SGB-II-Leistungen
Zuschussweise Gewährung
Mangelnde Hilfebedürftigkeit
Eigenes Vermögen
Tatbestand:
Der Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die Verurteilung zur Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) an die Kläger als Zuschuss statt als Darlehen, und zwar an die Klägerin zu 1) ab dem 01. September 2008, an den Kläger zu
2) ab dem 13. Dezember 2008 sowie an den Kläger zu 3) ab dem 01. Mai 2009, jeweils bis zum 31. August 2009.
Die 1966 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter des am 30. August 1990 geborenen S P, des am 13. Oktober 1996 geborenen J
T P, des am 15. Februar 1999 geborenen F P - des Klägers zu 3) - sowie des am 13. Dezember 2008 geborenen C P - des Klägers
zu 2) -. Für den Kläger zu 3) ist die Klägerin zu 1) allein sorgeberechtigt. Für den Kläger zu 2), der zunächst bis zum 25.
Oktober 2011 und dann wieder in der Zeit vom 05. Januar bis zum 23. März 2012 bei der Klägerin zu 1) lebte und aktuell in
einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht ist, wurde ihr am 26. Oktober 2011 die Personensorge entzogen.
Diese liegt derzeit beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, Amtsvormundschaften/-pflegschaften.
Die Klägerin zu 1), die nach dem Abitur eine Ausbildung zur Textilfacharbeiterin durchlaufen hatte, war zwischen März 1990
und Mai 1992 bei der Deutschen Post als Zustellerin beschäftigt. Im Folgenden war sie - von Eltern- und Arbeitsunfähigkeitszeiten
abgesehen - durchgehend arbeitslos.
Im Oktober 2004 beantragte die seinerzeit Arbeitslosenhilfe und ergänzend Wohngeld sowie Sozialhilfe beziehende Klägerin zu
1) für sich und ihre Söhne S und F erstmals die Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Bei dieser Gelegenheit verneinte
sie das Vorhandensein den Freibetrag übersteigenden Vermögens ausdrücklich. Der Beklagte gewährte ihr und den beiden Kindern
daraufhin Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, die er letztlich bis einschließlich Mai 2006 auszahlte.
Aufgrund eines Datenabgleichs im Dezember 2005 wurde bekannt, dass die Klägerin zu 1) für das Jahr 2004 Zinseinnahmen in Höhe
von 1.421,00 EUR und der Kläger zu 3) in Höhe von 78,00 EUR hatte. Auf die Aufforderung des Beklagten zur Offenlegung der
Vermögenswerte wurde schließlich ermittelt, dass die Klägerin zu 1) für den Kläger zu 3) im Rahmen eines Sparplans monatlich
51,13 EUR auf ein Konto bei der Postbank H eingezahlt hatte, das am 28. Oktober 2004 ein Guthaben in Höhe von 3.332,68 EUR
und ein Jahr später ein solches in Höhe von 4.050,06 EUR auswies (Sparkonto 2320648219).
Die Klägerin zu 1) verfügte ihrerseits über das Sparbuch Nr. 6621053035 bei der M Sparkasse mit einem Guthaben in Höhe von
82.566,05 EUR (Stand: 02. Februar 2005). Während sie ausweislich der eingereichten Kontoauszüge im Laufe des Jahres 2004 Bareinzahlungen
in Höhe von 4.898,59 EUR getätigt hatte, beliefen sich die Bareinzahlungen im Jahr 2005 auf 6.633,95 EUR und zwischen Januar
und dem 16. März 2006 auf 2.282,09 EUR. Bis zu letztgenanntem Tag war das - von ihr nach eigenen Angaben angesparte - Guthaben
auf insgesamt 93.050,00 EUR angewachsen. Am 23. Juni 2006 hob die Klägerin zu 1) hiervon einen Betrag in Höhe von 93.048,00
EUR ab.
Am 12. Juli 2006 beantragte die Klägerin zu 1) erneut die Fortzahlung von Grundsicherungsleistungen, was der Beklagte fünf
Tage später ablehnte. Zugleich hob er die Leistungsbewilligungen für die Vergangenheit auf, machte eine Erstattungsforderung
in Höhe von 13.470,00 EUR geltend und forderte die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge zurück.
Am 06. August 2006 flog die Klägerin zu 1) mit ihrem seinerzeit in einem Kinderheim lebenden Sohn J P und dem Kläger zu 3)
nach Buchung der Flüge am 05. August 2006 von Z nach M. Dort mietete sie am Flughafen für die Zeit vom 06. bis zum 20. August
2006 in C F ein Appartement an. In der Folgezeit hielt sie sich nach eigenen Angaben in E A auf. Zwischen dem 15. und dem
31. August tätigte die Klägerin zu 1) mit ihrer EC-Karte auf M sechs Abhebungen/Zahlungen (am 15. August: 140,00 EUR C F,
am 23. August: 140,00 EUR L M, am 25. August: 140,00 EUR E A, am 27. August: 110,00 EUR A, am 29. August: 40,00 EUR A sowie
am 31. August: 40,00 EUR A). Die EC-Karte für das Konto bei der Postbank, auf dem am 01. August 2006 ein Guthaben in Höhe
von 549,63 EUR bestanden hatte, sperrte die Bank am 05. September 2006, nachdem die Klägerin zu 1) diese als gestohlen gemeldet
hatte.
Ende September reiste die Klägerin zu 1) mit ihren Söhnen J und F - dem Kläger zu 3) - über K und K zurück nach B, wo sie
am 26. September 2006 eintrafen und zunächst Unterkunft in einem Frauenhaus fanden. Die Kinder wurden sodann in einem Heim
untergebracht.
Am 25. Oktober 2006 beantragte die Klägerin zu 1) erneut die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für sich und ihre drei älteren Söhne. In diesem Zusammenhang gab sie den Stand des Guthabens auf dem Sparbuch mit 2,00 EUR
an. Zum Verbleib des Vermögens erklärte sie unter dem 19. Oktober 2006, das ersparte Geld vollständig für sich und ihre Kinder
verbraucht zu haben. Das Geld habe der Finanzierung für die Zeit vor und während ihrer Reise gedient; zudem habe sie ihrer
Mutter Geld für den Unterhalt des ältesten Sohnes gegeben. Am 08. November 2006 gab sie sodann an, das Ersparte auf "Null"
reduziert zu haben. Kurz darauf erklärte sie, Nachweise über die Reisekosten zum Großteil nicht aufbewahrt zu haben. Auch
könne sie nicht ausschließen, dass ihr Geld abhanden gekommen sei, "wie auch immer", sie habe nicht täglich nachgezählt. Da
sie sich tagsüber nicht im Hotelzimmer/Appartement aufgehalten habe, habe sie keine Kontrolle über ihr Gepäck gehabt. Das
Geld, das sie vor der Reise ihrer Mutter gegeben habe und mit dem diese sie jetzt finanziere (ein Teil sei für ihren ältesten
Sohn gewesen), gehe jetzt auch zur Neige. Die Rente ihrer Mutter, die ihren Sohn schon mitfinanziere, reiche nicht aus. Letztlich
legte sie Nachweise über Reisekosten in Höhe von etwa 1.600,00 EUR vor. Der Beklagte versagte daraufhin Leistungen wegen fehlender
Mitwirkung.
Ein im Jahre 2007 von der Klägerin zu 1) eingeleitetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren blieb in zwei Instanzen erfolglos
(S 28 AS 87/07 ER sowie L 18 B 994/07 AS ER). Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg führte in seinem Beschluss vom 02. Juli 2007 aus, dass die Klägerin zu
1) den Verbleib ihres erheblichen Sparvermögens nicht einmal ansatzweise plausibel dargelegt habe. Es sei weder glaubhaft
noch nachvollziehbar, wenn die Klägerin ohne Beibringung entsprechender Unterlagen behaupte, den erheblichen Geldbetrag innerhalb
kürzester Zeit anlässlich eines Auslandsaufenthaltes mit ihren Kindern verbraucht zu haben, zumal sie nur entsprechende Rechnungen
in Höhe eines Gesamtbetrages von 1.865,35 EUR beigebracht habe. Die Klägerin zu 1) habe es bei dieser Sachlage selbst in der
Hand, anhand einer nachvollziehbaren und durch entsprechende Unterlagen belegten Darlegung den Verbleib ihres Vermögens aufzuklären.
