Gründe:
I. Die Antragsteller lebten in einer Wohnung der G Wohnungsgesellschaft P mbH in der Zstraße in P. Wegen Mietschulden erwirkte
die Vermieterin einen Räumungstitel gegen die Antragstellerin zu 1), woraufhin die Antragsteller am 6. Oktober 2008 die Wohnung
räumten und in die Wohnung der Mutter der Antragstellerin zu 1) zogen. Die Möbel der Antragsteller wurden bei der Firma P
und S eingelagert, die Kosten hierfür betragen monatlich 267,75 €. In einem im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Sozialgericht
Potsdam zum Aktenzeichen S 28 AS 572/09 ER abgegebenen Anerkenntnis verpflichtete sich die Antragsgegnerin zur vorläufigen Übernahme der Einlagerungskosten bis zum
31. Juli 2009.
Gegen die Antragstellerin zu 1) besteht eine Forderung der ehemaligen Vermieterin in Höhe von 4.539,24 €, der G Versicherungs-AG
in Höhe von 287,73 € und der T GmbH in Höhe von 1.301,75 € (Stand: 8. Mai 2009). Wegen der Forderungen der G Versicherungs-AG
und derjenigen der T GmbH wurden seitens der Gläubiger Einträge bei der Schufa veranlasst.
Mit Schreiben vom 14. April 2009 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin, den Ausgleich der Schulden bei der
ehemaligen Vermieterin, der G Versicherungs-AG und der T GmbH bzw. hilfsweise, ihnen in Höhe der Schulden ein Darlehen zu
gewähren. Dieser Antrag wurde mit Bescheiden vom 25. Mai 2009 abgelehnt. Die von den Antragstellern am mit Schreiben vom 5.
Juni 2009 erhobene Widerspruch wurde von der Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheiden vom 18. August 2009 zurückgewiesen,
hiergegen richten sich die vor dem Sozialgericht Potsdam zu den Aktenzeichen S 28 AS 3478/09 (Übernahme der sonstigen Schulden) und S 28 AS 3479/09 (Übernahme der Mietschulden) erhobenen Klagen, über welche bislang noch nicht entschieden wurde.
Am 12. Juni 2009 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Potsdam beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Anordnung zur Gewährung des Darlehens zur Begleichung der Schulden zu verpflichten. Gleichzeitig haben die Antragsteller einen
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt K gestellt. Zur Begründung haben sie
vorgetragen, es sei unbedingt notwendig, eine neue Wohnung anzumieten, da sie zurzeit mit der pflegebedürftigen Mutter der
Antragstellerin zu 1) in einer Wohnung mit nur 68 Quadratmeter Grundfläche lebten. Die beengten Wohnverhältnisse hätten zu
erheblichen familiären Spannungen und hieraus folgend zu einer ernsthaften Erkrankung der pflegebedürftigen Mutter der Antragstellerin
zu 1) geführt. Die Antragstellerin zu 1) habe bereits mehrfach versucht, eine Wohnung anzumieten, die Vermietung sei von den
Vermietern jedoch jeweils unter Hinweis auf die Schufa-Einträge sowie das Fehlen einer Mietfreiheitsbescheinigung abgelehnt
worden. Die Übernahme der Schulden sei notwendig, um sowohl eine Löschung der Schufa-Einträge herbeizuführen als auch die
ehemalige Vermieterin zur Abgabe einer Mietfreiheitsbescheinigung zu bewegen. Wegen der beengten Wohnverhältnisse und damit
verbunden der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter der Antragstellerin zu 1) sei die Angelegenheit eilbedürftig.
