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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2014 - 3 R 116/14
Prozesskostenhilfe Hinreichende Erfolgsaussicht für rentenrechtliche Klage auf Feststellung der Wartezeit aufgrund anzuerkennender FRG-Zeiten als Umsiedler bzw. Spätaussiedler
Da die Klägerin keine Beitragszeiten zurückgelegt hat, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, kommen zur Erfüllung der Wartezeit für die begehrte Altersrente (§§ 35, 50, 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 S. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch <SGB VI>) nur Beitragszeiten nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) in Betracht. Die von der Klägerin beanspruchte Gleichstellung ausländischer mit nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten (§ 15 Abs. 1 FRG) ab Beginn ihrer Ausbildung im Juli 1950 bis zum Beginn des Rentenalters setzt zunächst voraus, dass sie dem vom FRG begünstigten Personenkreis angehört. Die Klägerin ist aufgrund ihrer im November 1940 erfolgten Umsiedlung von R in das damalige Gebiet des Deutschen Reiches Umsiedlerin im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) und damit Vertriebene im Sinne des § 1 a) FRG. Dies hat sie auch durch Vorlage ihres aufgrund des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts (VG) Bayreuth vom 06. Juni 2008 (B 4 K 05.82) ausgestellten Vertriebenenausweis A glaubhaft gemacht. Zweck des FRG ist die versicherungsrechtliche Gleichstellung der in das Bundesgebiet gelangten Vertriebenen mit den Versicherten im Bundesgebiet.
Normenkette:
SGG § 73a
,
ZPO § 114
,
FRG § 15
,
BVFG § 1 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 28.01.2014 S 13 R 2620/10
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2014 aufgehoben.
II. Der Klägerin wird
1.) für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin mit Wirkung vom 07. Februar 2011
2.) für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe gemäß §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt W K, bewilligt, weil sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch anteilig nicht aufbringen kann, hinreichende Erfolgsaussicht besteht, die Klage und die Berufung nicht mutwillig erscheinen und ihre Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

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