Am 25. Mai 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin zu 1) eröffnet. Unter dem 02. November 2007 erteilte
der Treuhänder K dem Amtsgericht P einen Schlussbericht. Dort heißt es, dass Masse vorhanden sei. Diese resultiere aus drei
Lebensversicherungen bei der H-M und der Kündigung des Sparbuchs der Klägerin zu 1) bei der M Sparkasse. Auf dem daraufhin
eingerichteten Anderkonto befänden sich 2.457,74 EUR. Den Antrag der Klägerin zu 1) auf Restschuldbefreiung befürwortete der
Treuhänder ausdrücklich nicht. Hierzu führte er aus, dass die Klägerin zu 1) in der Insolvenzakte die drei Lebensversicherungen
und das Sparbuch nicht angegeben habe. Erst während des Erstgesprächs im Mai 2007 seien diese Vermögenswerte offen gelegt
worden. Außerdem würden dazu nur vage Angaben von der Klägerin zu 1) gemacht. Das Amtsgericht hat im Folgenden eine Restschuldbefreiung
versagt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Am 24. Januar 2008 beantragte die seinerzeit bei ihrer Mutter lebende Klägerin zu 1) erneut Leistungen, nunmehr für sich und
ihren Sohn S(ihre Söhne J und F waren damals noch nicht zu ihr zurückgekehrt). Im Rahmen dieses Verfahrens erklärte sie, keine
weiteren Unterlagen/Rechnungen zum/über den Verbrauch ihres Ersparten seit September 2006 vorweisen zu können. Sie wohne mietfrei
bei ihrer Mutter, werde von dieser voll verköstigt und erhalte von ihr ein Taschengeld in Höhe von ca. 100,00 EUR monatlich.
Da auch ihre Mutter nur eine sehr geringe Rente (ausweislich der Angaben im Oktober 2008: 784,11 EUR) beziehe, lebten sie
in äußerst bescheidenen Verhältnissen. Der durch Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2008 bestätigte erneute Versagensbescheid
vom 04. April 2008 wurde bestandskräftig.
Mit Urteil vom 06. März 2008 sprach das Amtsgericht B die Klägerin zu 1) mit Blick auf das Verschweigen ihres Vermögens gegenüber
der Bundesagentur, dem Sozialhilfeträger und dem Beklagten wegen Betruges im besonders schweren Fall in drei Fällen schuldig
und verurteilte sie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.
Am 28. August 2008 beantragte der Bevollmächtigte der Kläger namens der Klägerin zu 1) erneut Leistungen. Im damaligen Formantrag
gab die Klägerin zu 1), die seinerzeit weiterhin allein mit ihrem Sohn S bei ihrer Mutter wohnte, an, dass weder sie noch
ein zur Bedarfsgemeinschaft gehörendes Mitglied - abgesehen von dem Guthaben auf ihrem Girokonto - über Vermögen verfüge.
Konten bei der Sparkasse seien nicht mehr vorhanden. Das Sparbuch sei aufgelöst und ein etwaiges Guthaben zur Insolvenzmasse
gezogen. Abgesehen vom Kindergeld und von 40,00 EUR Kindesunterhalt verfügten sie über kein Einkommen. Im Laufe des sich anschließenden
Verwaltungsverfahrens legte die Klägerin zu 1) Kontoauszüge bzgl. eines Kontos bei der Postbank bzgl. des Zeitraumes vom 07.
Februar bis zur Löschung am 25. August 2008 vor, denen Geldeinzahlungen in wechselnder Höhe zu entnehmen waren. Hierzu erklärte
ihr Bevollmächtigter unter dem 16. Januar 2009, dass die "ausgewiesenen Zahlungen auf Versicherungsprämien der" Klägerin zu
1) "zur Absicherung durch deren Bekannten Herrn B B jeweils zur Verfügung gestellt wurden".
Mit Bescheid vom 21. Januar 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 02. März 2009 gewährte der Beklagte - gestützt
auf § 23 Abs. 5 SGB II - der Klägerin zu 1), die zwischenzeitlich am 13. Dezember 2008 den Kläger zu 2) geboren und zum 01. Januar 2009 unter der
sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift eine eigene Wohnung angemietet hatte, sowie ihren Söhnen S und C - dem Kläger zu
2) - Leistungen für die Zeit vom 01. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 als Darlehen, und zwar für den Zeitraum vom 01.
September bis zum 30. November 2008 in Höhe von monatlich 494,25 EUR, für Dezember 2008 in Höhe von 471,68 EUR und für Januar
sowie Februar 2009 in Höhe von je 585,77 EUR. Bei der Berechnung ging der Beklagte davon aus, dass die Klägerin zu 1) in den
Monaten September bis November 2008 mit ihrem Sohn S, im Dezember 2008 mit diesem sowie dem Kläger zu 2) und ab Januar 2009
nur noch mit dem Kläger zu 2) eine Bedarfsgemeinschaft bildete. Mit weiterem Bescheid vom 21. Januar 2009 bewilligte der Beklagte
der Klägerin zu 1) darlehensweise einen Zuschuss zu den Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und zur Pflegeversicherung nach
§ 26 Abs. 3 SGB II. Schließlich gewährte er mit Bescheiden vom 21. und 30. Januar Darlehen für eine Wohnungserstausstattung. Mit Widerspruchsbescheid
vom 11. Juni 2009 wies der Beklagte den gegen sämtliche Bescheide vom 21. Januar 2009 sowie den Bescheid vom 30. Januar 2009
gerichteten Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass mangels Mitwirkung der Klägerin zu 1) die Voraussetzungen
für den Leistungsbezug nicht nachgewiesen seien. Es sei weder bekannt noch durch die Klägerin zu 1) glaubhaft dargestellt
oder plausibel erklärt worden, welche Vermögenspositionen aus dem Barvermögen von 93.000,00 EUR noch bestünden. Die Beweislast
hierfür trage die Klägerin zu 1). Die Ungewissheit über den Verbrauch des Barvermögens habe nicht zur Folge, dass sie einen
Anspruch auf eine zunächst vorläufige Leistungsbewilligung generieren könne. Zum einen liefe dies auf eine faktische Umkehr
der Beweislast zum Nachteil der Sozialleistungsträger und damit der steuerzahlenden Allgemeinheit hinaus. Zum anderen wäre
dem Leistungsmissbrauch so Tür und Tor geöffnet. Vorliegend begründe der fehlende Nachweis über den Verbrauch der ursprünglich
vorhandenen 93.000,00 EUR berechtigte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit. Hier wäre auch eine Versagung gerechtfertigt gewesen.
Der Beklagte habe jedoch gleichwohl darlehensweise Leistungen zugesprochen.
Hiergegen haben die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) am 09. Juli 2009 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam (S 21 AS 2737/09, jetzt L 34 AS 1350/13) erhoben und die Bewilligung sämtlicher Leistungen als Zuschuss begehrt. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, dass das
Guthaben auf dem Sparbuch nachweislich nicht mehr bestehe. Sie, die Klägerin zu 1), könne keine weiteren Nachweise zum Verbrauch
des Vermögens erbringen als bereits geschehen. Der Beklagte verlange von ihnen Unmögliches im Sinne des §
275 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB).
Bereits am 09. März 2009 hatte die Klägerin zu 1) die Fortzahlung der Leistungen für sich, den Kläger zu 2) sowie - mit Wirkung
ab dem 10. April 2009 - den Kläger zu 3), dessen Rückführung in ihren Haushalt sie zu diesem Zeitpunkt erwartete, beantragt.
