Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; Berufsschutz einer Diätköchin mit einem DDR-Facharbeiterzeugnis
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1959 geborene Klägerin erlernte in der Berlin während der Zeit vom 1. September 1976 bis zum 30. Juni 1978 den Beruf der
Diätköchin, was ihr mit einem Facharbeiterzeugnis vom 30. Juni 1978 bescheinigt wurde. Anschließend war die Klägerin vom 16.
Juli 1978 bis zum 31. Dezember 2005 in der beschäftigt. Die Stellenbezeichnung lautete "Koch in der Kalten Küche". Die Klägerin
war zuletzt der Lohngruppe 7a Fallgruppe 1 des einschlägigen Berliner Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum Bundesmanteltarifvertrag-Ost
(BTV Nr. 2) vom 7. Juni 1991 in der Fassung vom 10. Dezember 2002 (www.gremien-hu.de) zugeordnet und erhielt ein entsprechendes
monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.273,06 EUR. Das Arbeitsverhältnis wurde auf Wunsch der Klägerin einvernehmlich wegen
gesundheitlicher Beschwerden aufgelöst. Seit ihrem Ausscheiden aus der ist die Klägerin arbeitslos. Sie lebt von einer privatvertraglichen
Berufsunfähigkeitsrente.
Am 13. Februar 2006 musste sich die Klägerin einer Bandscheibenoperation unterziehen, wobei eine Bandscheibenvollprothese
L4/L5 implantiert wurde. Aus der im März 2006 durchgeführten stationären Rehabilitation wurde die Klägerin ausweislich des
ärztlichen Berichts vom 24. März 2006 mit der Einschätzung entlassen, dass sie sowohl in ihrem erlernten Beruf als auch auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Der ärztliche Dienst der Bundesagentur
für Arbeit stellte bei der Klägerin mit einem Gutachten vom 6. November 2007 ein chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule,
arteriellen Hypertonus, chronisches Asthma bronchiale, einen geringen Tinnitus und eine rezidivierende Gastritis fest. Er
gelangte zu der Einschätzung, dass die Klägerin noch täglich vollschichtig körperlich leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender
Körperhaltung ohne Zeitdruck, Nässe, Hitze, Staub, Dämpfe, Schmutz, Lärm, erhöhte Verletzungsgefahr, häufiges Bücken, Zwangshaltungen,
sowie unter Ausschluss von häufigem Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel ausüben könne.
Am 22. November 2007 stellte die Klägerin unter Vorlage zahlreicher medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Gewährung einer
Rente wegen Erwerbsminderung, den sie mit der Bandscheibenprothese, Bronchialasthma, Rheuma in der rechten Hand, Bluthochdruck
und Tinnitus begründete. Daraufhin veranlasste die Beklagte ein Gutachten des Internisten Dr. vom 23. Januar 2008, der folgende
Erkrankungen diagnostizierte: chronisch-obstruktive Lungenerkrankung mit häufigen Atemnotbeschwerden bei noch optimierbarer
medikamentöser Behandlung und geringen Einschränkungen, Belastungslumbalgien mit zeitweiser Ausstrahlung in das linke Bein
(pseudoradikulär) bei einem Zustand nach Einsatz einer Bandscheibenvollprothese L4/L5 ohne Besserung der Beschwerden, Zustand
nach einer Oberarmfraktur rechts mit operativer Versorgung ohne bleibende funktionelle Einschränkung, angegebene Belastungsschwellung
und Belastungsschmerzen in der rechten Hand ohne funktionelle Einschränkungen, gut eingestellter arterieller Hypertonus ohne
Spätschäden. Die Hauptbeschwerde sei die bronchiale Problematik mit Atemnot bei Kontakt mit kalter Luft und bei körperlicher
Belastung. Die Lungenfunktion sei aber nur leichtgradig eingeschränkt. Unter optimaler Therapie sei eine gute Belastbarkeit
zu erwarten. Die Klägerin könne ihre bisherige Tätigkeit wegen der dort auftretenden inhalativen Reize seit dem Zeitpunkt
der Antragstellung nicht mehr ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie aber noch vollschichtig körperlich leichte
Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten, jedoch ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten, inhalative Reize,
Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen. Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid
vom 13. Februar 2008 wegen fehlender Erwerbsminderung und fehlender Berufsunfähigkeit ab.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22. Februar 2008 Widerspruch. Zur Begründung verwies sie auf die Schwere ihrer Erkrankungen,
die weitere Ermittlungen erforderlich machten, und meinte, dass ihr ein Berufsschutz als Facharbeiterin zustehe. Zugleich
legte sie eine Arbeitsbescheinigung der vom 31. Dezember 2005, die Anlage zu einer Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK)
vom 21. Januar 1997 und eine Eingruppierung in die Lohngruppe 6 vom 8. Juli 1991 vor. Im Auftrag der Beklagten wurde die Klägerin
dann von dem Chirurgen und Sozialmediziner Dipl.-Med. untersucht, der mit seinem Gutachten vom 13. Dezember 2008 folgende
Erkrankungen feststellte: chronifiziertes lumbales Wirbelsäulenschmerzsyndrom bei Spondyloosteochondrose und einem schmerzhaft
funktionseinschränkendem Zustand nach Bandscheibenendoprothesenimplantation L4/L5, medikationspflichtige COPD bei rezidivierenen
Nikotinabusus, Belastungsarthralgie der Fußwurzel des linken Mittelfußes bei gesteigertem ossären Metabolismus unklarer Genese,
schmerzhaft funktionseinschränkend, rezidivierende Cervicalgie bei Halswirbelsäulenfehlhaltung, Osteochondrose, Uncarthrose
C5/C6, Belastungsarthralgie des rechten Ellenbogengelenkes bei Zustand nach Osteosynthese einer Humerusschaftfraktur, nicht
funktionsbehindernd, arterieller Hypertonus, Verdacht auf depressive Reaktion. Die Tätigkeit als Diätköchin sei der Klägerin
nicht mehr zuzumuten. Sie könne aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch täglich sechs Stunden und mehr körperlich leichte
Arbeiten in wechselnder Körperhaltung leisten, und zwar in temperierten Räumen, ohne Rumpfzwangshaltungen, ohne Vibrationsbelastung
der Wirbelsäule, ohne Rotationsbelastung der Lendenwirbelsäule, ohne Hocken und Knien, ohne Überkopfarbeit und ohne Transport
von über 5 Kilogramm schweren Lasten.
Zudem ließ die Beklagte die Klägerin von dem Neurologen und Psychiater Dr. untersuchen, der mit seinem Gutachten vom 27. Februar
2009 zusätzlich eine depressiv akzentuierte Anpassungsstörung somatopsychisch-reaktiver Genese und einen beidseitigen Tinnitus
diagnostizierte. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht ergebe sich schon im Ansatz keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit.
Gleichwohl könne die Klägerin ihre letzte berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben. Im Übrigen sei sie aber vollschichtig für
körperlich leichte Arbeiten einsetzbar, wobei besondere Stressbelastungen und besondere Erwartungen an die Flexibilität und
Anpassungsfähigkeit zu vermeiden seien.
Nachdem die Beklagte noch eine Arbeitsplatzauskunft der und Auszüge aus dem Tarifvertrag sowie eine Berufenet-Auskunft zum
Beruf der Diätköchin eingeholt hatte, wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2009 zurück. Eine volle
oder teilweise Erwerbsminderung liege nicht vor, weil die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich einsatzfähig sei.
Eine Berufsunfähigkeit sei zu verneinen, weil die Klägerin nur einen Berufsschutz als Angelernte des oberen Bereiches genieße,
so dass sie auf eine Tätigkeit als Pförtnerin verwiesen werden könne. Ein Berufsschutz als Facharbeiterin sei trotz entsprechender
Entlohnung abzulehnen, weil sie nur in einem Teilbereich ihres Ausbildungsberufes tätig gewesen sei.