Der Anspruch auf Übernahme der Mietschulden ergebe sich aus § 22 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz Sozialgesetzbuch Zweites Buch
-SGB II-, da die Antragsteller sich in einer Notsituation im Sinne dieser Vorschrift befänden. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin
zur Übernahme der weiteren Schulden ergebe sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da es sich sowohl bei Telefonkosten als auch
bei Kosten für Versicherungen um Leistungen handele, welche von den Regelleistungen erfasst würden. Schließlich seien die
Mietschulden durch die verspätete Zahlung von Leistungen durch die Antragsgegnerin verursacht worden, weshalb diese auch aus
dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zur Gewährung des Darlehens verpflichtet sei, letztlich sei sogar auf dessen Rückzahlung
zu verzichten. Auch sei die Notlage nicht durch die Bereitschaft der Antragsgegnerin zur direkten Überweisung der Miete an
einen neuen Vermieter zu beseitigen, da Vermieter neue Mieter ablehnten, über welche Einträge bei der Schufa geführt würden
und die Mietfreiheitsbescheinigungen nicht vorlegen könnten. Die Antragsgegnerin sei zudem verpflichtet, die Kosten der Einlagerung
der Möbel auch über den 31. Juli 2007 hinaus zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 25. September 2009 hat das Sozialgericht Potsdam sowohl den Antrag auf Erlass einer vorläufigen Regelung
als auch denjenigen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt,
es sei bereits keine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht, da ein konkretes Wohnungsangebot durch die Antragsteller nicht vorgetragen
worden sei, es sich mithin um eine nicht zulässige Klärung einer abstrakten Rechtsfrage handele. Auch hätten die Antragsteller
keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da weder die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 SGB II noch diejenigen des § 22 Abs.
5 SGB II vorlägen. Denn durch die begehrte Schuldenübernahme wollten die Antragsteller erst die Voraussetzungen für die Anmietung
einer neuen Wohnung schaffen, nicht hingegen einen gegenwärtigen Zustand sichern, wie dies § 22 Abs. 5 SGB II erfordere. Schulden
zählten zudem nicht zu den Regelleistungen im Sinne des §
23 Abs.
1 SGB II. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des §
114 ZPO liege deshalb nicht vor. Da die Antragsteller hinsichtlich der weiteren Übernahme der Einlagerungskosten bei der Antragsgegnerin
noch nicht einmal einen Antrag gestellt hätten, diese zudem sich nach Vorlage eines Nachweises der tatsächlichen Kosten zu
deren Übernahme bereits jetzt bereit erklärt hätten, sei eine vorläufige Regelung durch das Gericht insoweit nicht nötig,
weshalb dem dahingehenden Antrag bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Hiergegen richten sich die von den Antragstellern am 6. Oktober 2009 eingelegten Beschwerden.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Übernahme der Mietschulden sei nicht gerechtfertigt, da die Antragsteller diese Schulden
durch zweckwidrige Verwendung von Leistungen selbst verursacht hätten. Die Schulden stünden einer Anmietung einer Wohnung
auch nicht entgegen, da potentielle Vermieter die direkte Auszahlung der Kosten der Unterkunft durch die Antragsgegnerin verlangen
könnten und hierdurch die regelmäßige Mietzahlung gesichert werde.
II. Die unter Beachtung der Vorschriften der §§
172,
173 des Sozialgerichtsgesetzes -
SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008,
BGBl. I S. 444) eingelegten Beschwerden der Antragsteller sind zulässig, sie sind jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Potsdam hat
sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Eilverfahren zu Recht abgelehnt.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung
eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher nachteile nötig erscheint (§
86b Abs.
2 Satz 2
SGG). Die Anträge nach §
86b Abs.
1 und
2 SGG sind auch schon vor Klageerhebung zulässig (§
86b Abs.
3 SGG).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des §
86b Abs.
1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§
86b Abs.
2 Satz 1
SGG), nur eine Regelungsanordnung nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in
der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung voraus. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs
(Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen
(§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG in Verbindung mit §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung -
ZPO -); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes
verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vergleiche hierzu Bundesverfassungsgericht
- BVerfG - NJW 1997, 479, NJW 2003, 1236). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots
der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz
unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der
Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung
unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.:
1 BvR 569/05 = NVwZ 2005, 927).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor; es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung
eines Anordnungsanspruchs.
Ein Anspruch der Antragsteller auf Übernahme der Schulden durch die Antragsgegnerin bzw. Gewährung eines Darlehens in Höhe
der bestehenden Mietschulden, der Schulden wegen nicht gezahlter Versicherungsbeiträge sowie der Schulden wegen der Inanspruchnahme
von Telekommunikationsdiensten ergibt sich nicht aus § 22 Abs. 5 SGB II (in der Fassung des Artikels 1 Nr. 6c des Gesetzes
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 206, BGBl. I S. 558). Danach können, sofern
Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft
oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt
und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (Satz
2).
