Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage I Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 9. Juli 1954 bis zum 28. Februar 1989 Zeiten der Zugehörigkeit
zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1933 geborene Kläger erwarb am 9. Juli 1954 nach dem Besuch der Fachschule für Bauwesen Magdeburg die Berechtigung, die
Berufsbezeichnung Bauingenieur zu führen.
Ausweislich seines Versicherungsausweises, ausgestellt von der Geschäftsstelle der Sozialversicherung für die S M, arbeitete
der Kläger ab dem 1. August 1954 beim Entwurfsbüro für H P. Ab dem 1. Januar 1960 hieß dieses V Hund ab dem 1. Januar 1965
V L P. Dort arbeitete der Kläger bis Juni 1997. Nach den vom Kläger vorgelegten Schreiben waren ihm die Aufgaben eines "Gruppenleiter(s)
der Gruppe Entwurf", und eines "Projektingenieur(s) Entwurf" übertragen.
Ab dem 1. Dezember 1972 war der Kläger der freiwilligen Zusatzversicherung (FZR) beigetreten. Am 29. März 1989 wurde ihm ein
Versicherungsschein der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik übergegeben, wonach er ab dem 1. März
1989 eine Zusatzversorgung im Sinne der der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in
den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl I Nr. 93, S. 844) erhielt.
Durch Bescheid vom 18. September 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Rente in Höhe von monatlich 1.733,91 EUR. Ob
und gegebenenfalls für welche Zeiträume Zeiten der Zusatzversorgung berücksichtigt wurden, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen.
Am 13. Oktober 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung seines Feststellungsbescheids. Mit Bescheid vom
2. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Kläger auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem
der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vor dem 1. März 1989 ab. Der Kläger habe keine Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem diesem gleichgestellten
Betrieb im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen
Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487, im Folgenden: 2.
DB) ausgeübt. Mit der tatsächlichen Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz ab dem 1. März
1989 sei eine Einzelfallentscheidung getroffen worden; diese entwickele ihre Rechtswirksamkeit erst ab der Einzelfallentscheidung
und gelte nicht für die Zeit davor.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 erhob der Kläger Widerspruch. Der V L sei eine "zentrale wissenschaftlich-technisch-ökonomische
Einrichtung für den Landwirtschaftsbau des Ministeriums für Land-Forst- u. Nahrungsgüterwirtschaft" gewesen. Wissenschaftliche
Leistungen und Forschungsaufgaben seien Schwerpunkte der vielfachen komplexen Aufgaben gewesen. Die Zusammenarbeit mit der
Bauakademie und den verschiedenen Instituten seien die Grundlage der abgearbeiteten Aufgaben und Forschungsergebnisse. Er
selbst habe Tätigkeiten ausgeübt, für die nach DDR-Vorschriften die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem vorgesehen
gewesen sei. Die Aufnahme in die Zusatzversorgung sei allerdings erst viele Jahre nach dem Beginn seiner Berufstätigkeit erfolgt.
Ein möglicher Grund sei der Umstand, dass er nicht Parteimitglied gewesen sei. Seine Kollegen mit gleicher Qualifikation und
gleichlanger Tätigkeit erhielten ohne Probleme die Zusatzversorgung.
Durch Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Weitere Pflichtbeitragszeiten
nach dem AAÜG für die Zeit der Tätigkeit beim V L P könnten nicht anerkannt werden. Der Kläger sei im Wege des Ermessens mit Versorgungszusage
vom 1. März 1989 in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz mit einbezogen worden, die Zeiten davor könnten nicht
berücksichtigt werden.
Am 8. März 2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht P Klage mit dem Begehren erhoben, Zusatzversorgungszeiten bereits ab
Einstellung in den Betrieb zuerkennen. Viele ehemalige Kollegen, welche zum Teil in seiner Funktion tätig gewesen seien, erhielten
eine Zusatzrente für die gesamte Zeit ab ihrer Einstellung.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anforderung diverser Unterlagen zum V L (Registerauszüge, Statut vom 24. August 1967,
Anweisung über die Arbeitsaufgaben vom 20. Dezember 1978, Arbeitsordnung vom 25. Juli 1980, Verordnung vom 28. März 1973 u.
a.) mit Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2007 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung der Beschäftigungszeiten
vom 9. Juli 1954 bis zum 1. März 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgung der Anlage I technischen Intelligenz.
Die Bescheide der Beklagten seien daher rechtmäßig. Für die Zeit vor dem 1. März 1989 liege keine Versorgungszusage vor. Für
diesen Zeitraum müsse daher nach § 5 Abs. 2 AAÜG festgestellt werden, ob die Beschäftigungszeiten in einem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären, wenn das Versorgungssystem
bereits bestanden hätte. Die Einbeziehung im Bereich der Altersversorgung der technischen Intelligenz setze nach § 1 der Verordnung
über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
vom 17. August 1950 (GBl I Nr. 93, S. 844, im folgenden: VO AVItech) i. V. m. der 2. DB voraus, dass der Betroffene berechtigt
gewesen sei, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, eine dieser Bezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe und
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem nach § 2 der 2. DB gleichgestellten
Betrieb tätig gewesen sei. Der V L P sei jedoch kein Produktionsbetrieb in diesem Sinne gewesen. Abzustellen sei dabei auf
den Hauptzweck des Betriebes, die Produktion müsse dem Betrieb sein Gepräge gegeben haben. In der Anweisung über die Aufgaben
des V L P vom 20. Dezember 1978 (AW 1978, GA Bl. 22 ff.) sei jedoch festgeschrieben, dass der Betrieb die Errichtung industriemäßiger
Anlagen der Tierproduktion aller erforderlichen Leistungen der Kooperationspartner und ähnliches zu koordinieren hatte. Mit
der Arbeitsordnung des V L P vom 20. Juli 1980 sei ebenfalls als Zweck die Erarbeitung von Projekten für den Aufbau industriemäßiger
Produktionsanlagen der Landwirtschaft und deren Erprobung beschrieben. Danach sei der Betrieb unter anderem für die wissenschaftlich-technische
Vorbereitung und Erarbeitung von Projekten, für die Rationalisierung und Rekonstruktion, für die Pflanzen- und Tierproduktion
sowie für die Erarbeitung von Projekten für den Aufbau industriemäßiger Produktionsanlagen der Landwirtschaft und deren Erprobung
verantwortlich. Insbesondere sei nicht die Bauausführung, das heißt die Produktion von baulichen Anlagen Hauptaufgabe des
Betriebes. Dies habe auch der Kläger nicht behauptet.