Am 15. April 2009 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie angegeben, dass die
Schmerzsymptomatik der Wirbelsäule aus ihrer Sicht bisher keine kompetente Würdigung gefunden habe. Zudem sei sie als Facharbeiterin
einzustufen. Jedenfalls könne sie die Tätigkeit einer Pförtnerin aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt. Hierbei hat der Orthopäde Dipl.-Med mitgeteilt,
er halte die Klägerin nicht für fähig, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten zu verrichten. Dagegen hat die Internistin
Dr. angegeben, die Klägerin könne vollschichtig tätig sein, aber nur ohne Stress und mit wenig Umweltbelastungen. Anschließend
hat das Sozialgericht den Orthopäden Dr. mit der Begutachtung der Klägerin beauftragt, der mit seinem Gutachten vom 27. November
2010 zu den folgenden Diagnosen gelangt ist: chronische Lumboischialgie bei Zustand nach Implantation einer Bandscheibenprothese,
hochgradige lumbosacrale Hyperlordose, hochgradige muskuläre Insuffizienz und dysbalance, chronisches Cervicobrachialsyndrom,
Zustand nach Oberarmfraktur rechts ohne funktionelle Folgeerscheinungen, partielle Schultersteife beidseitig, Patellaspitzensyndrom
beidseitig, Fußinsuffizienz mit Mittelfußspreizung links, diskret depressiv akzentuierte Anpassungsstörung somatopsychisch-reaktiver
Genese, COPD, arterieller Hypertonus, Fettstoffwechselstörung. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche für die volle übliche
Arbeitszeit von acht Stunden bei körperlich leichten Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen aus. Der Wechsel der
Haltungsarten sollte spontan und jederzeit vornehmbar sein. Zu vermeiden seien Hitze, Kälte, Zugluft, Feuchtigkeit, einseitige
körperliche Belastung, festgelegter Arbeitsrhythmus, Zeitdruck, Heben und Tragen von über 5 Kilogramm schweren Lasten, Schichtarbeiten,
Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten, die eine Fingergeschicklichkeit voraussetzen, stärkere Belastungen der Wirbelsäule,
der Arme und der Beine. Die Klägerin könne aber noch Arbeiten am Computer verrichten. Ihre Wegefähigkeit sei voll erhalten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 1. September 2011 abgewiesen. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert,
weil sie nach den medizinischen Ermittlungen noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne. Auch eine Berufsunfähigkeit
sei abzulehnen. Ein Berufsschutz als Facharbeiterin könne nicht bejaht werden. Die Ausbildungsdauer habe unter zwei Jahren
gelegen, so dass auch im Rahmen der Gleichstellung von DDR-Ausbildungen mit einem Ausbildungsgang im alten Bundesgebiet kein
Facharbeiterstatus habe erworben werden können. Als Angelernte des oberen Bereiches könne die Klägerin auf eine Tätigkeit
als Pförtnerin verwiesen werden.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 2. November 2011 zugestellte Urteil am 2. Dezember 2011 Berufung eingelegt. Der Senat hat
Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte eingeholt. Anschließend hat der Senat die Begutachtung der Klägerin durch
den Internisten Prof. Dr. veranlasst. Dieser diagnostizierte mit seinem Gutachten vom 28. Oktober 2013 eine chronische Bronchitis
mit Lungenüberblähung, ein nichtallergisches Asthma bronchiale, eine chronische Sinusitis maxillaris, ohne belastungsinduzierte
pulmonale Leistungsinsuffizienz, eine eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit durch Schwäche der peripheren Muskulatur,
einen arteriellen Hypertonus ohne kardiale Folgeerscheinungen, eine rezidivierende Gastritis bei kleiner Hiatushernie, einen
Tinnitus, ein Restless-Legs-Syndrom, orthopädische Gesundheitsstörungen des statischen Apparates und eine diskrete Depression.
