LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2010 - 34 AS 1001/10
Vorinstanzen: SG Berlin 03.05.2010 S 116 AS 10898/10 ER
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2010 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. Mai 2011 (längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (einschließlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu zahlen, wobei bei der Ermittlung der von der Bundesagentur für Arbeit zu erbringenden Leistungen für die Antragsteller zu 1), 2), 3) und 4) nur eine Regelleistung in Höhe von jeweils 85% zu berücksichtigen ist. Die mit Beschlüssen vom 22. Juli 2010 und 14. Oktober 2010 vorläufig bewilligten Leistungen bleiben unberührt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Kosten des gesamten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.

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