Gründe:
I. Der Kläger hatte gegen den seine Regelaltersrente neu feststellenden Bescheid der Beklagten nach §
307 b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) vom 08. März 1996 (Neuberechnung nach Kontenklärung mit Wirkung ab dem 01. Juli 1990) am 29. März 1996 vorsorglich Widerspruch
erhoben (Eingang bei der Beklagten am 01. April 1996), um sich einen Anspruch auf Neuberechnung wegen der Anwendung besonderer
Beitragsbemessungsgrenzen für Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee (NVA) zu erhalten.
Auf diesbezüglichen Vorschlag der Beklagten (Schreiben vom 30. Mai 1996) erklärte der Kläger sich am 12. Juni 1996 damit einverstanden,
das Widerspruchsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Überprüfungsverfahrens hinsichtlich des Überführungsbescheides
des Zusatzversorgungsträgers ruhen zu lassen. Dieser erteilte dem Kläger am 16. April 1997 einen geänderten Überführungsbescheid.
Daraufhin teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 28. Mai 1997 mit, sie sehe den Widerspruch vom 29. März 1996 unter Bezugnahme
auf ihr Schreiben vom 30. Mai 1996 als erledigt an und werde auf der Grundlage des Überführungsbescheides die Rente neu berechnen.
Nach erfolgten Rentenneufeststellungen (Bescheide vom 21. Oktober 1999 und 21. September 2001) erließ die Beklagte unter Berücksichtigung
des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. Juni 2004 (1 BvL 3/98) am 29. Dezember 2005 einen Neufeststellungsbescheid nur für Rentenbezugszeiten ab dem 01. Juli 2004 wegen der zwischenzeitlich
eingetretenen Bestandskraft der Bescheide des Zusatzversorgungsträgers. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch
und nach dessen Zurückweisung durch Widerspruchsbescheid vom 21. März 2006 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (Aktenzeichen S 28 R 1846/06).
Am 01. August 2006 erhob der Kläger die vorliegende Untätigkeitsklage, mit der er die Bescheidung seines Widerspruchs vom
29. März 1996 begehrte. Die Beklagte stellte nunmehr mit Bescheid vom 06. September 2006 die Rente unter Berücksichtigung
des Beschlusses des BVerfG vom 23. Juni 2004 (1 BvL 3/98) und bezüglich der Neufassung des § 6 Abs. 2 und 3 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) rückwirkend für die Zeit ab dem 01. Juli 1993 neu fest, da der Bescheid vom 08. März 1996 wegen des erhobenen und noch nicht
erledigten Widerspruchs nicht bestandskräftig geworden sei. In ihrem Schreiben vom 02. Oktober 2006 (bei dem SG eingegangen am 05. Oktober 2006) erklärte sie, dass der Bescheid Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden sei, weiterhin,
dass die notwendigen außergerichtlichen Kosten auf Antrag voll erstattet würden und dass der Rechtsstreit bei Annahme des
Anerkenntnisses in der Hauptsache nach §
101 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erledigt sei.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 wies der Kläger darauf hin, dass es sich vorliegend um eine Untätigkeitsklage handele und
der Bescheid vom 06. September 2006 Gegenstand des Klageverfahrens S 28 R 1846/06 geworden sei. Nach wie vor bedürfe es einer Bescheidung des Widerspruchs vom 29. März 1996. Für den Fall der Erteilung des
Widerspruchsbescheids stellte er in Aussicht, das vorliegende Klageverfahren für erledigt zu erklären.
Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Dezember 2006, da noch der Widerspruchsbescheid zu erlassen sei, sei
ihr Anerkenntnis hinsichtlich der Kosten als gegenstandslos anzusehen, eine Aussage zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten
werde sie dann am Ende des Verfahrens treffen. Beigefügt war zudem der weitere Rentenneufeststellungsbescheid vom 01. Dezember
2006.
Durch Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 08. März 1996 zurück,
soweit ihm nicht durch die Bescheide vom 06. September und 01. Dezember 2006 abgeholfen worden sei. Daraufhin erklärte der
Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt (Schreiben vom 09. März 2007).