Die Antragsteller begehren nicht die Gewährung des Darlehens, um eine vorhandene Unterkunft zu sichern. Vielmehr tragen sie
vor, dieses Darlehen sei Voraussetzung für die Anmietung einer neuen Wohnung. Das Vorliegen einer mit der Sicherung einer
vorhandenen Unterkunft vergleichbaren Notlage im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II haben sie damit jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Denn mit der in § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II genannten Behebung einer vergleichbaren Notlage sind solche Konstellationen angesprochen,
die mit der Gefährdung der Sicherung der Unterkunft vergleichbar sind. Mit dieser zum 1. April 2006 in Kraft getretenen Änderung
des § 22 Abs.5 SGB II ist die Übernahme von Schulden, wenn dies für die Unterkunftssicherung unabweisbar ist, unmittelbar
im SGB II und nicht mehr im durch Verweis auf § 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - geregelt worden, ohne dass das
bis dahin in der Sozialhilfepraxis übliche Verfahren in der Sache geändert werden sollte (vergleiche BT-Drucks 16/688, S.
14). Daher kann zur Auslegung von § 22 Abs. 5 SGB II ohne weiters auf Literatur und Rechtsprechung zu § 34 SGB XII und zu
der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Vorgängervorschrift § 15 a des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - zurückgegriffen werden. Bereits unter der Geltung des § 15a BSHG war in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass zur vergleichbaren Notlage auch rückständige Kosten der Stromversorgung,
die in der Regelleistung enthalten sind, zu rechnen waren (vergleiche unter anderem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 9. Mai 1985, Az.: 8 B 2185/84 = FEVS 35, 24), und damit auch dann als Darlehen übernommen werden können, wenn zwar die Unterkunft als solche nicht gefährdet
ist, jedoch deren Benutzbarkeit, wodurch eine mit der Sicherungsbedürftigkeit der innegehabten Wohnung vergleichbare Notlage
entsteht. Dies bedeutet jedoch zugleich, dass es sich bei den zu übernehmenden Schulden im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II um
Verbindlichkeiten handeln muss, welche in dem Mietverhältnis, welches gesichert werden soll, wurzeln, d. h. Mietzinsansprüche
und Mietnebenkosten einschließlich der Kosten für Heizung und Kosten für Haushaltsenergie, die ab dem 1. August 2006 von der
Regelleistung umfasst wird (vergleiche hierzu Lang/Link in Eicher Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage, Rn. 101 f.
zu § 22 SGB II; Berlit in LPK-SGBII, 2. Auflage 2007, § 22 Rn. 116; Schmidt in Oesterreicher, SGB XII/SGB II, § 22 SGB II
Rn. 141). Eine allgemeine Verschuldung genügt hingegen nicht. Die Vorschrift stellt vielmehr eine Sonderregelung für Miet-
und Energieschulden dar, nicht jedoch eine Regelung zur Übernahme allgemeiner Schulden (so auch Bayerisches Landessozialgericht,
Urteil vom 13. September 2007, Az.: L 11 AS 177/07, zitiert nach Juris-Datenbank). Gemessen hieran handelt es sich lediglich bei den Verbindlichkeiten gegenüber der ehemaligen
Vermieterin der Antragsteller um Verbindlichkeiten, die grundsätzlich von § 22 Abs. 5 SGB II erfasst werden, nicht jedoch
bei den Verbindlichkeiten der Antragstellerin zu 1) gegenüber der Versicherungsgesellschaft und der Telecom GmbH.
Die Übernahme der Schulden bei der der früheren Vermieterin der Antragsteller durch Gewährung eines Darlehens in dieser Höhe
scheitert jedoch daran, dass hierdurch Wohnungslosigkeit der Antragsteller nicht verhindert werden könnte. Denn die Antragsteller
halten die Wohnung, die Grundlage für die Mietschulden der Antragsteller gewesen ist, nicht mehr inne. Das gesetzgeberische
Ziel, drohende Wohnungslosigkeit und zwar bezogen auf eine tatsächlich innegehabte Wohnung zu verhindern, kann auch durch
den Ausgleich der Verbindlichkeiten der Antragsteller gegenüber der vormaligen Vermieterin nicht (mehr) erreicht werden.