Die Klägerin könne noch täglich acht Stunden einer körperlich leichten Arbeit nachgehen, vorwiegend im Sitzen, aber auch mit
gelegentlichem Stehen und Gehen. Zu vermeiden seien einseitige körperliche Belastungen, Zeitdruck (Akkord, Fließband), Nachtschicht,
Arbeit auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit Belastungen der Wirbelsäule sowie Arbeiten, die eine volle Belastbarkeit der
Arme voraussetzen. Zumutbar seien Arbeiten am Computer und solche, die eine Fingergeschicklichkeit voraussetzen. Die Wegefähigkeit
der Klägerin sei nicht eingeschränkt.
Die Klägerin hat eine Stellungnahme des berufskundlichen Sachverständigen vom 1. Juli 2014 hinsichtlich des Pförtnerberufs,
Arztbriefe behandelnder Ärzte und Entgeltabrechnungen für die Monate März bis Dezember 2005 übersandt. Der Senat hat noch
einen Befundbericht des die Klägerin behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. vom 22. September 2014 eingeholt. Daraus
geht unter anderem hervor, dass die Beschwerden der Klägerin seit Behandlungsbeginn im August 2013 unverändert seien. Die
Klägerin hat anschließend einen weiteren Befundbericht der sie behandelnden Allgemeinmedizinerin Dr. übersandt. Ferner hat
sie die vom Arbeitgeber verfasste Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) vom 21. Januar 1997, eine Notiz der zur Eingruppierung
vom 18. Februar 1997 sowie ein Schreiben der vom 19. Februar 1997 übersandt, aus dem hervorgeht, dass die ausgeübte Tätigkeit
der Klägerin der Lohngruppe 5 Fallgruppe 29 (Köche) BTV Nr. 2 entspreche. Der Senat hat berufskundliche Stellungnahmen des
Landesarbeitsamts Hessen zu den Verweisungstätigkeiten als Pförtner, Telefonist, Poststellenmitarbeiter, Warenaufmacher/Versandfertigmacher
und Warensortierer eingeholt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 1. September 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
13. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2009 zu verurteilen, ihr für die Zeit ab dem 1. September
2007 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren,
hilfsweise Beweis zu erheben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des
Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die vorgelegen
haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 13. Februar
2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2009 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung
einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Voraussetzungen der dafür als Anspruchsgrundlagen ausschließlich in Betracht kommenden
§§
43 Abs.
1 und Abs.
2,
240 Abs.
1 des
Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (
SGB VI) sind nicht erfüllt.
Nach §
43 Abs.
1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande
sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Nach §
43 Abs.
2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll
erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert
sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch behinderte
Versicherte nach §
1 Satz 1 Nr. 2
SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und Versicherte, die
bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung
in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach §
43 Abs.
3 SGB VI ist dagegen nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden
täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist in diesem Sinne weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, da sie unter Beachtung der bestehenden qualitativen
Leistungseinschränkungen in der Lage war und ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest
sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dieses Ergebnis beruht auf den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der
gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. und Prof. Dr. ..., denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Die
Sachverständigen haben ihre Erkenntnisse auf der Grundlage einer eigenen Untersuchung und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen
medizinischen Befunde gewonnen und ihre Ergebnisse daraus widerspruchsfrei und überzeugend hergeleitet. Ihre Einschätzung
deckt sich auch mit dem Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vom 6. November 2007 und den von der
Beklagten eingeholten Gutachten des Internisten Dr. vom 23. Januar 2008, des Chirurgen und Sozialmediziners Dipl.-Med. vom
13. Dezember 2008 sowie des Neurologen und Psychiaters Dr. vom 27. Februar 2009. Die hiervon abweichende Einschätzung des
behandelnden Orthopäden Dipl.-Med. ist hierdurch überzeugend widerlegt worden. Für eine volle Erwerbsminderung unter dem Gesichtspunkt
der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder wegen einer schweren
spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2011, B 13 R 78/09 R, Rn. 36 m. w. N.) bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Zu weiteren medizinischen Ermittlungen - insbesondere
zu der von der Klägerin beantragten Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens - hat keine Veranlassung bestanden,
da eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch Dr. nicht ersichtlich geworden ist.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus §
240 Abs.
1 SGB VI. Danach haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch solche Versicherte
einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig
sind nach §
240 Abs.
2 SGB VI solche Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich,
geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger
als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen
ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und
des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs
Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin ist in diesem Sinne nicht berufsunfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Prüfung
der Berufsunfähigkeit vom bisherigen Beruf des Versicherten auszugehen. Es ist dann zu prüfen, ob er diesen Beruf ohne wesentliche
Einschränkungen weiterhin ausüben kann. Ist er hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative
Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten der Versicherte verwiesen werden kann (Urteil vom 25. Januar
1994, 4 RA 35/93; Urteil vom 16. November 2000, B 13 RJ 79/99 R). Bisheriger Beruf ist in der Regel eine der Versicherungspflicht unterliegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt
auf Dauer verrichtet hat, das heißt mit dem Ziel, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit
oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben (Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 5/04 R).
Der danach für den Berufsschutz der Klägerin maßgebliche bisherige Beruf ist der erlernte Beruf der Diätköchin, den sie nach
der übereinstimmenden Einschätzung des Internisten Dr. ..., des Chirurgen und Sozialmediziners Dipl.-Med. sowie des Neurologen
und Psychiaters Dr. ..., welcher sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, nicht mehr ausüben kann.
Zur Erleichterung der Beurteilung, ob ein Verweisungsberuf benannt werden muss und welcher Verweisungsberuf gegebenenfalls
sozial zumutbar ist, hat das Bundessozialgericht ein aus mehreren Stufen bestehendes Schema entwickelt. Die Stufen sind von
unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung
und beruflichen Erfahrung geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung
von drei Monaten bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die
zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr
gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation
als Eingangsvoraussetzung. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich
nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr die Qualität der verrichteten
Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb (Bundessozialgericht,
Urteil vom 3. November 1994, 13 RJ 77/93). Eine Verweisung, die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens dreihundert
Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächstniedrigeren
erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung
ist grundsätzlich nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein sogenannter
einfacher Angelernter (Stufe 2, aber mit einer Ausbildung bis zu einem Jahr) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (Bundessozialgericht,
Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 5/04 R).
Einen Berufsschutz als Facharbeiterin kann die Klägerin nicht geltend machen. Grundlage für die Bestimmung der Qualität einer
Arbeit in diesem Sinne sind die in §
240 Abs.
2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs und die besonderen Anforderungen der bisherigen
Berufstätigkeit). Erforderlich ist eine Gesamtschau aller möglichen Bewertungskriterien, maßgeblich ist also das Gesamtbild.
Es sind folgende Kriterien beziehungsweise Indizien zu berücksichtigen: die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer
der Berufsausübung, die Höhe der Entlohnung und die Anforderungen des Berufs. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der
Wertigkeit des bisherigen Berufs ist die Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Bundessozialgericht, Urteil
vom 17. Dezember 1991, 13/5 RJ 22/90).
Nach der vorzunehmenden Gesamtschau ist die Klägerin dem Bereich der Angelernten des oberen Bereiches zuzuordnen. Für den
Status der Facharbeiterin wäre eine Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren erforderlich
(Bundessozialgericht, Urteil vom 7. August 1986, 4a RJ 73/84). Die Klägerin absolvierte aber nur eine Ausbildung von einem
Jahr und zehn Monaten. Zwar stehen gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag (EV) - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) die in dem Beitrittsgebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte
Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig
sind.