Mit Schreiben vom 24. April 2007 beantragte der Kläger, der Beklagten seine außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Er führte aus, es habe Untätigkeit bereits seit dem 28. Mai 1997 ("Erledigungserklärung" der Beklagten), bzw. seit dem 13.
September 2001 (fehlerhaft angelegter Termin-Schlüssel), zumindest aber seit dem 08. Dezember 2005 (erneute fehlerhafte Ermittlung
der Bestandskraft der vorherigen Bescheide, Bl. 177 der Verwaltungsakte) vorgelegen. Da zum Zeitpunkt der Klageerhebung vom
01. August 2006 mehr als 3 Monate vergangen seien (§
88 Abs.
2 SGG) und der Beklagten ausreichend Zeit zur Bearbeitung zur Verfügung gestanden habe, sei die Klageerhebung auch begründet gewesen.
Die Beklagte erwiderte darauf, dass die Untätigkeitsklage nicht angezeigt gewesen sei, denn diese sei nur begründet, wenn
über einen beantragten Verwaltungsakt nicht in angemessener Frist entschieden werde und der Kläger durch diese Unterlassung
beschwert sei. Sie habe - zwar nicht in rechtlich zutreffender Form - mit der "Erledigungserklärung" dem Kläger gegenüber
damals sehr wohl eine Entscheidung getroffen. Hiergegen habe der Kläger - zunächst - keine Einwände erhoben. Sie habe später
dann ein durchgehendes Ruhen des Widerspruchsverfahrens aus dem Jahr 1996 anerkannt. Die daraus erwachsenen Verfahren seien
beim SG unter den Aktenzeichen S 28 R 1846/06 und S 27 R 1203/07 anhängig. Soweit der Kläger eine Untätigkeit seit dem 13. September 2001 (fehlerhaft angelegter Termin-Schlüssel) rüge, handele
es sich nur um einen fehlerhaften verwaltungsinternen Vorgang ohne direkte Außenwirkung. Die Argumentation gehe auch insoweit
ins Leere, als aus den aus Sicht des Klägers fehlerhaften Ermittlungen der Bestandskraft der bisher erteilten Bescheide die
Erteilung eines den Kläger begünstigenden Verwaltungsakts (Bescheid vom 29. Dezember 2005) erfolgt sei. Im Übrigen sei sie
nach Erlass dieses, die Neufassung des AAÜG umsetzenden Bescheids nicht untätig gewesen, sondern habe auf die Widersprüche des Klägers die notwendige Sachaufklärung
vorgenommen und weitere Abhilfebescheide erteilt. Die Übernahme der außergerichtlichen Kosten sei daher nicht gerechtfertigt.
Durch Beschluss vom 23. November 2007 hat das SG Berlin entschieden, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten
nicht zu erstatten hätten. Es entspreche der Billigkeit, dem Kläger eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zu versagen.
Selbst wenn man eine Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung des Widerspruchs vom 29. März 1995 unterstelle, habe die
Beklagte keinen Anlass zur Erhebung der Untätigkeitsklage gegeben. Der Kläger habe sich mit dem Ruhen des Widerspruchsverfahrens
einverstanden erklärt und auch der Mitteilung der Beklagten vom 28. Mai 1997, sie sehe mit der Erteilung eines Bescheids über
die Neuberechnung seiner Rente den Widerspruch als erledigt an, nicht widersprochen. Auch als er zwei Jahre später eine Änderung
seiner beruflichen Verhältnisse angezeigt und daraufhin im Oktober 1999 einen Neuberechnungsbescheid erhalten habe, habe er
geschwiegen. Die Beklagte habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass auch für den Kläger das damalige Widerspruchsverfahren
erledigt gewesen sei. Bei dieser Sachlage hätte der Kläger in seinem Widerspruch gegen den Neufeststellungsbescheid vom 29.
