Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Verweisbarkeit eines Meisters für Heizung/Sanitär
Gründe:
I. Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufunfähigkeit.
Der 1952 geborene Kläger wurde im Beitrittsgebiet zum Installateur, Spezialisierung Heizungsinstallation, ausgebildet (Facharbeiterbrief
vom 13. April 1971) und erhielt am 31. Mai 1976 den Meisterbrief in der Fachrichtung HSL-Technik. Am 10. April 1978 schloss
er ein pädagogisches Zusatzstudium für Lehrkräfte des berufspraktischen Unterrichts am Institut zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen
K-M-Stadt ab und war deshalb berechtigt, die Berufsbezeichnung Lehrmeister zu führen. Am 13. Mai 1988 schloss er außerdem
sein Fernstudium an der Fachschule für Staatswissenschaft "E H" W erfolgreich ab. Ausweislich der vorliegenden Kopien der
Sozialversicherungsausweise war er ab 1971 zunächst als Monteur bzw. Heizungsinstallateur und dann von 1978 bis November 1983
als Lehrmeister tätig. Anschließend arbeitete er bis Juli 1984 als politischer Mitarbeiter bei der N-D Partei und war dann
erst als hauptamtlicher Stadtrat und schließlich bis Juni 1989 als Bürgermeister tätig. Danach arbeitete er als Leiter für
Materialwirtschaft, war Außendienstmitarbeiter und HSL-Meister. Von 1996 bis 1999 war er als Ausbilder bei der B Bwerk GmbH
tätig. Seit Dezember 1999 ist der Kläger arbeitslos. Vom 28. Mai 2001 bis zum 24. Mai 2002 nahm er an einer von der Agentur
für Arbeit F geförderten Maßnahme zum EDV-Administrator teil. Von Januar bis April 2004 war er erneut befristet als Ausbilder
bei der B Bwerk GmbH tätig. Ihm war von der Bundesagentur für Arbeit ab dem 01. Januar bis zum 31. Dezember 2005 ein Existenzgründerzuschuss
in Höhe von 600,- € monatlich für seine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Hausmeisterservices mit Heizung, Lüftung, Sanitärinstallation
bewilligt worden; die Löschung aus der Handwerksrolle erfolgte bereits am 07. Juli 2005. Seit dem 01. Januar 2006 bezieht
er Arbeitslosengeld II.
Am 24. Mai 2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, zu dessen Begründung er
angab, er sei seit dem 27. April 2005 arbeitsunfähig krank und halte sich wegen seiner Wirbelsäulenprobleme bei ständiger
Belastung durch Bücken, Hocken und Tragen schwerer Gegenstände und wegen großer Schmerzen und Bewegungsproblemen für erwerbsgemindert.
Zur Ermittlung des Sachverhalts veranlasste die Beklagte ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Rheumatologie Dipl.
Med. P vom 03. August 2005, der ein degeneratives vertebragenes Schmerzsyndrom mit muskulären Dysbalancen und einen Zustand
nach Rotatorenmanschettenläsion rechts ohne Funktionsstörung diagnostizierte. Er habe keine Wurzelreizsystematik finden können,
sämtliche Funktionen des Stütz- und Bewegungsapparats befänden sich derzeit in der Altersnorm. Analgetika würden vom Kläger
nicht benötigt. Er könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Die Beklagte lehnte deshalb den Rentenantrag mit Bescheid vom 19. August 2005 ab.
Auf den dagegen eingelegten Widerspruch holte die Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte und dann ein weiteres Gutachten
ein, das am 01. Januar 2006 von dem Neurologen und Psychiater Dipl. Med. S erstattet wurde und in dem dieser eine leichtgradige
somatoforme Schmerzstörung auf der Basis eines chronischen Rückenleidens feststellte und den dringenden Verdacht auf ein Iliosakralfugensyndrom
links äußerte. Die Überprüfung des neurologischen Status habe keine fachspezifischen Besonderheiten ergeben. Der Kläger könne
noch mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Cottbus erhoben, mit der er geltend gemacht hat, seit Mai 2005 seien seine
Rückenbeschwerden, die bereits vorher häufige ärztliche Konsultationen erfordert hätten, durch Belastung so stark geworden,
dass sich seine Bewegungsmöglichkeiten stark eingeschränkt hätten und er unerträgliche Schmerzen habe. Seine ihn daraufhin
behandelnden Ärzte, der Allgemeinmediziner Dr. F und der Orthopäde B, hätten klargestellt, dass ein Weiterarbeiten in seinem
Beruf oder artähnlichen Berufen nicht mehr zu verantworten sei. Er sei seit Mai 2005 ununterbrochen arbeitsunfähig krank und
könne nicht mehr sechs Stunden und mehr täglich arbeiten.
Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte von der den Kläger seit April 2006 behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. T vom
18. Juli 2006, dem Befunde aus dem Jahr 1999 beigefügt gewesen sind, und von dem Orthopäden B vom 11. August 2006, der den
Bericht einer CT der Lendenwirbelsäule (LWS) am 23. Mai 2005 mit der Beurteilung eines altersgerechten Befunds beigelegt hat,
eingeholt.
Dann hat das Sozialgericht den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. B mit der erneuten Begutachtung des Klägers beauftragt. Diese
diagnostizierte in seinem Gutachten vom 09. Februar 2007 eine Neigung zu Lumbalgien ohne Nachwies einer schwerwiegenden Funktionsbeeinträchtigung
der LWS, insbesondere Ausschluss einer Nervenwurzelreizsymptomatik, ein arterielles Bluthochdruckleiden sowie Somatisierungsstörungen
bei gleichzeitigem Aggravationsverhalten. Der Kläger sei in seinem körperlichen Leistungsvermögen nicht nennenswert eingeschränkt
und könne noch leichte und mittelschwere Arbeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen vollschichtig verrichten.
Durch Urteil vom 28. März 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nicht
teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit gemäß §
240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI). Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen leide er im Wesentlichen an einer Neigung zu Lumbalgien ohne Nachweis
einer schwerwiegenden Funktionsbeeinträchtigung der LWS, insbesondere Ausschluss einer Nervenwurzelreizsymptomatik, einem
arteriellen Bluthochdruckleiden sowie Somatisierungsstörungen bei gleichzeitigem Aggravationsverhalten. Der Sachverständige
und die im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Gutachter seien übereinstimmend zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger
noch vollschichtig tätig sein könne. Dr. B habe körperlich leichte und mittelschwere Arbeiten, die in wechselnder Körperhaltung
verrichtet werden sollten, für möglich gehalten. Diese Arbeiten könnten mit betriebsüblichen Pausen in voller Schicht ausgeführt
werden. Der Kläger könne damit zwar nicht mehr in dem Beruf als Heizungsinstallateur arbeiten, er sei deshalb aber nicht berufsunfähig.
Er könne noch in seiner letzten Tätigkeit als Ausbilder im Bereich Heizung-Lüftung-Sanitär arbeiten, denn in dieser Tätigkeit
sei er keinen Arbeitsbedingungen ausgesetzt, die er aus gesundheitlichen Gründen meiden müsse.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, das Sozialgericht habe sich bei seiner Entscheidung
im Wesentlichen auf die im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten von Dipl. Med. P und Dipl. Med. S gestützt, dagegen seine
eigenen Ärzte nicht berücksichtigt. Dabei habe er auf Anraten seines Arztes B den Rentenantrag gestellt. Sein damaliger Hausarzt
Dr. F habe ihn seit Mai 2005 aufgrund des Befunds des Orthopäden bis zu seiner Pensionierung im März 2006 und seine neue Hausärztin
Dr. T bis einschließlich 30. April 2007 arbeitsunfähig krank geschrieben. Diese 24-monatige Krankschreibung zähle bei der
Beklagten offensichtlich nicht. Er könne auch nicht als Ausbilder im HSL-Gewerbe tätig sein. Diese Arbeit habe er 1999 aus
gesundheitlichen Gründen beendet. Zu den immer akuter werdenden Rückenschmerzen seien psychische Probleme hinzugekommen, die
sich auf den Magen geschlagen hätten. Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüre seien die Folge gewesen. Des Weiteren hätten sich
bei Vorführungen Zitterattacken eingestellt, so dass er diese habe abbrechen müssen. Um der B Bwerk GmbH einen Gefallen zu
tun, habe er auf deren Bitten noch einmal von Januar bis April 2004 dort gearbeitet, was wieder gesundheitliche Folgen gehabt
habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. März 2007 und den Bescheid vom 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 18. April 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01. Mai 2005 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sie hat den Entlassungsbericht vom 24. Januar 2007 über die
stationäre Heilbehandlung des Klägers im Reha-Zentrum Bad S vorgelegt. Nach der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung,
die der Kläger als unverständlich kritisiert, ist er noch in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne
ständiges schweres Heben und Tragen und ohne ständige Wirbelsäulenzwangshaltungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Der Senat hat Kopien aus der Leistungsakte des Klägers bei der Agentur für Arbeit F zu den Akten genommen und einen aktuellen
Versicherungsverlauf beigezogen. Außerdem hat er eine Stellungnahme der Handwerkskammer Berlin zu den Anforderungen einer
Tätigkeit als Ausbilder im Heizungs-Lüftungs-Sanitär-Gewerbe veranlasst. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des
Referatsleiters Bildungsberatung G S vom 11. November 2008 Bezug genommen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 13. November 2008 und 24. November 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung
des Senats durch Beschluss gemäß §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten verwiesen.
II. Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß §
153 Abs.
4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Ihm steht, wie das Sozialgericht
zutreffend entschieden hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht zu.
Der geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach §
240 SGB VI in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung.
Danach haben Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Abs. 1). Berufsunfähig sind
nach Abs. 2 der Vorschrift Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit
von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu
beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der
Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial
zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des §
240 Abs.
2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer
Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die
höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert die Arbeiter- und
Angestelltenberufe in verschiedene Berufsgruppen. Die Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion
bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters und des Angestellten hoher beruflicher Qualifikation, des Facharbeiters
(anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren) bzw. Angestellte mit längerer Ausbildung,
regelmäßig von drei Jahren (Ausgebildete), des angelernten Arbeiters und Angestellten (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer
Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters bzw. unausgebildeten Angestellten charakterisiert.
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt dabei nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten
förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl
von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit im Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in §
240 Abs.
2 Satz 2
SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen
Berufstätigkeit) umschrieben wird (BSG in SozR 4-2600 § 43 Nr. 1 m. w. N.).
Ausgangspunkt für die Einstufung in das Mehrstufenschema ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung
oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben
gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat (BSG in SozR 2200 §
1246 Nrn. 126, 130, 164).
Das Berufsleben des Klägers ist nicht einheitlich verlaufen, sondern von einem permanenten beruflichen Aufstieg aufgrund seiner
durchgeführten Qualifizierungen zum Meister, Lehrmeister und Staatswissenschaftler gekennzeichnet.
Einen seinem akademischen Abschluss als Staatswissenschaftler entsprechenden Beruf hat der Kläger nie ausgeübt. Er ist vielmehr
nach dem Ende seiner Tätigkeit als Bürgermeister wieder in das handwerkliche Berufsfeld zurückgekehrt (Leiter für Materialwirtschaft,
Außendienstmitarbeiter und HSL-Meister).
Zwar war der Kläger nach seinem pädagogischen Zusatzstudium von 1978 bis November 1983 als Lehrmeister tätig. Diesen Beruf
hat er aber, ohne dass gesundheitliche Gründe dafür erkennbar sind, zugunsten der politischen Tätigkeit als Mitarbeiter einer
Partei sowie als hauptamtlicher Stadtrat und Bürgermeister aufgegeben.
Deshalb ist seine Arbeit als Ausbilder bei der B Bwerk GmbH als sein bisheriger Beruf anzusehen, denn sie ist die Tätigkeit,
die er zuletzt beitragspflichtig von 1996 bis 1999 und von Januar bis April 2004 verrichtet hat und die seiner Qualifikation
als Meister und Lehrmeister am ehesten entspricht.
Ob es sich bei der Ausbildertätigkeit, die eher dem Angestelltenbereich zuzuordnen ist, um eine Tätigkeit nach einer dreijährigen
Ausbildung oder sogar um eine Tätigkeit eines Angestellten hoher beruflicher Qualifikation im Sinne des Mehrstufenschemas
handelt, braucht hier nicht abschließend entschieden werden, denn nach Auswertung der im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen
Verfahren erstatteten Gutachten auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet von Dipl. Med. P vom 03. August
2005, Dipl. Med. S vom 01. Januar 2006 und insbesondere von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. B vom 09. Februar 2006
ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger noch in der Lage ist, diesen Beruf vollschichtig auszuüben.
Nach den vom Kläger geschilderten Beschwerden stehen orthopädische Einschränkungen im Vordergrund. Die gutachterlichen Untersuchungen
haben dies im Wesentlichen bestätigt, jedoch keine wesentlichen Funktionsstörungen, insbesondere keine neurologischen Ausfallerscheinungen
ergeben. Die von dem Sachverständigen Dr. B nach der Neutral-Null-Methode erhobenen Bewegungsausmaße der Wirbelsäule und der
Gelenke haben einen nur geringfügig abweichenden Befund vom Normalmaß im Bereich der LWS ergeben, so dass der Senat keine
Veranlassung sieht, von seiner Einschätzung, der Kläger sei in seinem körperlichen Leistungsvermögen nicht nennenswert eingeschränkt
und könne nur schwere körperliche Arbeiten nicht mehr verrichten, abzuweichen. Er hat ebenso wie Dipl. Med. P keinen Befund
erhoben, der die Diagnose des den Kläger behandelnden Orthopäden B (lumbales Pseudoradikulärsyndrom, beginnenden Hüftgelenksverschleiß,
zervikales Schmerzsyndrom und Chondropathia patellae beidseits) bestätigen könnte. Selbst die CT-Untersuchung der LWS am 23.