Soweit die Antragsteller geltend machen, die Übernahme dieser Verbindlichkeiten durch die Antragsgegnerin durch Gewährung
eines Darlehens sei notwendig, um eine neue Wohnung anzumieten, machen sie Wohnungsbeschaffungskosten geltend. Als Anspruchsgrundlage
hierfür kommt allein § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Betracht, deren Voraussetzungen die Antragsteller jedoch ebenfalls nicht
glaubhaft gemacht haben. Nach dieser Vorschrift können Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger
Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Es liegt jedoch bereits keine
Zusicherung der Antragsgegnerin für eine konkrete neue Unterkunft vor. Außerdem handelt es sich bei der begehrten Übernahme
von Verbindlichkeiten nicht um Wohnungsbeschaffungskosten. Dies sind nur solche Kosten, die unmittelbar mit der Anmietung
einer neuen Wohnung verbunden sind, wie zum Beispiel Maklergebühren, Abstandszahlungen und doppelte Mietaufwendungen sowie
Besichtigungskosten, Zeitungskosten u. ä., nicht jedoch die Übernahme von Schulden, um Verbindlichkeiten des Hilfebedürftigen
zu tilgen, die in keinem Zusammenhang mit dem neuen Mietverhältnis stehen. Auch um Umzugskosten handelt es sich nicht, hierunter
fallen nur die im Zusammenhang mit dem Umzug anfallenden Kosten wie etwa die Kosten für ein Umzugsunternehmen oder Kosten
für private Umzugshelfer.
Schließlich haben die Antragsteller auch keinen Anspruch Übernahme der Schulden bzw. auf Gewährung der begehrten Darlehen
zum Ausgleich der Schulden der Antragstellerin zu 1) bei der Versicherungsgesellschaft und der Telekommunikationsgesellschaft
aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hiernach erbringt die Antragsgegnerin einen Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und
gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein von der Regelleistung umfasster und nach
den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB
II noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten jedoch nicht um einen Bedarf in
diesem Sinne. Ein solcher Bedarf liegt nur dann vor, wenn dieser von der Regelleistung umfasst ist. Die Übernahme von Schulden
gehört aber nicht zu diesen Bedarfen (vergleiche Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 23 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen).
Im Übrigen dienen die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht zur Tilgung von Schulden (vgl. Beschluss des Senats
vom 12. November 2009 - L 34 AS 1701/09 B ER - und Urteil des BSG vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06 R, zitiert nach Juris-Datenbank), so dass deren Bestand nicht geeignet sind, die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung
zu rechtfertigen.
Auch aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch lässt sich ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der begehrten
Darlehen oder Übernahme der Schulden nicht herleiten. Voraussetzung für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs
ist die Pflichtverletzung eines Leistungsträgers, die zu einem (rechtlichen) Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen
(insbesondere Anwartschaften, Ansprüchen, Leistungen) geführt hat, die an sich im Sozialrecht vorgesehen sind und insbesondere
dem betroffenen Bürger zugute kommen sollen (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, vor §§
38 bis
47 SGB I, Rn. 30). Gegebenenfalls ist dann im Wege der Naturalrestituion ein Zustand wieder herzustellen, der ohne Pflichtverletzung
des jeweiligen Sozialleistungsträgers bestehen würde (vergleiche unter anderem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Oktober
2001, Az.: B 3 KR 27/01 R, zitiert nach Juris-Datenbank). Selbst wenn man unterstellt, dass die Antragsgegnerin die Zahlungen an die Antragsteller
- wie diese vortragen - verspätet und in zu geringer Höhe geleistet hat, könnte vorliegend die beantragte, auf die Gewährung
eines Darlehens für die Schulden der Antragstellerin zu 1.) gerichtete einstweilige Anordnung nicht ergehen, da Ziel des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs die Herstellung des Zustandes ist, der eingetreten wäre, wenn die Verwaltung sich nicht rechtswidrig