Dezember 2005, jedenfalls aber vor Anrufung des Gerichts im August 2006, die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass er noch
eine Bescheidung seines Widerspruchs von 1996 erwarte. Die Reaktion der Beklagten auf die vorliegende Untätigkeitsklage habe
auch gezeigt, dass sie sich einem derartigen Begehren nicht verschlossen hätte, denn sie habe eine entsprechende Pflicht unverzüglich
anerkannt und den Widerspruchsbescheid einen Monat später erlassen. Hieran ändere es auch nichts, dass die Beklagte mit Schriftsatz
vom 02. Oktober 2006 eine Pflicht zur Kostenerstattung anerkannt habe, denn dieses Anerkenntnis habe sich ausdrücklich nur
darauf bezogen, dass der Rechtsstreit durch Annahme des in der Bescheiderteilung vom 06. September 2006 liegenden Anerkenntnisses
beendet werde, eine Voraussetzung, die jedoch nicht vorgelegen habe.
Gegen den ihm am 30. November 2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 05. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt und beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2007 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, seine außergerichtlichen
Kosten des Verfahrens vollständig zu übernehmen.
Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, die Beklagte habe ohne jeglichen Vorbehalt ein Anerkenntnis hinsichtlich der
außergerichtlichen Kosten des Klägers abgegeben. Diese Anerkenntniserklärung sei weder wirksam angefochten noch widerrufen
worden, so dass die Beklagte auch im Zeitpunkt der Annahme dieses Anerkenntnisses durch den Kläger mit Schriftsatz vom 09.
März 2007 noch daran gebunden gewesen sei (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Auflage 2005, §
101 Rnr. 24). Die Untätigkeitsklage sei aber auch begründet gewesen. Selbst wenn das Widerspruchsverfahren zunächst in seinem
Einverständnis geruht habe, habe dieses Einverständnis spätestens mit der (erneuten) Widerspruchserhebung vom 05. Januar 2006
geendet, denn der Bescheid vom 29. Dezember 2005 habe, wovon auch die Beklagte ausgehe, einen weiteren Abhilfebescheid zum
erhobenen Widerspruch vom 29. März 1996 dargestellt. Der Auffassung des SG, die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass das damalige Widerspruchsverfahren auch für ihn erledigt gewesen sei, sei
nicht zu folgen; es werde auf die anliegende Abteilungsinformation Nr. 69/2003 verwiesen. Er sei nicht verpflichtet gewesen,
in seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2005 erneut den Widerspruch vom 29. März 1996 zu erwähnen, wenn
die Beklagte selbst auf die Klageerhebung von April 2006 zum Aktenzeichen S 28 R 1846/06 (später S 7 R 2208/07) mitteile, sie beantrage die Klageabweisung. Dass die Beklagte die Bescheidung nachgeholt habe, entspreche nur dem Wesen
des §
88 Abs.
1 und
2 SGG. Im Übrigen könne auch nicht von einem zügigen Tätigwerden der Beklagten gesprochen werden, denn die Klage sei am 01. August
2006 eingegangen, der das Klagebegehren vollständig anerkennende Widerspruchsbescheid jedoch erst am 17. Januar 2007 erlassen
worden. Es könne auch nicht von einem unverzüglichen Anerkenntnis gesprochen werden.
Die Beklagte hat erwidert, dass sie weiterhin der Auffassung sei, keinen Anlass zur Erhebung der Untätigkeitsklage gegeben
zu haben.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt.
Dem Gericht haben die Gerichtsakten der Verfahren S 27 R 1203/07 und S 28 R 1846/06 (in Kopie) sowie die Verwaltungsakte der Beklagten (44 190425 K 009) vorgelegen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig und zum Teil begründet (§§
172,
173 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung).
Endet - wie im vorliegenden Fall - ein Gerichtsverfahren nicht durch Urteil, so hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss
darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Kosten zu erstatten sind (§
193 Abs.
1 S. 3
SGG). Die Maßstäbe, nach denen das Gericht die Kostenverteilung im Einzelfall vorzunehmen hat, sind im Gesetz nicht geregelt.
Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass die außergerichtlichen Kosten nach sachgemäßem Ermessen aufzuteilen sind
(Meyer-Ladewig u. a.,
SGG, 9. Aufl. 2008, §
193 Rnr. 12 ff.). Hierbei ist einerseits die Erfolgsaussicht der Klage zu berücksichtigen, andererseits sind auch die Gründe
für die Klageerhebung zu prüfen, also die Frage, ob die Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat. Bei Erledigung einer
nach Ablauf der in §
88 SGG geregelten Fristen erhobenen Untätigkeitsklage fallen der Beklagten die Kosten in der Regel nur dann zur Last, wenn der Kläger
nach den ihm bekannten Umständen mit einer Bescheiderteilung vor Klageerhebung rechnen durfte (vgl. Meyer-Ladewig u. a., aaO.,
§ 193 Rnr. 13 c). In diesem Zusammenhang kann auch der Kooperation der Beteiligten im Vorfeld der Untätigkeitsklage entscheidungserhebliche
Bedeutung zukommen (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 03. Mai 2006, L 9 B16/06 SO, in Juris).
Einer Gerichtsentscheidung bedarf es allerdings dann nicht, wenn die Beteiligten eine Disposition über die Kostenregelung,
etwa in Form eines Anerkenntnisses oder eines Vergleichs, getroffen haben, dann sind die Kosten ohne weitere Sachprüfung durch
das Gericht entsprechend zu verteilen (§
202 SGG i. V. m. §
307 Zivilprozessordnung [ZPO]). Ein derartiges, die Beklagte bindendes Kostenanerkenntnis ist indes nicht in ihrem Schreiben vom 02. Oktober 2006
zu sehen. Zwar hat die Beklagten darin den Neufeststellungsbescheid vom 06. September 2006 - irrtümlich - zum Gegenstand des
Untätigkeitsklageverfahrens gemacht und zugleich erklärt, der Rechtsstreit sei bei Annahme des Anerkenntnisses in der Hauptsache
erledigt und die notwendigen außergerichtlichen Kosten würden auf Antrag voll erstattet. Jedoch hat die Beklagte ihre Erklärung
mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 als "gegenstandslos" erklärt. Es kann hier dahinstehen, ob ein Kostenanerkenntnis nach
allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen wirksam nur widerrufen werden kann, wenn vor oder zusammen mit der Erklärung
der Widerruf beim Empfänger eingeht (§
130 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Denn jedenfalls ergibt eine Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 02. Oktober 2006, dass sie ein Anerkenntnis
auf Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten nur für den Fall abgeben wollte, dass der Rechtsstreit nach Erteilung
des Neufeststellungsbescheids vom 06. September 2006 in der Hauptsache nach §
101 Abs.
2 SGG erledigt sei. Die so zu verstehende Anerkenntniserklärung hat der Kläger jedoch nicht angenommen. Er hat vielmehr darauf
hingewiesen (Schreiben vom 31. Oktober 2006), dass es sich vorliegend um eine Untätigkeitsklage handele, dass der Bescheid
vom 06. September 2006 Gegenstand des Klageverfahrens S 28 R 1846/06 geworden sei und dass das vorliegende Klageverfahren erst nach einer Bescheidung des Widerspruchs vom 29. März 1996 für erledigt
erklärt werde. Daraufhin hat die Beklagte ebenfalls von ihrem Kostenanerkenntnis Abstand genommen (Schreiben vom 15. Dezember
2006).
Da mithin eine Einigung der Beteiligten über die Kostentragung nicht zustande gekommen ist, hielt das Gericht im Rahmen der
nunmehr zu treffenden Entscheidung (§
193 Abs.
1 S. 3
SGG) es für ermessensgerecht, die Kostenlast zu halbieren.