Der von der Klägerin erworbene Abschluss hat jedoch weder den gleichen Wert wie ein im alten Bundesgebiet erworbener Abschluss
als Diätköchin noch wie ein Abschluss als Köchin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für die
Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV, wenn eine Niveaugleichheit des in der ehemaligen DDR erworbenen
Abschlusses vorliegt, das heißt wenn ein Ausbildungsniveau festgestellt wird, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher
Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach geeigneten individuellen Bemühungen um die
Beseitigung vorhandener Defizite eine erfolgreiche selbständige Einarbeitung - gegebenenfalls unter Anleitung - in die beruflichen
Anforderungen erwarten lässt. Die Voraussetzungen dafür sind: Es muss sich um einander fachlich angenäherte Ausbildungen handeln;
die Bildungseinrichtungen müssen bzw. mussten die gleichen oder zumindest etwa gleichgewichtige Zulassungsvoraussetzungen
fordern; der Umfang der absolvierten Ausbildung muss bzw. musste einen ähnlich weitgefassten Rahmen haben; das Ausbildungsangebot
muss bzw. musste niveaugleich strukturiert sein und die Art der Prüfungen sowie der Studienabschluss bzw. der Bildungsabschluss
müssen in einem vergleichbaren Verfahren erworben worden sein bzw. erworben werden. Dabei ist kein strenger, sondern ein eher
großzügiger Maßstab anzulegen. Niveaugleichheit bedeutet hiernach in erster Linie eine formelle und funktionale Gleichheit;
inhaltlich setzt sie nur eine fachliche Annäherung voraus. Strengere Anforderungen sind - soweit nicht Sonderregelungen greifen
- nur für den Vergleich mit Abschlüssen zu stellen, die einen unmittelbaren Zugang zu einem nach seinen Ausbildungsvoraussetzungen
reglementierten Beruf vermitteln (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1997, 6 C 10/97, Rn. 41). Nach diesen Maßstäben kann schon eine rein quantitative Betrachtung der Ausbildungsgänge zur Verneinung der Gleichwertigkeit
führen. Lassen schon der Umfang der Ausbildung und ihre Strukturierung den Schluss auf die Gleichwertigkeit nicht zu, so bedarf
es keiner weitergehenden Erwägungen (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. April 2008, 6 B 15/08, Rn. 9).
Der Umfang der Ausbildung, welche die Klägerin genossen hat, lässt nicht den Schluss auf eine Gleichwertigkeit zu. Eine bundesdeutsche
Ausbildung zur Diätköchin erfolgt nach der vorliegenden Berufenet-Auskunft im Rahmen einer mindestens sechsmonatigen Weiterbildung
und setzt eine Ausbildung zur Köchin voraus. Diese dauert nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/zur Köchin
(KochAusbV) vom 13. Februar 1998 (BGBl. I S. 364) drei Jahre. Ein Vergleich des Facharbeiterzeugnisses der Klägerin mit dem in § 3 KochAusbV festgelegten Ausbildungsberufsbild
verdeutlicht, dass in der bundesdeutschen Kochausbildung in erheblichem Umfang Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden,
die in dem Facharbeiterzeugnis nicht erscheinen, nämlich in den Bereichen Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Umweltschutz,
Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf, Büroorganisation und Kommunikation, Werbung und Verkaufsförderung. Zudem besteht
auch kein Hinweis darauf, dass eine Ausbildung der Klägerin in der Verarbeitung, Herstellung und Zubereitung spezieller Nahrungsmittel
und Gerichte erfolgt ist (§ 3 Nr. 14 bis Nr. 22 KochAusbV). Das Facharbeiterzeugnis weist lediglich die Bereiche Schonkostformen,
Diabetes- und Reduktionskostformen sowie Sonderkostformen aus. Aus der Anlage 1 der 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung
über die Facharbeiterberufe - Systematik der Facharbeiterberufe - vom 21. Dezember 1984 (GBl. DDR I 1985, S. 28) geht hervor,
dass die zweijährige Ausbildung zum Diätkoch dem Bereich Humanmedizin/Pharmazie und dem Ministerium für Gesundheitswesen als
verantwortlichem Organ zugeordnet war, während die Ausbildung zum Koch, die ebenfalls auf zwei Jahre veranschlagt war, zum
Bereich Handel/Gastronomie/Dienstleistungen und zum VE Interhotel DDR gehörte. Daraus ergibt sich die grundsätzlich unterschiedliche
Ausrichtung der beiden Ausbildungen. Die DDR-Ausbildung zum Diätkoch zielte auf einen Einsatz in Gemeinschaftsküchen von Einrichtungen
des Gesundheitswesens (Bundesinstitut für Berufsbildung, DDR-Ausbildungsberufe 1, 1990, S. 78). Damit ist die Einsatzbreite
eines Diätkochs im Vergleich mit der Ausbildung zum Koch nach der KochAusbV deutlich eingeschränkt.