In diesem Antrag hatte sie angegeben, dass sich bzgl. der Vermögensverhältnisse keine Änderungen ergeben hätten. Tatsächlich
verfügte jedoch der Kläger zu 3) seinerzeit bei der Postbank H über das Sparkonto 2842485849. Dieses Konto war am 05. März
2008 mit einem Guthaben in Höhe von 5.658,64 EUR eröffnet worden, das aus dem unter der Kontonummer 2320648219 geführten Sparplan
hervorgegangen war. Im Jahr 2009 bezog der Kläger zu 3) aus diesem Guthaben Kapitaleinkünfte in Höhe von 99,45 EUR. Ab Dezember
2010 hatte sein älterer Bruder S für das Konto Kontovollmacht. Im März 2011 wurde das Guthaben von diesem Konto auf ein anderes
Sparbuch bei der Postbank H übertragen (Guthaben nunmehr: 5.960,36 EUR). Zu Einzahlungen war es ausweislich einer Auskunft
der Bank in der Zwischenzeit nicht gekommen. Als Berechtigte waren in diesem neuen Konto "F P oder S P" angegeben.
Mit Bescheid vom 11. März 2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 28. April 2009 hatte der Beklagte gestützt wieder
auf § 23 Abs. 5 SGB II Leistungen für die Zeit vom 01. März bis zum 31. August 2009 als Darlehen gewährt, und zwar in Höhe von monatlich 785,77
EUR. Bei der Berechnung war er davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1) nur mit dem Kläger zu 2) eine Bedarfsgemeinschaft
bildete. Mit weiterem Bescheid vom 11. März 2009 hatte er der Klägerin zu 1) darlehensweise einen Zuschuss zu den Beiträgen
zur freiwilligen Kranken- und zur Pflegeversicherung nach § 26 Abs. 3 SGB II gewährt. Den gegen diese Bescheide gerichteten Widerspruch hatte er mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2009 zurückgewiesen
und auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2009 verwiesen. Nachdem der Kläger zu 3) am 16. Mai 2009 in den
Haushalt der Klägerin zu 1) zurückgekehrt war, passte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 16. Juli 2009 die Darlehenshöhe
nochmals an und bewilligte nunmehr ein Darlehen für Mai 2009 in Höhe von 898,30 EUR, für Juni 2009 in Höhe von 709,77 EUR
und für den Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. August 2009 in Höhe von monatlich je 660,77 EUR. Bei der Leistungsberechnung
ging er nunmehr davon aus, dass die Klägerin zu 1) bis zum 15. Mai 2009 nur mit dem Kläger zu 2) und ab dem 16. Mai 2009 zusätzlich
mit dem Kläger zu 3) eine Bedarfsgemeinschaft gebildet habe.
Gegen die nur darlehensweise erfolgte Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01. März bis zum 31. August 2009 haben die
Kläger am 10. August 2009 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben (S 21 AS 3151/09, sodann zunächst L 34 AS 1380/13).
Am 09. Dezember 2009 hat vor dem Sozialgericht eine nichtöffentliche Sitzung stattgefunden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift
hat die Klägerin zu 1) dort angegeben, das im Juni 2006 abgehobene Sparguthaben weder in der S noch im sonstigen Ausland auf
einem Konto zu haben, dieses vielmehr während des etwa achtwöchigen Aufenthalts auf M vollständig ausgegeben zu haben. Auf
Hinweis ihres Bevollmächtigten, dass sie ihm mitgeteilt hätte, ihr sei auf M auch Geld abhanden gekommen, erwiderte die Klägerin
laut der Niederschrift seinerzeit nichts. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Februar 2010 ist eine Aufstellung über die Verwendung der 93.000,00 EUR übersandt worden,
die neben Beträgen von insgesamt ca. 1.000,00 EUR im Zusammenhang mit der Wohnung(sräumung) im Sommer 2006 und neben Verpflegungskosten
an die Mutter der Klägerin zu 1) für den Sohn S in Höhe von 3.000,00 EUR anlässlich der Reise im Sommer 2006 entstandene Kosten
in Höhe von ca. 8.775,00 EUR sowie 5.225,00 EUR für Sonstiges enthält. Schließlich sind ca. 75.000,00 EUR unter "Entwendung/Diebstahl/Betrug
(Anfang September 2006)" angegeben. Ergänzend heißt es, dass die Klägerin zu 1) ursprünglich beabsichtigt hätte, nicht nach
Deutschland zurückzukehren, der Entschluss dazu bei ihr vielmehr erst nach dem Vorfall, welcher zum Abhandenkommen der 75.000,00
EUR geführt habe, gereift sei. Sie hätte beabsichtigt gehabt, eine kleine Finca für sich und ihre zwei Kinder zu erwerben,
sei jedoch von den vermeintlichen Verkäufern um den genannten Betrag "erleichtert" worden. Hinsichtlich der Einzelheiten der
aufgeführten Ausgaben wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. März 2013 hat das Sozialgericht die Klägerin zu 1) erneut angehört. Bezüglich
ihrer damaligen Angaben wird auf die Niederschrift verwiesen.
Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit S 21 AS 2737/09 mit Blick auf die für die Wohnungserstausstattung gewährten Darlehen für erledigt erklärt hatte, hat das Sozialgericht mit
Urteilen vom 20. März 2013 den Beklagten - jeweils unter Abänderung entgegenstehender Bescheide - verurteilt, den Klägern
zu 1) und 2) Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss ohne Rückzahlungsverpflichtung zum einen für den Zeitraum vom 01. September 2008 - für den Kläger zu 2) ab dem
13. Dezember 2008 - bis zum 28. Februar 2009, zum anderen für den Zeitraum vom 01. März bis zum 31. August 2009 sowie dem
Kläger zu 3) für die Zeit vom 01. Mai bis zum 31. August 2009 Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss ohne Rückzahlungsverpflichtung zu gewähren. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat
es jeweils im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten einen Anspruch nicht nur auf Gewährung eines Darlehens, sondern auf
Bewilligung von Leistungen als Zuschuss. Sie erfüllten die Leistungsvoraussetzungen. Insbesondere stünde ihrer Hilfebedürftigkeit
vorhandenes Vermögen nicht entgegen. Die Beweislast für die Feststellung ihrer Hilfebedürftigkeit liege zwar grundsätzlich
bei den Klägern. Lasse sich die Hilfebedürftigkeit nicht nachweisen, gehe dies zu ihren Lasten. So wenig wie es jedoch möglich
sei, den Zufluss von Einkommen zu unterstellen, so wenig sei es zulässig, Vermögen, dessen Verbrauch nicht vollständig nachgewiesen
oder nicht nachweisbar sei, anzurechnen. Die Klägerin zu 1) habe aktuell im streitgegenständlichen Zeitraum kein nachweisbares
Vermögen mehr. Die Kammer sei nicht zur Überzeugung gelangt, dass sie bei Antragstellung noch immer über Vermögen im Sinne
des § 12 SGB II verfügt habe. Zwar hätte die Abhebung des Geldes im Juni 2006 noch nicht zum Verbrauch des Vermögens geführt, da es den Klägern
ab diesem Zeitpunkt als Bargeld zur Verfügung gestanden habe. Es sei jedoch nicht belegt, dass dieses Bargeld zumindest teilweise
noch vorhanden sei. Einen Teil des Vermögens habe die Klägerin zu 1) zweifelsfrei auf der Reise nach M für die laufenden Kosten
aufgebraucht. Weiter habe sie bis September 2008 keinerlei Leistungen erhalten, sodass davon auszugehen sein dürfte, dass
sie auch hierfür aus ihrem vermeintlichen Restvermögen den Lebensunterhalt bestritten habe. Darüber hinaus erscheine zwar
die Aussage der Klägerin zu 1) zum Verlust von 70.000,00 EUR bzw. 75.000,00 EUR wegen eines gescheiterten Kaufs einer Ferienwohnung
auf M im September 2006 wenig glaubhaft. Da indes keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Klägerin zu 1) noch über
Vermögen verfüge, hätte das Gericht eine Beweislastentscheidung zu treffen gehabt. Aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge und
der Aussagen der Klägerin zu 1) sei davon auszugehen, dass das Vermögen abhanden gekommen und nicht mehr vorhanden sei. Die
Kammer beachte in ihren Erwägungen auch, dass sich die Klägerin zu 1) aufgrund der Vorbestrafung bewusst sein müsste, dass
ein erneutes Verschweigen von Vermögen bei Antragstellung strafrechtliche Relevanz hätte. Auch die Durchführung zweier einstweiliger
Rechtsschutzverfahren seit dem Jahre 2006 habe die Kammer herangezogen, da solche unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bei
noch vorhandenem Vermögen wohl nicht angestrebt worden wären. Mangels Vermögens hätten die Voraussetzungen für eine darlehensweise
Gewährung nach § 23 Abs. 5 SGB II nicht vorgelegen. Die Änderung des Bescheides über den gewährten Zuschuss nach § 26 Abs. 3 SGB II als Darlehen folge aus dem Anspruch der Kläger auf Grundsicherungsleistungen. Die Klägerin zu 1) sei mit der Bewilligung
von Leistungen nach dem SGB II gesetzlich kranken- und pflegeversichert.