verhalten hätte. Die Antragsteller hätten damit allenfalls Anspruch auf Zahlung der - ihrer Ansicht nach - zu geringen Leistungen
zuzüglich etwaiger Zinsen. Denn die Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kann nur die Erfüllung des infolge
des Verwaltungsfehlers beeinträchtigten originären Hauptanspruchs sein, es handelt sich hingegen nicht um einen umfassenden
Schadensersatzanspruch. Selbst bei einer Zahlung von angeblich rückständigen Leistungen blieben die Verpflichtungen der Antragstellerin
zu 1.) gegenüber der T GmbH und der G Versicherung hiervon unberührt. Da die Schufa-Einträge, welche nach dem Vortrag der
Antragsteller dem Abschluss eines Mietvertrages entgegenstehen, durch diese Firmen veranlasst wurden, wäre die vorläufige
Regelung durch Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung der angeblich rückständigen SGB II-Leistungen nicht geeignet,
eine aktuelle Notlage zu beseitigen. Insoweit haben die Antragsteller damit einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht,
denn die begehrte Regelung ist nicht geeignet, den behaupteten Nachteil abzuwenden.
Schließlich ergibt sich ein dahingehender Anspruch der Antragsteller nicht aus § 73 SGB XII. Hiernach können Leistungen vom
zuständigen Träger der Sozialhilfe auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel
rechtfertigen.
Der Senat kann insoweit offen lassen, ob dem nach dem SGB II anspruchsberechtigten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Rückgriff
auf Leistungen der "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach dem SGB XII verwehrt ist (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink in SGB
II, 2. Auflage 2009, § 20 RdNr. 37ff.) und ob im Hinblick auf § 34 SGB XII Schulden, die nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen
dieser Norm erfüllen, einen Bedarf im Sinne des § 73 SGB XII begründen können. Bedenken bestehen aber bereits insoweit, als
es nicht Ziel des SGB XII ist, verschuldeten Hilfebedürftigen durch Übernahme von Schulden einen Neuanfang zu ermöglichen.
Diesem Ziel dienen ausschließlich die Regelungen der Privatinsolvenz. Aufgabe der Sozialhilfe ist die Existenzsicherung.
Jedenfalls aber ist der Einsatz öffentlicher Mittel im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon, dass die Antragsteller,
die in der Vergangenheit die ihr zur Verfügung gestellten Mittel nicht zweckentsprechend verwendet haben, nach eigenen Angaben
nicht "durch monatliche Raten zu den Kosten beitragen können", also auch nicht ein Darlehen (vgl. §§ 22 Abs. 5 Satz 4, 23
Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB II, 73 Satz 2 2. Alternative SGB XII) zurückzahlen könnten, eröffnet § 22 Abs. 4 SGB II bei einem
entsprechenden Sachverhalt die Möglichkeit, dass jedenfalls die laufenden Kosten für die Unterkunft und die Heizung, direkt
an den Vermieter gezahlt werden. Hierdurch sind die berechtigten Interessen eines potentiellen Vermieters hinreichend gewahrt.
Auch bezüglich der begehrten vorläufigen Übernahme der Einlagerungskosten für die Möbel über den 31. Juli 2009 hinaus haben
die Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn insoweit hat die Antragsgegnerin sich mit Schriftsatz vom
23. September 2009 zur Übernahme bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes bzw. bis zum möglichen Bezug einer Unterkunft bereit
erklärt, sofern die Kosten der Einlagerung weiterhin nachgewiesen werden. Da den Antragstellern dieser Nachweis unproblematisch
durch Vorlage einer Rechnung der Umzugsfirma möglich ist, bedarf es des Erlasses einer vorläufigen Regelung durch den Senat
nicht.
Da das Begehren der Antragsteller nach alledem keine Aussicht auf Erfolg bietet, hat das Sozialgericht auch die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt (§
73a SGG in Verbindung mit §
114 ZPO). Entsprechendes gilt für den von den Antragstellern gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
ihres Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerden waren daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und §
127 Abs.
4 ZPO beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).