Ausbildungssituation zeitlich nach dem Studium des
Klägers bezogen habe. Nach dem überzeugenden Vortrag des Klägers habe es zum Zeitpunkt seines Studiums an der Agrarwissenschaftlichen
Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin noch nicht die Möglichkeit dieser Spezialisierung im formalen Sinn gegeben, weil
diese Studienrichtung noch nicht ausgegliedert gewesen sei; wohl aber habe es demnach eine faktische Spezialisierungsmöglichkeit
durch individuelle Schwerpunktsetzung wie im Fall des Klägers gegeben. Diese Spezialisierung komme insbesondere durch das
glaubhaft vorgetragene Diplomarbeitsthema des Klägers zum Ausdruck. Seine Ausführungen stünden im Einklang mit den Ausführungen
von V K (Von der Königlichen Akademie des Landbaus in Möglin zur Landwirtschaftlich-Gärtnerischen Fakultät der Humboldt-Universität
zu Berlin, Berlin 1998), der beschreibe, wie es erst im Zuge der "3. Sozialistischen Hochschulreform" nach der "4. Hochschulkonferenz"
der DDR 1967 zu einer formalen Spezialisierung des agrarwissenschaftlichen Studiums gekommen sei.
Gegen das ihr am 1. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. Oktober 2012 bei dem Landessozialgericht (LSG)
Berlin-Brandenburg Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie zuletzt aus, dass es auch an der betrieblichen Voraussetzung
am 30. Juni 1990 mangele. Das VEG Tierproduktion Berlin, Sitz Schönerlinde Forst, habe durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
vom 19. Juni 1990 seine Rechtsfähigkeit verloren und sei nach § 57 Abs. 3 des Gesetzes über die Selbstverwaltungen der Gemeinden
und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) als ein Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) geführt
worden. Abzustellen sei dabei allein auf den in der Anweisung (Beschluss) genannten Termin (vgl. §§ 37, 39 der Verordnung
über volkseigene Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigene Betriebe). Das Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers habe daher
am 30. Juni 1990 nicht mehr zu einer in der 2. DB genannten Einrichtung bestanden. Daneben liege auch die persönliche Voraussetzung
für die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG nicht vor, denn der akademische Grad "Diplom-Agraringenieur" stelle keinen originär-technischen Ausbildungszweig dar (Bezugnahme
auf BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007, aaO.). Das SG verkenne, dass es unerheblich sei, ob der Kläger einen nach der Rechtsprechung des BSG zutreffenden Studienabschlusses überhaupt habe erwerben können. Wenn es einen entsprechenden Studiengang - hier Mechanisierung
der Landwirtschaft - nicht gegeben habe, habe der Kläger damit auch keinen für die zusätzliche Altersversorgung der Technischen
Intelligenz maßgebenden Titel erwerben können.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen im Klageverfahren. Die Rechtsprechung des BSG habe ihre Berechtigung für die Zeit, in der die ursprüngliche Fachrichtung Pflanzenproduktion schon aufgeteilt gewesen sei
in die beiden Studiengänge "Mechanisierung der Landwirtschaft" und "Pflanzenproduktion". In der Zeit, als er studiert habe,
habe es nur eine einheitliche Ausbildung unter dem Begriff der "Pflanzenproduktion" gegeben. Er habe sich im Studium auf die
ingenieurmäßigen Aspekte der Pflanzenproduktion konzentriert. Schon vor Beginn seines Studiums habe er eine Ausbildung zum
Werkzeugmacher absolviert und sich auch im Studium von Anfang an dem Maschinenbau gewidmet. Er sei als Ingenieur anzusehen.
