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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2017 - 3 R 705/15
Rentenversicherung Beitragserstattung Ermessensentscheidung Begünstigender rechtswidriger Verwaltungsakt Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
1. Im Hinblick auf die Ausgestaltung des § 45 SGB X als Ermessensvorschrift ("darf" in § 45 Abs. 1 SGB X) kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Aufhebung eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Zustimmung oder auf Wunsch des Begünstigten einschränkungslos zulässig oder gar zwingend geboten sei, nur weil das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten nicht mehr verletzt werden könne.
2, Vielmehr hat der Versicherungsträger im Rahmen der ihm obliegenden Ermessensentscheidung jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses einerseits und des (privaten) Interesses Betroffener andererseits mehr Gründe für die Durchbrechung der Bestandskraft des rechtswidrigen Verwaltungsaktes sprechen oder dagegen.
3. Bei Ermessensentscheidungen über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht grundsätzlich nur ein subjektives Recht des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung.
4. Der Versicherungsträger ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I verpflichtet, das ihm eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen einzuhalten; nur insoweit unterliegt die im Einzelfall getroffene Entscheidung des Versicherungsträgers der Kontrolle durch die Gerichte.
5. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aus dem Versicherungsverhältnis erwachsenden Pflichten, insbesondere zur Beratung und Betreuung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte.
Normenkette:
AVG § 82 Abs. 1
,
SGB X § 45 Abs. 1
,
SGB I § 39 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin S 97 R 1340/14
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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