Gegen das ihm am 30. April 2013 zugestellte Urteil in der Sache S 21 AS 2737/09 hat der Beklagte am 27. Mai 2013 Berufung eingelegt. Soweit er dabei als Berufungsbeklagten auch den Kläger zu 3) benannt
hatte, hat er seine Berufung am 05. März 2015 zurückgenommen. Gegen das in der Sache S 21 AS 3151/09 ergangene und ihm am 03. Mai 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Mai 2013 eingelegte Berufung des Beklagten.
Der Beklagte meint, den Klägern stehe Vermögen in einer den Freibetrag übersteigenden Höhe zur Verfügung, sodass sie keinen
Anspruch auf zuschussweise Gewährung von Leistungen hätten. Die Beweiswürdigung, mit der das Sozialgericht zum Ergebnis gelangt
sei, dass die Klägerin zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum kein nachweisbares Vermögen mehr habe, sei fehlerhaft. Allein
die Klägerin zu 1) habe positives Wissen über den Verbleib des Geldes. Möglichkeiten der Amtsermittlung bestünden nicht. Die
Beweislast liege bei den Klägern. Entgegen der Annahme des Sozialgerichts werde auch nicht Vermögen unterstellt. Vielmehr
habe er - der Beklagte - nachgewiesen, dass Vermögen in Höhe von 93.050,00 EUR am 16. März 2006 vorhanden gewesen sei. Nach
den Regeln des ersten Anscheins sei davon auszugehen, dass bei vergleichbaren Lebenssachverhalten das Vermögen solange vorhanden
sei, bis dessen Verbrauch zumindest in weiten Teilen erklärt und nachgewiesen sei. Es hätte genügt, wenn die Klägerin zeitlich
zurechenbar und im Einzelnen schlüssig den Verbleib des Vermögens erklärt hätte. Jedenfalls hätten Umstände vorgetragen werden
müssen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass der vorliegende Lebenssachverhalt von vergleichbaren typischen
Sachverhalten abweiche. Dazu wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin eine schlüssige "Geschichte" zum Verbleib des Vermögens
vorträgt. Tatsächlich wechsle ihr Vortrag jedoch ständig und werde in sich unschlüssiger. Selbst das Sozialgericht halte den
Vortrag hinsichtlich des Verlustes des Vermögens für "wenig glaubhaft". Glaube man der Klägerin zu 1) nicht, dass ihr ca.
75.000,00 EUR im Zusammenhang mit dem angeblich beabsichtigten Kauf einer Finca "abhanden" gekommen seien, sei Vermögen in
Höhe von 75.000,00 EUR zu berücksichtigen, solange sie nicht glaubhaft mache, wie sie das Geld verbraucht habe. Schließlich
seien die im Rahmen der Beweiswürdigung zu Gunsten der Klägerin zu 1) ausgelegte Vorstrafe und das Wissen der Klägerin um
die strafrechtliche Relevanz des Verschweigens von Vermögen bei der Antragstellung nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der
Klägerin zu 1) zu begründen. Vielmehr spreche die Vorstrafe entscheidend gegen die Glaubwürdigkeit, da jedes Zugestehen und
Abweichen von bereits jetzt vagen und widersprüchlichen Aussagen zwangsläufig zu einem neuen Strafverfahren führen könnte.
Hätte die Klägerin zu 1) vorgetragen, dass ihre Diebstahlsvariante falsch sei und sie seit ihrer Rückkehr nach Deutschland
von dem Vermögen gelebt habe, wäre dies schlüssig und glaubhaft. Aber auch diese Variante scheide aus, da sie mit Schreiben
vom 11. April 2008 erklärt habe, seit 19 Monaten von etwas Taschengeld von ihrer Mutter zu leben, die nur eine geringe Rente
beziehe.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Potsdam vom 20. März 2013 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie halten die erstinstanzlichen Urteile für zutreffend. Ergänzend verweisen sie darauf, dass der Beklagte selbst keine weiteren
Möglichkeiten der Amtsermittlung sehe. Es sei davon auszugehen, dass etwaiges tatsächlich vorhandenes Vermögen ermittelt worden
wäre, wenn der Beklagte sämtliche Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft hätte.
Der Senat hat die Verfahren L 34 AS 1350/13 und L 34 AS 1380/13 mit Beschluss vom 05. März 2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen L 34 AS 1350/13 verbunden.
Die Klägerin zu 1) ist in den mündlichen Verhandlungen vom 05. März 2015 sowie 14. Dezember 2016 ausführlich zur Sache gehört
worden. Bzgl. ihrer jeweiligen Angaben wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Weiter hat der Senat den Zeugen
B B vernommen. Bzgl. seiner Aussage wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 14. Dezember 2016 verwiesen.
Der gesetzliche Vertreter des Klägers zu 2) hat mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 die bisherige Verfahrensführung durch
die Klägerin zu 1) sowie den Bevollmächtigten genehmigt und erklärt, den Rechtsstreit im Namen des Klägers zu 2) fortzuführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen
haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen des Beklagten sind, soweit sie zuletzt noch verfolgt werden, statthaft (§
144 Abs.
1 Satz 2 des
Sozialgerichtsgesetzes -
SGG -) und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§
151 Abs.
1 SGG). Auch sind sie begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht Potsdam den Beklagten verurteilt, den Klägern die ihnen vom Beklagten
bereits darlehensweise bewilligten laufenden Leistungen als Zuschuss und darüber hinaus - offenbar versehentlich - dem Kläger
zu 3) für die Zeit vom 01. bis zum 15. Mai 2009 überhaupt Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02. März 2009, dieser
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2009 sowie der Bescheid vom 11. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides
vom 28. April 2009, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2009 und des Änderungsbescheides vom 16.
Juli 2009 sind zur Überzeugung des Senats zwar rechtswidrig, verletzen die Kläger jedoch nicht in ihren Rechten. Die Kläger
haben bereits keinen Anspruch auf darlehensweise, erst recht jedoch keinen auf zuschussweise Gewährung von Grundsicherungsleistungen
für den Zeitraum vom 01. September 2008 - so die Klägerin zu 1) -, vom 13. Dezember 2008 - so der Kläger zu 2) - bzw. vom
16. Mai 2009 - so der Kläger zu 3) - bis zum 31. August 2009.
Der Senat geht nicht davon aus, dass die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Berechtigte im Sinne der §§ 7 Abs. 1, Abs.
2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 4, 28 Abs. 1 SGB II in der damals geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) waren. Die Klägerin zu 1) hatte im fraglichen Zeitraum zwar das 15.