Zwar hat die nach Ablauf der Sperrfrist (§
88 Abs.
2 SGG) zulässig erhobene Untätigkeitsklage dazu geführt, dass die Beklagte am 17. Januar 2007 den Widerspruch vom 29. März 1996
gegen den Bescheid vom 08. März 1996 beschieden hat. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war jedoch auch zu berücksichtigen,
dass nicht allein die Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hatte. Vielmehr war es dem Kläger unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände des Falles vor Erhebung der Untätigkeitsklage zuzumuten, bei der Beklagten eine Entscheidung über seinen
Widerspruch "anzumahnen" (vgl. zur Nachfragepflicht : LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. April 1998, L 3 Sb 84/97, in
Juris). Denn er hatte sich am 12. Juni 1996 auf diesbezüglichen Vorschlag der Beklagten (Schreiben vom 30. Mai 1996) damit
einverstanden erklärt, das Widerspruchsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Überprüfungsverfahrens hinsichtlich
des Überführungsbescheides des Zusatzversorgungsträgers ruhen zu lassen. Die Anordnung des Ruhens des Verwaltungsverfahrens
mit Zustimmung der Beteiligten wird als zulässig angesehen, auch wenn das Verfahrensrecht keine derartige Bestimmung vorsieht
(vgl. von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 8 Rnr. 5). Zwar hat die Beklagte ihrerseits das Ruhen des Verfahrens durch ihre "Erledigungsmitteilung" vom 28. Mai 1997 beendet.
Auch hier hätte es aber dem Kläger oblegen, der "Erledigungsmitteilung" zu widersprechen. Sein Schweigen war aus der Sicht
der Beklagten so zu verstehen, dass auch der Kläger von einem Ende der Verfahrensruhe und von der Erledigung des Widerspruchsverfahrens
ausging, zumal er auch in den Folgejahren trotz wiederholter Korrespondenz (Anzeige der Änderung seiner beruflichen Verhältnisse
mit Schreiben vom 31. Mai 1999, Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Dezember 1999 betreffend die Überzahlung der Rente
und Einbehalt des Überzahlungsbetrages, Erhalt des Neuberechnungsbescheids vom 21. Oktober 1999, Erhebung des Widerspruchs
gegen den Neufeststellungsbescheid vom 29. Dezember 2005) die Beklagte nicht darauf hingewiesen hat, dass er noch eine Bescheidung
seines Widerspruchs vom 29. März 1996 gegen den Bescheid vom 08. März 1996 erwarte.
Die Beklagte hatte zudem einen zureichenden Grund für ihre Untätigkeit (§
88 Abs.
1 SGG) und dieser Grund war dem Kläger auch bekannt (vgl. Meyer-Ladewig u. a., aaO., § 193 Rnr. 13c m. w. N.). Für den Kläger war
nämlich ohne Nachfrage erkennbar, dass die Beklagte am 21. Oktober 1999, 21. September 2001 und 29. Dezember 2005 Rentenneufeststellungsbescheide
nach Erlass der zugrunde liegenden Bescheide des Zusatzversorgungsträgers erteilt hatte, also nicht untätig geblieben war.
Gleichwohl erschien eine Kostenteilung unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung als angemessen, weil auch auf Seiten der Beklagten
ein Fehlverhalten vorlag. Da sie mit dem Kläger eine Ruhensvereinbarung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Überprüfungsverfahrens
hinsichtlich des Überführungsbescheides des Zusatzversorgungsträgers getroffen hatte, hätte sie - wie mit Schriftsatz vom
26. März 2007 auch zuerkannt - die die Entscheidungen des Zusatzversorgungsträgers umsetzenden Neufeststellungsbescheide vom
21. Oktober 1999, 21. September 2001, 29. Dezember 2005 sowie vom 06. September und 01. Dezember 2006 zum Gegenstand des anhängigen
Widerspruchsverfahrens betreffend den Bescheid vom 08. März 1996 machen müssen und hätte es nicht vorzeitig für "erledigt"
erklären dürfen. Bei einer derartigen Verfahrensweise wäre es vermutlich nicht zur Erhebung einer Untätigkeitsklage gekommen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG (vgl Meyer-Ladewig u. a., aaO. §
176 Rnr. 5a).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (177
SGG).