Zwar sprechen sowohl die abstrakte tarifvertragliche Einordnung der Tätigkeit und die konkrete tarifvertragliche Einordnung
der Klägerin als auch die konkrete Entlohnung für eine Facharbeitertätigkeit. Nach der zutreffenden Auskunft des ehemaligen
Arbeitgebers entsprach die ausgeübte Tätigkeit der Anlage 1 Lohngruppe 5 Fallgruppe 29 BTV Nr. 2, wo Köche ausdrücklich genannt
sind. Dabei ist nicht maßgeblich, dass die Klägerin im Rahmen des Bewährungsaufstieges zuletzt der Lohngruppe 7a zugeordnet
war. Die Bewertung richtet sich nach der Gruppe, in welche die Tätigkeit ohne Berücksichtigung des Bewährungsaufstieges gehört
(Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Mai 1991, 13/5 RJ 29/89). Die abstrakte Einordnung von Köchen gemäß Anlage 1 Lohngruppe 5 Nr. 29 BTV Nr. 2 entspricht einer Facharbeitertätigkeit.
Danach sind Köche der Lohngruppe 5 Fallgruppe 1 gleichgestellt, also solchen Arbeitern der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1, die
hochwertige Arbeiten verrichten. Die Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 setzt eine Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren
voraus.
Daraus wird aber bereits deutlich, dass die konkrete Einordnung der Klägerin nicht den tarifvertraglichen Vorgaben entsprach.
Die Richtigkeit der Einstufung wird dadurch widerlegt, dass die Einordnung des Versicherten in die Tarifgruppe anhand der
hierin geregelten Merkmale einerseits und der Tatsachen andererseits geprüft wird, deren Feststellung diese Merkmale fordern.
Rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen die Einordnung in die Tarifgruppe nicht, so steht fest, dass der Arbeitgeber
die Einordnung in die Tarifgruppe zu Unrecht vorgenommen hat oder dass er Gründe gehabt hat, die jedenfalls nicht qualitativer
Art sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Juli 2005, B 13 RJ 19/04 R, Rn. 24; Urteil vom 18. Januar 1995, 5 RJ 18/94). Das ist hier der Fall. Die Klägerin erfüllte die Voraussetzungen nicht, da sie nicht über eine Ausbildung mit einer Mindestdauer
von zweieinhalb Jahre verfügte. Aus der Notiz des Arbeitgebers vom 18. Februar 1997 wird deutlich, dass dieser zu Unrecht
eine Ausbildungsdauer von drei Jahren angenommen hatte.
Die Klägerin war auch nicht nach § 2 Abs. 4 Unterabs. 3 BTV Nr. 2 einem Facharbeiter mit einer Ausbildungsdauer von mindestens
zweieinhalb Jahren gleichzustellen. Diese Vorschrift setzt eine Gleichstellung nach Art. 37 EV voraus, die hier nicht vorliegt.