Lebensjahr vollendet, nicht aber die Altersgrenze des § 7a erreicht (Nr. 1), war erwerbsfähig (Nr. 2) und hatte ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Die Kläger zu 2) und 3) bildeten in der Zeit ab dem 13. Dezember 2008
- Kläger zu 2) - bzw. 16. Mai 2009 - Kläger zu 3) - mit der Klägerin zu 1) eine Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) und hätten damit ggf. einen von ihr abgeleiteten Anspruch (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Senat vermochte sich jedoch nicht davon zu überzeugen, dass die Kläger im fraglichen Zeitraum hilfebedürftig waren
(§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II).
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren
Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Der Senat sieht es nicht als erwiesen an, dass die Kläger dazu im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich nicht in der
Lage waren. Im Gegenteil bestehen bzgl. des Klägers zu 3) keine Zweifel, dass dieser seinerzeit über verwertbares Vermögen
verfügte, das seinen Bedarf gedeckt hätte (dazu im Folgenden zu 1.). Mit Blick auf die Kläger zu 1) und 2) ist für den maßgeblichen
Zeitraum zwar weder Einkommen noch Vermögen positiv nachweisbar. Zur Überzeugung des Senats haben die insoweit beweispflichtigen
Kläger für diesen Zeitraum ihre Hilfebedürftigkeit jedoch gleichwohl nicht nachgewiesen (hierzu im Folgenden zu 2.).
1. Der Kläger zu 3) verfügte zum Zeitpunkt der Antragstellung durch seine Mutter, die Klägerin zu 1), am 09. März 2009 und
weiter im (Leistungs)Zeitraum vom 16. Mai bis zum 31. August 2009 über seinen Bedarf deckendes Vermögen.
Nach § 12 Abs. 1 SGB II a. F. sind - mit Ausnahme der nach Absatz 3 privilegierten - alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen,
soweit nicht nach Absatz 2 der Vorschrift Absetzungen vorzunehmen sind. Gemäß Absatz 4 ist das Vermögen mit seinem Verkehrswert
zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
Der Kläger zu 3) verfügte ab dem 05. März 2008 bei der Postbank H über das Sparkonto mit der Nummer 2842485849, das seinerzeit
mit einem Guthaben in Höhe von 5.658,64 EUR eröffnet worden und letztlich aus einem Sparplan, den die Klägerin zu 1) nach
eigenen Angaben nach der Geburt des Klägers zu 3) für diesen abgeschlossen hatte, hervorgegangen war. Im März 2011 wurde das
zu diesem Zeitpunkt auf 5.960,36 EUR angewachsene Guthaben auf ein Sparbuch bei der Postbank H übertragen, ohne dass es -
nach Auskunft der Postbank vom 20. Mai 2011 - in der Zwischenzeit zu weiteren Einzahlungen - und damit hier zugleich Abhebungen
- gekommen wäre. Soweit die Klägerin zu 1) sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
am 14. Dezember 2016 glauben machen wollte, das Vermögen habe nicht allein dem Kläger zu 3), sondern auch ihrem ältesten Sohn
S zugestanden, ist dies nach Aktenlage als widerlegt anzusehen. Das fragliche Konto lief im streitgegenständlichen Zeitraum
allein auf den Namen des Klägers zu 3). Dies erscheint auch nachvollziehbar, hat die Klägerin zu 1) im Verwaltungsverfahren
im März 2011 doch selbst erklärt, dass es sich um einen anlässlich seiner Geburt abgeschlossenen Sparplan gehandelt habe.
Die Postbank hat dementsprechend auch allein für den Kläger zu 3) für das Jahr 2009 Kapitaleinnahmen aus dem Guthaben bescheinigt.
Welche Gründe im Folgenden schließlich dazu geführt haben, dass S P im Dezember 2010 - und damit nach Ablauf des hier streitgegenständlichen
Zeitraumes - für das Konto Vollmacht eingeräumt wurde und insbesondere das im März 2011 eingerichtete Sparbuch, auf das das
Guthaben transferiert wurde, als Berechtigte nunmehr tatsächlich sowohl den Kläger zu 3) als auch S P ausweist, kann hier
dahinstehen. Denn dass der älteste Sohn der Klägerin zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum ein Anrecht auf das allein auf
den Namen des Klägers zu 3) laufende Vermögen gehabt haben könnte, wird daraus gerade nicht ersichtlich.
Abzüglich des einem hilfebedürftigen minderjährigen Kind zustehenden Grundfreibetrages i.H.v. 3.100,00 EUR (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II a.F.) und des Freibetrages für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II a.F.) verblieb damit Vermögen, an dessen sofortiger freier Verwertbarkeit keine Zweifel bestehen und das zur Bedarfsdeckung
hätte eingesetzt werden können und müssen. Der Kläger zu 3) war damit bereits im Hinblick auf eigenes Vermögen nicht hilfebedürftig.
2. Mit Blick auf die Klägerin zu 1) sowie den Kläger zu 2) ist für den Zeitraum von September bzw. Dezember 2008 bis August
2009 zwar weder Einkommen noch Vermögen positiv festzustellen. Der Senat vermag sich jedoch in Würdigung des gesamten Aktenmaterials,
der Angaben der Klägerin zu 1) und der Aussage des Zeugen B nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin zu 1) ihre eigenen
Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der gebotenen Form offengelegt hat. Die an der Glaubhaftigkeit ihrer früheren diesbezüglichen
Angaben bestehenden erheblichen Zweifel vermochte die Klägerin zu 1) im Rahmen der beiden mündlichen Verhandlungen vor dem
Senat letztlich nicht auszuräumen.
Bereits die Einkommensverhältnisse der Klägerin zu 1) sind undurchsichtig. Denn so wenig nachvollziehbar es erscheint, dass
sie - wie von ihr behauptet - zwischen Januar 2005 und März 2006, mithin in nur 15 Monaten, in der Lage gewesen sein soll,
im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen stehend auf ihrem Sparkonto knapp 9.000,00 EUR, mithin fast 600,00 EUR monatlich,
anzusparen und zusätzlich monatliche Zahlungen in Höhe von gut 50,00 EUR auf den Sparplan für den Kläger zu 3) zu leisten,
so fragwürdig wirkt es, dass sie ab Ende September 2006 bis zur erst im Januar 2009 darlehensweise erfolgten Bewilligung von
Leistungen mit Wirkung ab dem 01. September 2008 zusammen mit ihrem Sohn So und ihrer Mutter im Wesentlichen von deren - angeblich
keine 800,00 EUR betragenden - Rente, Kindergeld und nach Aktenlage in nur geringer Höhe gezahltem Kindesunterhalt gelebt
haben will. Bestärkt werden die diesbezüglichen Zweifel dadurch, dass die Klägerin zu 1) Bareinzahlungen auf ihrem Girokonto
in der Zeit von Februar bis August 2008 nicht plausibel zu erklären vermochte. Denn soweit ihrerseits noch im Verwaltungsverfahren
diesbezüglich behauptet worden war, dass die Zahlungen vom Zeugen B B stammten und für Versicherungsprämien bestimmt gewesen
seien, hat die Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung - zum einen in Übereinstimmung mit den durchweg glaubhaften Bekundungen
des Zeugen B, zum anderen auf entsprechenden Vorhalt hin - nunmehr selbst bestritten, von diesem jemals in irgendeiner Form
Geld erhalten zu haben.