Ob das VEG seine Rechtsfähigkeit verloren habe, erscheine sehr zweifelhaft. Soweit in diesem Zusammenhang auf die Kommunalverfassung
verwiesen wird, sei schon völlig offen, ob diese überhaupt rechtmäßig zustande gekommen ist. Der Kläger hat u.a. vorgelegt:
Prüfungs-Zeugnis der H Universität vom 8. Juli 1970, zwei Arbeitsverträge aus den Jahren 1973 und 1974, Arbeitsvertrag mit
dem VEG Tierproduktion vom 2. Januar 1985, Sozialversicherungsausweise (in Kopie) und Bescheid der Deutschen Rentenversicherung
Berlin-Brandenburg vom 22. Februar 2010 (Regelaltersrente ab 1. April 2010). Die Beklagte hat u.a. vorgelegt: Gesetz über
die Selbstverwaltungen der Gemeinde und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I, 255), Beschluss
des Magistrats von Berlin vom 23. April 1990 zur Bildung eines Eigenbetriebs "Berliner Stadtgüter", Drucksache 1/24 S der
Stadtverordnetenversammlung von Berlin mit Vorlage - zur Beschlussfassung - über die Einrichtung sowie Organisation, Verwaltung,
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der städtischen Eigenbetriebe vom 19. Juni 1990.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen
mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§
54 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für die Zeiträume vom 17. September 1973 bis 30. Juni 1990. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31. März 2005 ist rechtmäßig. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des SG Berlin vom 31.
August 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger erfüllt die beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannte Tatbestände nicht. Er war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 weder Inhaber einer Versorgungsberechtigung (Satz 1 aaO.), noch war er in der DDR vor dem 1. Juli 1990
(= Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in ein Versorgungssystem einbezogen und vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig
ausgeschieden (Satz 2 aaO.). Der Kläger war auch nicht aufgrund einer Verwaltungsentscheidung oder aber einer Rehabilitierungsentscheidung
in das Versorgungssystem einbezogen worden. Ihm war keine Versorgungszusage durch Aushändigung eines "Dokumentes über die
zusätzliche Altersversorgung" erteilt worden.
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft (ständige Rechtsprechung des
BSG, SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 und Nr. 11 [4. Senat], Nr. 17 [5. Senat, ausdrückliche Fortführung]). Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen 2.
DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl. BSG, Urteile vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R; vom 20. März 2013, B 5 RS 3/12 R und B 5 RS 27/12 R; alle juris), die kumulativ am Stichtag 30. Juni 1990 vorliegen müssen, 1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung
zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), 3. und
zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs 1 der 2. DB) oder in einem
durch § 1 Abs 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Hiervon ausgehend sind weder die persönliche noch die betriebliche Voraussetzung erfüllt. Es bedarf daher keiner Beurteilung,
ob zumindest die sachliche Voraussetzung (dazu auch BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 47/05 R, juris) erfüllt wäre.
Die persönliche Voraussetzung des fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in die AVItech ist nicht erfüllt, denn dem Kläger ist
nicht der Titel eines "Ingenieurs" aufgrund eines (ingenieur-)technischen Hoch- oder Fachschulstudiums zuerkannt worden. Nach
der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 18. Oktober 2007 (B 4 RS 17/07 R, juris), der der Senat folgt, berechtigt die aufgrund eines agrarwissenschaftlichen Studiums verliehene Berufsbezeichnung
"Diplom-Agraringenieur" bzw. hier "Diplomagraringenieur" (Urkunde vom 8. Juli 1970) nicht zur Führung der Berufsbezeichnung
"Ingenieur" nach der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl DDR II S. 278).