Die Höhe der Entlohnung ist nur ein Indiz für den qualitativen Wert des Berufs Allein aus der Entlohnung kann nicht auf die
entsprechende Qualität des Berufs geschlossen werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 1981, 5b/5 RJ 76/80). Dies ist nur möglich, wenn eine zutreffende Einordnung in eine tarifliche Berufsgruppeneinteilung erfolgte und der Lohn
in Anwendung des Tarifvertrags gezahlt wird (Bundessozialgericht, Urteil vom 21. Juli 1987, 4a RJ 71/86), was hier nicht der
Fall ist. Wurde außerdem wie hier nur in Teilbereichen des Berufes gearbeitet, nämlich in der kalten Küche, ist die Einstufung
als Facharbeiter nicht möglich, nur weil der Facharbeiterlohn gezahlt wurde (Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Juli 1985,
5b RJ 88/84). Die Einstufung in eine Facharbeiterlohngruppe ist insbesondere dann nicht maßgeblich, wenn der Versicherte zu
einem nicht unerheblichen Teil auch ungelernte Tätigkeiten ausüben muss, die eine tarifliche Gleichstellung nicht rechtfertigen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Juni 1986, 5b RJ 36/85). Davon ist hier auszugehen. Nach der vorliegenden Anlage zur Beschreibung
des Aufgabenkreises (BAK) der Klägerin hatte die Klägerin zumindest zu 30 Prozent keine Facharbeitertätigkeiten zu verrichten
(Unterstützen der Bandarbeit zu allen drei Mahlzeiten 20 Prozent, Ausführen von Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten 10 Prozent).
Selbst wenn von einer ursprünglich zutreffenden Einstufung als Facharbeiterin ausgegangen werden müsste, wäre zweifelhaft,
ob die Klägerin einen Facharbeiterschutz noch immer geltend machen könnte. Dazu müssten die Tätigkeiten, die den Facharbeiterstatus
begründen können, noch mindestens etwa 50 Prozent der Gesamttätigkeiten ausmachen (Bundessozialgericht, Urteil vom 27. April
1989, 5 RJ 8/88; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. August 2007, L 3 RJ 878/07). Nach der Anlage zur Beschreibung des Aufgabenkreises der Klägerin ist anzunehmen, dass sie sogar nur noch zu 50 Prozent
Facharbeitertätigkeiten verrichtet hat. Soweit dort neben den oben bereits genannten Tätigkeiten auch das schiere Bereitstellen
der Kaltverpflegung unter Beachtung der abgeforderten Diätkostformen und deren Kenntlichmachung mit weiteren 20 Prozent der
Arbeitszeit beziffert wird, ist davon auszugehen, dass eine solche Tätigkeit auch von angelernten Kräften verrichtet werden
kann.
Ausgehend von einem Berufsschutz als Angelernte des oberen Bereiches kann die Klägerin auf eine Tätigkeit als Telefonistin
verwiesen werden. Dieser Verweisungsberuf ist der Klägerin sozial zumutbar. Es handelt sich nach den überzeugenden Stellungnahmen
des Landesarbeitsamts Hessen um ungelernte Tätigkeiten, wobei die Einarbeitungszeit in der Regel höchstens drei Monate beträgt.
Es handelt sich auch um Berufe, der an mindestens dreihundert Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird.
Die Verweisungstätigkeit ist auch medizinisch zumutbar. Die von den Sachverständigen Dr. und Prof. Dr. genannten qualitativen
Leistungseinschränkungen werden dabei berücksichtigt. Es handelt sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen und
temperierten Räumen, überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Gehen und Stehen, wobei der Wechsel zwischen den Haltungsarten
durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich ist. Soweit die Klägerin einwendet, dass hierbei
nach den Stellungnahmen des Landesarbeitsamtes Hessen auch ein gelegentlicher Zeitdruck vorkommen könne, welchen der Sachverständige
Dr. aber insgesamt nicht für zumutbar halte, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gutachten im Gesamtzusammenhang so zu verstehen
ist, dass ein gelegentlicher Zeitdruck unschädlich ist. Der Sachverständige hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Anpassungs-
und Umstellungsfähigkeit der Klägerin nicht eingeschränkt sei und Arbeiten mit Publikumsverkehr zumutbar seien. Hierbei ist
nach allgemeiner Lebenserfahrung gelegentlich mit Zeitdruck zu rechnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.