Insbesondere aber hat die Klägerin zu 1) dem Senat nicht die erforderliche Gewissheit dafür geliefert, dass sie im fraglichen
Zeitraum nicht über verwertbares Vermögen verfügte. Vorliegend ist unstreitig, dass die Klägerin zu 1) am 23. Juni 2006 ihr
Sparguthaben in Höhe von 93.050,00 EUR bis auf einen Restbetrag in Höhe von 2,00 EUR abhob. Vor diesem Hintergrund geht es
hier - anders als bei den Klägern anklingt - nicht um die Anrechnung fiktiven Vermögens, sondern um die Frage, ob die Klägerin
zu 1) über das im Sommer 2006 unstreitig vorhandene und frei verfügbare erhebliche Vermögen auch im streitgegenständlichen
Zeitraum zumindest noch teilweise verfügen konnte. Davon, dass dies nicht der Fall war, vermochte der Senat sich nicht zu
überzeugen. Anders als die Kläger meinen, wird von ihnen in diesem Zusammenhang nichts Unmögliches verlangt. Denn so wenig
wie zuvor schon der Beklagte, erwartet auch der Senat von der Klägerin zu 1) nicht, dass sie den Verbrauch ihres Vermögens
auf Euro und Cent belegt. Wohl aber hält er es - wie letztlich bereits der 18. Senat des Landessozialgerichts in seinem Beschluss
vom 02. Juli 2007 - für erforderlich, dass der Verbleib einmal unstreitig vorhandenen erheblichen Vermögens vom Vermögensinhaber
zumindest glaubhaft gemacht wird. Denn allein dieser hat es in der Hand, den Verbleib des Vermögens anhand einer nachvollziehbaren
Darlegung aufzuklären. Zu einer derartigen Aufklärung aber hat die Klägerin zu 1) nicht beigetragen. Im Gegenteil sieht der
Senat im Ergebnis der Ermittlungen und insbesondere der mehrmaligen Anhörungen der Klägerin zu 1) den Verbleib des Vermögens
weiterhin als ungeklärt an, was zu Lasten der Kläger geht.
Bereits die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Februar 2010 erfolgte Auflistung zum Verbleib des Vermögens weckt in ihrem
deutlichen Bestreben, den Verbrauch/Verlust des gesamten Vermögens zu erklären, deutliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Angaben. So mag es zwar noch nachvollziehbar sein, dass ca. 1.000,00 EUR im Zusammenhang mit der Wohnungsräumung im Sommer
2006 ausgegeben und weitere 3.000,00 EUR der Mutter der Klägerin zu 1) für die Versorgung des ältesten Sohnes S überlassen
wurden, ohne dass dies z.B. durch Quittungen zu belegen ist. Wie sich jedoch die Beträge in Höhe von 5.225,00 EUR für Sonstiges
und von 8.775,00 EUR für die Reise im Sommer 2006 ergeben sollen, bleibt letztlich gänzlich im Dunkeln.
Bzgl. der auf 5,00 EUR genau bezifferten Ausgaben für "Sonstiges" fehlt es nicht nur an jedwedem Beleg, sondern auch an einer
nachvollziehbaren Darlegung des Verbrauchs, zumal der Vortrag übergeht, dass die Klägerin zu 1) im fraglichen Zeitraum auf
M bis Ende August 2006 Ausgaben über 610,00 EUR, die in die Kategorie "Sonstiges", zum Teil möglicherweise "Reisekosten" fallen
dürften, über ihr Girokonto getätigt hat. Insbesondere aber erscheint es vor dem Hintergrund der ansonsten betonten Sparsamkeit
der Klägerin zu 1) sowie dem angeblichen Plan, sich auf M eine Finca zu kaufen und dort zu bleiben, nur schwerlich nachvollziehbar,
dass die Klägerin zu 1) in nicht einmal zwei Monaten für "Waren des täglichen Bedarfs wie Pflegeartikel, Drogerieartikel,
Zigaretten, Kleidung, insbesondere Sommer- und Badebekleidung und weitere Badeutensilien z.B. Luftmatratzen, Badeschuhe, Badetücher,
Sonnencreme und für Unternehmungen und Freizeitaktivitäten z.B. Pferdekutschfahrten, Fahrradtouren etc. Schmuck, Ketten und
Ohrringe" 5.225,00 EUR ausgegeben haben will.
Auch mit Blick auf die geltend gemachten Reisekosten ist offensichtlich, dass diese nicht den Tatsachen entsprechen können.
Lediglich beispielhaft sei erwähnt, dass die auf ca. 900,00 EUR bezifferten Kosten für die Flüge von B/Z nach P tatsächlich
939,00 Schweizer Franken und damit seinerzeit etwa 600,00 EUR betrugen. Soweit schließlich für zwei Tage Übernachtung/Verpflegung
in K ca. 200,00 EUR geltend gemacht werden, erstaunt dies vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu 1) nach eigenem Bekunden
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 05. März 2015 mit ihren Kindern seinerzeit für ein paar Nächte bei einer auf
dem Flughafen K gemachten Zufallsbekanntschaft untergekommen sein will. Nachgewiesen wurden im Zusammenhang mit der Reise
- den Ausführungen des 18. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 02. Juli 2007 zufolge
- gerade einmal Ausgaben in Höhe von 1.865,35 EUR. Im Verwaltungsverfahren wurden neben Flugkosten in Höhe von 939,00 Schweizer
Franken, die damals etwa 596,00 EUR entsprachen, sogar nur 910,00 EUR für die zweiwöchige Unterbringung in einem Appartement
in C F sowie 82,00 EUR für die Zugfahrt von K nach B belegt. In welcher Höhe Ausgaben tatsächlich nachgewiesen wurden, bedarf
letztlich jedoch ebenso wenig weiterer Erläuterung oder einer Entscheidung wie die Frage, in welchem Umfang über tatsächlich
nachgewiesene Ausgaben hinaus weitere als glaubhaft gemacht angesehen werden können. Denn selbst wenn die behaupteten Ausgaben
vollumfänglich als glaubhaft anerkannt würden, änderte dies nichts daran, dass der Verbleib des darüber hinausgehenden Betrages
in Höhe von ca. 75.000,00 EUR ungeklärt ist. Denn insbesondere die im Zusammenhang mit dem angeblich geplanten Hauskauf auf
M und dem angeblichen Verlust des Geldes stehenden Angaben der Klägerin zu 1) vermag der Senat nicht als glaubhaft anzusehen.
Zwar kann er nicht ausschließen, dass sich das Geschehen so zugetragen hat wie von der Klägerin zu 1) behauptet. Überwiegend
wahrscheinlich ist dies jedoch nicht. Im Gegenteil sind weitere mindestens gleichermaßen wahrscheinliche Alternativen denkbar.
Nachdem die Klägerin zu 1), an deren Aussagetüchtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, über längere Zeit hinweg ohne nähere
Erklärungen behauptet hatte, das gesamte Vermögen in Höhe von gut 90.000,00 EUR ausgegeben zu haben, hat sie letztlich erst
im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - und dies bereits beim Sozialgericht erst auf Drängen ihres Bevollmächtigten und vor
dem Senat erst auf den deutlichen Hinweis der Vorsitzenden, dass die bisherigen Angaben angesichts ihrer Widersprüchlichkeit,
ihrer fehlenden logischen Schlüssigkeit sowie Detailarmut als nicht glaubhaft angesehen würden - ausführlichere Angaben gemacht
und geschildert, dass ihr 70.000,00 EUR (so am 20. März 2013 vor dem Sozialgericht) bzw. 75.000,00 EUR (so vor dem Senat am
05. März 2015) anlässlich der vermeintlichen Unterzeichnung eines Kaufvertrages über eine Finca entwendet worden seien. Weiterhin
blieben ihre Angaben jedoch oberflächlich und waren - ob bewusst oder unabsichtlich - davon geprägt, eine mögliche Ermittlung
weiterer beteiligter Person (z.B. mit Blick auf den Auszug aus der Wohnung: "Andreas", "Frank", "bereits verstorben", "kein
Bekannter mehr" oder auf die Fahrt in die Schweiz: "Helfer") unmöglich zu machen. Insbesondere im Zusammenhang mit dem angeblich
geplanten Kauf einer Finca und zum Verlust des dafür vorgesehenen Geldes sind ihre Bekundungen jedoch von erheblichen Ungereimtheiten
geprägt und enthalten weder in der erforderlichen Klarheit noch im gebotenen Umfang Anzeichen, die darauf hindeuten würden,
dass ihr Bericht sich auf ein reales Erlebnis bezieht (sog. Realitätskennzeichen), sodass ihre Angaben letztlich als unzuverlässig
und damit nicht glaubhaft anzusehen sind.