Die vom BSG ausdrücklich erwähnten Ausnahmen, wonach die Absolventen der Agrarwissenschaften nur dann befugt waren, den Titel "Ingenieur"
zu führen, wenn sie einen Abschluss in den Fachrichtungen Mechanisierung der Landwirtschaft oder Lebensmitteltechnologie besaßen
(vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007, aaO., Rn. 36), sind entgegen der Auffassung des Klägers und des SG nicht gegeben. Während des Studiums des Klägers und im Zeitpunkt der Verleihung der Urkunde vom 8. Juli 1970 gab es für die
Absolventen der Agrarwissenschaften an der HUniversität noch gar nicht die Möglichkeit, einen Abschluss in den Fachrichtungen
Mechanisierung der Landwirtschaft oder Lebensmitteltechnologie zu erwerben (zur Entwicklung der agrarischen universitären
Hochschuleinrichtungen in Berlin von Anfang der fünfziger Jahre siehe Volker Klemm, Von der Königlichen Akademie des Landbaus
in Möglin zur Landwirtschaftlich-Gärtnerischen Fakultät der Universität zu Berlin, Berlin 1998, S. 70 ff). Selbst wenn sich
der Kläger tatsächlich im Rahmen des damals einheitlichen Studienganges Agrarwissenschaften auf eigenen Wunsch und im Hinblick
auf seine Vorkenntnisse aus seiner Ausbildung zum Werkzeugmacher vertieft mit der "Mechanisierung" befasst haben sollte, hat
er gleichwohl keinen spezifischen technisch-wissenschaftlichen Studiengang absolviert, sondern "nur" Agrarwissenschaften (ohne
formale Spezialisierung) studiert. Dies belegt auch das Prüfungs-Zeugnis des Klägers der Humboldt-Universität zu Berlin vom
8. Juli 1970. Hiernach bestanden die pflichtgemäßen Prüfungsfächer der Hauptprüfung am 2. Juli 1970 aus "Ökonomie der Landwirtschaft
d. DDR, Ökonomie der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe, einschl. Rechnungswesen, Acker- und Pflanzenbau, einschl. Grünland
und Feldfutterbau und Marxismus-Leninismus - Staatsexamen -". Lediglich im 4. Prüfungsabschnitt am 15. Mai 1970 erfolgte eine
Prüfung im Pflichtfach "Technologie". Die Diplomarbeit des Klägers (Verschleißuntersuchungen am Mähdrescherkomplex "E 512"
in der Kooperation Blumenberg; siehe Prüfungs-Zeugnis vom 2. Juli 1970) mag einen technischen Schwerpunkt gehabt haben, macht
aus dem Studium der Agrarwissenschaften jedoch keinen spezifischen technisch-wissenschaftlichen Studiengang.
Auch die betriebliche Voraussetzung ist nicht erfüllt. Denn der Kläger war am Stichtag weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb
der Industrie oder des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb iS der 2. DB beschäftigt. Ob die betriebliche Voraussetzung
erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 20/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 2) und welchen Zweck der Betrieb tatsächlich verfolgte (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 15. Juni 2010, B 5 RS 10/09 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17). Hiervon ausgehend war Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn am Stichtag bereits der Magistrat
von Berlin, der weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch ein gleichgestellter Betrieb
iS der 2. DB war. Denn die Rechtsfähigkeit seines bisherigen Beschäftigungsbetriebes VEG Tierproduktion Berlin, der als volkseigenes
Gut nach § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Betrieb gleichgestellt war, endete vor dem Stichtag durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
vom 19. Juni 1990, der auf der Grundlage von § 57 Abs. 3 Kommunalverfassung erging. Danach wurden die u.a. volkseigenen Güter
"ab sofort" als Eigenbetrieb geführt. Das VEG Tierproduktion Berlin ist als betroffene Einrichtung ausdrücklich in der Anlage
1 zu dem Beschluss aufgeführt. Dass der Beschluss über das Ende der Rechtsfähigkeit des VEG Tierproduktion Berlin am 19. Juni
1990 erging, beweist bereits die entsprechende Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft. Die Befugnis der Stadtverordnetenversammlung
zur Beendigung der Rechtsfähigkeit des VEG Tierproduktion Berlin folgte aus § 21 Abs. 3 Buchst. l Kommunalverfassung. Der
Betrieb wurde als ein Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb des Magistrats von Berlin; später Eigenbetrieb
des Landes Berlin) geführt (siehe auch Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zur Registernummer 1566). Dies
hatte unmittelbare rechtliche Wirkung, so dass es nicht darauf ankommt, wann das Ende der Rechtsfähigkeit des VEG Tierproduktion
Berlin in das Register eingetragen wurde. Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Klägers hat der Senat keine
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kommunalverfassung als Gesetz der DDR.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.