Mai 2005, die unter der Fragestellung eines lumbalen Pseudoradikulärsyndroms erfolgte, hat einen in allen Segmenten altersgerechten
Befund ohne Hinweis für stärkere degenerative Veränderungen, ohne Nachweis knöcherner Einengungen und ohne Hinweis für Bandscheibenveränderungen
und lediglich beginnende arthrotische Veränderungen der Intervertebralgelenke bei L5/S1 ergeben. Aus welchen Gründen der Orthopäde
B in seinem Befundbericht vom 11. August 2006 die nicht bestätigte Diagnose eines lumbalen Pseudoradikulärsyndroms aufrecht
hält, ist dem Senat nicht erklärlich. Auch die übrigen Diagnosen sind von den Sachverständigen nicht bestätigt worden. Von
den gutachterlichen Feststellungen abweichende Befunde sind in dem Heilverfahrensentlassungsbericht vom 24. Januar 2007 nicht
erhoben worden. Der Senat hat keine Bedenken, den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu folgen, die übereinstimmend ein quantitativ
uneingeschränktes Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, unter Witterungsschutzbedingungen
und mit Publikumsverkehr ergeben. Ausgeschlossen sind nur Arbeiten in Zwangshaltung und auf Leitern und Gerüsten.
Die internistischen Erkrankungen in Form eines behandelten Bluthochdrucks und eines Ulcus duodeni beeinträchtigen das quantitative
Leistungsvermögen nicht. Die Gastritis ist offenbar ausgeheilt, wie bereits der Befundbericht von Dr. F vom 01. Oktober 2005
ergibt. Wegen des Bluthochdrucks sind Arbeiten in Nachtschicht und im Akkord ausgeschlossen.
Die von dem Kläger angegebenen unerträglichen Schmerzen, psychischen Störungen und Schädigung von Bronchien und der Lungen
sind von keinem behandelnden Arzt, Gutachter oder dem Sachverständigen bestätigt worden. Ihre Gutachten ergeben vielmehr,
dass ein Rentenbegehren vorliegt und der Kläger teilweise aggraviert.
Der Senat hat keine Zweifel, dass der Kläger in der Lage ist, mit dem gutachterlich festgestellten Leistungsvermögen noch
seinen bisherigen Beruf als Ausbilder in einer außerbetrieblichen Einrichtung zu verrichten. Nach der Auskunft von G S von
der Handwerkskammer Berlin in dem Schreiben vom 11. November 2008, deren Richtigkeit der Kläger nicht bestreitet, bestehen
keine hohen körperlichen Anforderungen an die Ausbildertätigkeit in außerbetrieblichen Einrichtungen, insbesondere ist die
Tätigkeit nicht körperlich schwer. Dies ist nachvollziehbar, denn die praktische Baustellenerfahrung erlangen die Auszubildenden
bei ihren Praktika in den Fachbetrieben, wo sie von den dort beschäftigten Gesellen und Meistern angewiesen werden. Im Gegensatz
zu einer Ausbildertätigkeit in einer betrieblichen Ausbildung muss der Kläger auch nicht bei der Montage oder dem Transport
der entsprechenden Montageeinheiten oder -gestellen helfen. Die Arbeit findet außerdem meist in geschlossenen Räumen statt
und wird in ständig wechselnden Haltungsarten ohne einseitige körperliche Belastung verrichtet.
Darüber hinaus hat der Senat unter Berücksichtigung der verschiedenen Aus- und Weiterbildungen des Klägers im Laufe seines
Berufslebens keine Bedenken, dass dieser in seiner Funktion als Meister auch noch in Teilbereichen der Sanitär-, Heizungs-
und Klimatechnik arbeiten und Führungsaufgaben in Handwerksbetrieben oder Fachhandlungen verrichten kann, wie z. B. die Gestaltung
des personellen, kaufmännischen und technischen Geschehens, die Bestimmung der Geschäftspolitik, die Planung und Organisation
der Arbeit, die Entscheidung über Investitionen und die Auswahl der Betriebsmittel oder die Verhandlungen und die Zusammenarbeit
mit Auftraggebern und Kunden (vgl. BERUFENET, herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit, Stichwort Installateur- und
Heizungsbauermeister/in). Dabei handelt es sich um Büroarbeiten, die den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers gerecht
werden.
Da der Kläger nicht berufsunfähig ist, steht ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zu.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.