Auch oder gerade unter Berücksichtigung der Lebenssituation der Klägerin zu 1) im Sommer 2006 erscheinen die von ihr geschilderten
Vorgänge nicht nachvollziehbar. Der Senat verkennt dabei nicht, dass letztlich nicht seine eigenen Vorstellungen rationalen
Verhaltens maßgeblich sind. Auch ist er sich wohl bewusst, dass er sich über die Persönlichkeit der Klägerin zu 1) und damit
das von ihr in der damaligen Situation zu erwartende Verhalten im Rahmen der mündlichen Verhandlungen nur einen sehr eingeschränkten
Eindruck verschaffen konnte, den er - mangels entsprechender Einwilligung der Klägerin zu 1) - auch nicht durch eine Beiziehung
und Einsichtnahme in die Akten des Jugendamtes und des Familiengerichtes anreichern konnte. Schließlich übersieht er nicht,
dass es um Vorgänge geht, die mittlerweile gut zehn Jahre zurückliegen. Auch vor diesem Hintergrund wäre jedoch zu erwarten,
dass die Geschehnisse bei der Klägerin zu 1) einen so lebhaften Eindruck hinterlassen haben, dass sie in der Lage ist, sie
auch jetzt noch anschaulich und farbig zu schildern. Denn die Entscheidung, das älteste eigene Kind bei der Großmutter zurückzulassen
und mit zwei damals sieben und neun Jahre alten Kinder die Heimat zu verlassen, ein neues Leben in S zu beginnen, ohne entsprechende
Sprachkenntnisse mitzubringen und ohne dort eine konkrete Aussicht auf einen Arbeitsplatz zu haben, hat zweifelsohne erhebliche
Bedeutung. Wenn in dieser Situation dann das Vermögen, das angeblich zum Erwerb eines Eigenheims mitgeführt wurde, abhanden
kommt, dann stellt sich dies als derart einschneidendes Erlebnis dar, dass hierzu eine anschauliche Schilderung zu erwarten
wäre. Eine solche hat die Klägerin zu 1) jedoch zu keinem Zeitpunkt geliefert.
Im Gegenteil ist ihre gesamte Schilderung im Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb einer Immobilie undurchsichtig geblieben.
Dass die Klägerin sich zur Suche eines Eigenheims nicht an einen Makler gewandt haben will, sondern angeblich über eine Zufallsbekanntschaft
einen entsprechenden Kauf in die Wege zu leiten versuchte, mag aus ihrer Sicht noch nachvollziehbar sein. Nicht aber kann
dies erklären, dass die Klägerin zu 1), die immerhin über ein Abitur verfügt und schon mit Blick auf ihre Bankgeschäfte in
wirtschaftlichen Dingen nicht gänzlich unerfahren ist, bereit gewesen sein will, von einem letztlich Wildfremden, von dem
sie nach eigenen Angaben gerade einmal den Vornamen kannte, außerhalb jeglichen auch nur den Anschein von Seriosität vermittelnden
Rahmens ein Haus zu kaufen, das sie bis dahin von innen überhaupt nicht gesehen hatte und das seinerzeit noch bewohnt war.
Ebenso wenig nachvollziehbar erscheinen zum einen ihre angeblich nicht vorhandene Verwunderung darüber, dass sie den gesamten
- für mVerhältnisse wohl deutlich unrealistischen - Kaufpreis sofort in bar entrichten sollte, der Kaufvertrag in S in deutscher
Sprache abgefasst war und keine notarielle Urkunde erstellt wurde, sowie zum anderen ihre angeblich nicht angestellten Überlegungen
dazu, ob der vermeintliche Verkäufer überhaupt zum Verkauf berechtigt war. Weder vermag der Senat der Klägerin zu 1) die von
ihr in diesem Zusammenhang präsentierte Naivität ("Zahlt man Häuser nicht bar?") abzunehmen, noch ist das Vorgehen zu seiner
Überzeugung mit der von der Klägerin zu 1) immer wieder angeführten extrem angespannten Lage zu erklären. So lassen die Schilderungen
der Klägerin zu 1) diese angebliche Anspannung gerade nicht erkennen. Denn so wenig wie anlässlich der Schilderungen der Ereignisse
durch die Klägerin zu 1) in den mündlichen Verhandlungen (noch) eine irgendwie geartete emotionale Betroffenheit sichtbar
wurde, so wenig ließen ihre übrigen Angaben zu ihrem Aufenthalt auf M auch nur erahnen, dass die Klägerin zu 1) sich damals
in irgendeiner Form unter Druck gefühlt haben könnte. Dem Bericht der Klägerin zu 1) waren - insbesondere auch unter Berücksichtigung
der ihrerseits geltend gemachten Ausgaben - allenfalls ein Bemühen, ihren Kindern einen schönen Urlaub zu ermöglichen, und
der Wunsch, neue Bekanntschaften zu schließen, zu entnehmen. Weder aber ließen die angeführten Ausgaben noch die Angaben der
Klägerin zu 1) irgendwelche Rückschlüsse auf etwaige im Laufe der ersten Wochen des Aufenthalts auf M bereits erfolglos unternommenen
Versuche, ein Eigenheim (sowie Schulen für die Kinder und einen Arbeitsplatz oder zumindest einen Platz in einer Sprachschule
für sich selbst) zu finden, zu, die Eile und Anspannung beim Hauskauf rechtfertigen könnten. Bezeichnenderweise hat sich die
Klägerin zu 1) zwar immer wieder auf ihre angespannte Situation berufen, diese letztlich aber selbst nur mit Problemen mit
dem Beklagten und ansatzweise dem Jugendamt erklären können.
Abgesehen davon wäre aber auch bei Vorliegen der behaupteten Anspannung nicht nachzuvollziehen, dass die Klägerin zu 1) letztlich
weder die genauere Lage der vermeintlich zum Verkauf stehenden Immobilie anzugeben noch diese mehr als stereotyp - "so eine
Art Bungalow" - zu beschreiben vermochte, obwohl es sich offensichtlich gerade nicht um ein in einer Reihe zahlreicher potentieller
Kaufobjekte stehendes Haus handelte. Bei einer Person, die beabsichtigt, ihre Ersparnisse fast vollständig in eine Immobilie
zu stecken, wäre zu erwarten, dass sie das eine angesehene Objekt zumindest etwas konkreter zu beschreiben vermag und sich
im Übrigen auch daran erinnert, ob sie es nur tagsüber oder auch einmal abends und stets allein oder auch einmal in Begleitung
ihrer Kinder besichtigt hatte.
Ebenso farblos wie die Beschreibung des vermeintlichen Kaufobjekts blieben letztlich - und dies auch auf intensives Nachfragen
hin - die Angaben der Klägerin zu 1) zum Ort des vermeintlichen Vertragsabschlusses sowie zu den übrigen beteiligten Personen.
So wusste die Klägerin zu 1) zu ihrem Bekannten, der ihr das Haus angeblich hatte verkaufen wollen, lediglich zu sagen, dass
er M geheißen, schwarze Haare gehabt und perfekt deutsch gesprochen habe, während sie dessen Begleiter überhaupt nicht beschreiben
konnte. Schilderungen von Interaktionen, Gesprächen oder gar nebensächlichen Einzelheiten unterblieben ebenso wie eine auch
nur ansatzweise Darlegung nachvollziehbarer, möglicherweise auch ambivalenter Gefühle oder Gedanken im Zusammenhang mit einer
so weitreichenden Entscheidung wie dem Kauf eines Hauses im Ausland. Soweit die Klägerin zu 1) in diesem Zusammenhang letztlich
nur angab, ihr Bekannter habe ihren Beutel mit dem Geld, den Vertrag und den Schlüssel gegriffen und sei weggelaufen, während
sie wohl weggeschubst worden sei, hat sie letztlich einen gänzlich stereotypen Handlungsablauf geschildert. Auch die Bekundung,
sie sei geschockt gewesen, geht nicht über das Erwartbare hinaus und vermag im Senat nicht die Überzeugung zu wecken, dass
die Klägerin das Erlebnis, so wie sie es geschildert hat, wirklich hatte.
Irgendwelche Ansätze, die es ermöglichen würden, die Schilderung der Klägerin zu 1) bzgl. des angeblichen Verlustes des Geldes
auf M zu überprüfen, gibt es nicht. Weder hat sie Anzeige bei der örtlichen Polizei erstattet noch sich zeitnah einer anderen
Person offenbart. Insbesondere hat sie dem Zeugen B, mit dem sie nach übereinstimmenden Angaben während ihres Aufenthaltes
auf M wiederholt telefoniert hatte und an den sie sich im Sommer 2006 mehrfach um Hilfe wandte (Auszug aus der damaligen Wohnung,
Fahrt in die S, Abholung vom Bahnhof nach der Rückkehr aus S), nichts von den Geschehnissen berichtet. Vielmehr will sie sich
nach eigenem Bekunden erstmals nach ihrer Rückkehr ihrer Mutter offenbart haben. Ob dies vor dem Hintergrund, dass sie damals
geschockt gewesen sein will, nachvollziehbar und allein mit dem mehrfach bekundeten Gefühl der Peinlichkeit hinreichend erklärbar
ist, kann hier dahinstehen.
Letztlich gibt es - abgesehen von der entsprechenden Behauptung der Klägerin zu 1) - nicht einmal objektive Anhaltspunkte
dafür, dass sie ihr erhebliches Barvermögen überhaupt jemals in Gänze ins Ausland gebracht hat. So hat der Zeuge B, der das
damalige Geschehen, soweit er an diesem beteiligt war, detailreich, nachvollziehbar und unter deutlich ersichtlicher emotionaler
Beteiligung zu schildern vermochte, glaubhaft bekundet, nichts davon gewusst zu haben, dass die Klägerin zu 1) seinerzeit
auf der Fahrt in die S einen ganz erheblichen Barbetrag bei sich gehabt haben will, was mit ihren Angaben in Einklang steht.
Auch wenn dies für sich genommen noch nichts besagen mag, so gibt es darüber hinaus durchaus Hinweise, die Zweifel an der
Mitführung des gesamten Vermögens begründen.
So erscheint zum einen weiterhin der Reiseverlauf von B über die S nach S nicht hinlänglich erklärt, wenn die Klägerin zu
1) zwar gut 80.000,00 EUR Bargeld bei sich gehabt, diese Summe aber nicht in weiten Teilen auf ein Konto in der S eingezahlt
haben will. Denn nach eigenem Bekunden reiste die Klägerin zu 1) nicht direkt von D, sondern über die S nach M, um - wie sie
am 05. März 2015 erklärte - auf diesem Wege Kontrollen zu entgehen. Dass ihr - wie sie behauptet - nicht bekannt gewesen sei,
dass es mit erheblichem Barvermögen kritischer sein dürfte, die Europäische Union in Richtung S zu verlassen und von dort
aus wieder in die Europäische Union einzureisen, erscheint angesichts des Bildungsstandes und damaligen Alters der Klägerin
zu 1) nur schwerlich nachvollziehbar.
Ebenso wenig erklärlich ist es zum anderen, dass die Klägerin zu 1) zwischen dem 15. und dem 31. August 2006 sechs Abhebungen/Zahlungen
mit ihrer EC-Karte zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 610,00 EUR vornahm, wenn sie denn tatsächlich am 06. August 2006 mit
über 80.000,00 EUR Bargeld nach S gereist ist und im fraglichen Zeitraum nach eigenem Bekunden (noch) Barvermögen in erheblicher
Höhe unbeaufsichtigt - also mit anderen Worten wohl nicht geschützt in einem Tresor - aufbewahrte. Soweit sie dies damit begründete,
dass sie das Konto bei der Postbank leerräumen wollte, überzeugt dies wenig. Denn hätte den Abhebungen tatsächlich dieser
Zweck zugrunde gelegen, hätte es nahe gelegen, das Konto entweder - ebenso wie das Sparbuch - bereits vor Reiseantritt vollständig
leerzuräumen oder jedenfalls vor Ort die höchstmöglichen Beträge abzuheben.
Schließlich passen auch die von der Klägerin zu 1) behaupteten sonstigen Geldausgaben nicht zum angeblichen Plan, sich auf
M eine neue Existenz aufzubauen und sich dort ein Haus zu kaufen. So wirkt bereits der Betrag, der für die Versorgung des
bei Reiseantritt erst 15jähren Sohnes S bei dessen Großmutter hinterlassen worden sein soll, vergleichsweise gering, beabsichtigte
die Klägerin zu 1) tatsächlich, nicht nach Deutschland zurückzukehren. Insbesondere erscheint es aber nicht ansatzweise nachvollziehbar,
dass die sich selbst als sparsam beschreibende Klägerin zu 1) während der ersten beiden Urlaubswochen täglich 20,00 EUR für
Taxifahrten zum Strand sowie - bei einer Unterbringung in einem Appartement - pro Person und Tag 25,00 EUR für Verpflegung
ausgegeben haben will, wenn sie denn tatsächlich beabsichtigt haben sollte, sich auf M eine neue Existenz aufzubauen. Erst
recht gilt dies mit Blick auf die für "Sonstiges" veranschlagten Ausgaben in Höhe von über 5.000,00 EUR, von denen kaum zu
erwarten sein dürfte, dass sie erst dann erfolgten, als der Klägerin zu 1) - wie behauptet - bereits 70.000,00 EUR oder gar
75.000,00 EUR entwendet worden waren. Letztlich ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Klägerin zu 1) während
des nunmehr über zehn Jahre währenden gesamten Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens mit Blick auf die ersten etwa dreieinhalb
Wochen ihres Aufenthaltes auf M - abgesehen von dem "Vorfall" Anfang September 2006 - von keiner einzigen Aktivität berichtet
hat, die einen Rückschluss auf den Plan, für immer auf M zu bleiben, zulassen könnte, noch irgendeine Ausgabe geltend gemacht
hat, die dafür sprechen könnte. Im Gegenteil ergibt sich aus ihren Schilderungen und den bezifferten Ausgaben das Bild eines
- angesichts des zunächst nur gebuchten Hinfluges - zeitlich nicht befristeten Badeurlaubs, nicht aber das eines geplanten
Starts in ein neues Leben.
Nach alledem sieht der Senat es nicht als glaubhaft an, dass der Klägerin zu 1) auf M 75.000,00 EUR abhanden gekommen sind.
Soweit letztlich auch das Sozialgericht die diesbezüglichen Angaben der Klägerin zu 1) als nicht glaubhaft eingeschätzt hat,
zugleich aber davon ausgegangen ist, dass das Vermögen abhanden gekommen und nicht mehr vorhanden sei, überzeugt dies den
Senat nicht. Das Argument, es sei davon auszugehen, dass das gegen sie geführte Strafverfahren die Klägerin zu 1) vom erneuten
Verschweigen noch vorhandenen Vermögens abhalte, erscheint schon vor dem Hintergrund als widerlegt, dass - wie oben ausgeführt
- jedenfalls das Vermögen des Klägers zu 3) auch nach der Verurteilung im März 2008 nicht offengelegt worden ist und auch
bzgl. der Angaben zu den Zuflüssen auf dem Girokonto der Klägerin zu 1) im Laufe des Jahres 2008 Ungereimtheiten bestehen.
Die damit trotz intensiver Bemühungen nicht ausgeräumten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu 1) und
damit an der Hilfebedürftigkeit der Kläger gehen zu deren Lasten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG nicht vorliegt.