Ebenso wenig sei der Betrieb am 30. Juni 1990 ein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB. Er sei insbesondere
kein Konstruktionsbetrieb. Konstruktionsbetriebe hätten zur Aufgabe gehabt, Konstruktionszeichnungen anzufertigen, Stücklisten
aufzustellen und die Funktion der Erzeugnisse zu erproben. Der V L P habe jedoch die Projektierung, die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen
und Projekten und die Koordinierung von Projektleistungen zur Aufgabe gehabt. Er sei auch kein wissenschaftliches Institut
im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB. Zwar hätten die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten der materiellen Produktion
auch über wissenschaftlich-technische Kompetenzen verfügt (§ 1 Abs. 1 Verordnung über die volkseigenen Kombinatsbetriebe und volkseigene Betriebe - KombinatsVO - vom 8. November 1979, GBl. I 355). Die Kombinate hätten die Aufgabe gehabt, für die Entwicklung neuer Erzeugnisse auf wissenschaftlich-technischem
Höchststand zu sorgen. Hauptzweck des V L P sei jedoch die Projektierung landwirtschaftlicher Produktionsanlagen und die Durchsetzung
des wissenschaftlich-technischen Höchststandes gewesen, welcher von anderen Instituten und Einrichtungen entwickelt worden
sei. Der V L P sei darüber hinaus kein Forschungsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB gewesen. Dies seien Forschung betreibende
selbständige Einrichtungen der Wirtschaft gewesen, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung
und Entwicklung sei. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen
der DDR sei nicht möglich, da der Einigungsvertrag nur die Übernahme der zum 3. Oktober 1990 bestehenden Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das
Bundesrecht festgeschrieben und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten habe. Dass (ehemaligen) Kollegen teilweise (rechtswidrig)
Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anerkannt worden seien, begründe ebenfalls
keinen Anspruch des Klägers, da er keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht habe.
Gegen den ihm am 10. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. Januar 2007 Berufung erhoben. Dass er
Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem insgesamt habe, ergebe sich bereits
aus dem Umstand, dass er später einen Versicherungsschein erhalten habe. Zu DDR-Zeiten sei egal gewesen, zu welchem Zeitpunkt
die Zusatzversorgung zuerkannt worden sei, entscheidend sei allein der Umstand gewesen, dass diese ausgereicht worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 5. Januar 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2004 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beschäftigungszeit
vom 1. August 1954 bis zum 28. Februar 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz sowie
die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die streitgegenständlichen Bescheide.
Der Verwaltungsvorgang der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf diesen sowie
den Inhalt der Gerichtsakte wird ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§
143 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§
151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Potsdam hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch darauf,
dass die Beklagte den Zeitraum vom 1. August 1954 bis zum 28. Februar 1989 als solchen der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt,
hat der Kläger nicht. Zutreffend hatte die Beklagte den darauf gerichteten Antrag abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach §
149 Abs.
5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95, juris), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn der Kläger dem persönlichen
Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Soweit dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt
hat, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Vorliegend sind zwar die Vorschriften des AAÜG anzuwenden, weil der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG zum 1. August 1991 eine Versorgungsanwartschaft auf Grund einer Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem hatte. Aufgrund
der zum 1. März 1989 wirksam gewordenen Versorgungszusage, die als Verwaltungsakt im Sinne von Art. 19 des Einigungsvertrages
über den 3. Oktober 1990 hinaus bindend geblieben ist, hing das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf Versorgung (Versorgungsanspruch)
nur noch davon ab, dass ein Versorgungsfall der Invalidität oder des Alters eintrat. Wegen der Bindungswirkung des Verwaltungsaktes
ist nicht zu prüfen, ob die Versorgungsanwartschaft "auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Beitrittsgebiet
erworben worden" war (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Denn die rechtliche Bindungswirkung der Versorgungszusage erstreckt sich auch darauf, dass die am 1. März 1989 ausgeübte
Beschäftigung einem bestimmten Zusatzversorgungssystem zugeordnet und auf Grund dieser Beschäftigung erworben war.
Die Versorgungszusage entfaltet jedoch keine Rechtswirkungen im Blick auf die hier allein streitgegenständlichen Zeiten vor
dem Beginn ihrer Wirksamkeit am 1. März 1989 (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urt. v. 9. April 2002 - B 4 RA 39/01 R, juris).
Für die Zeit vor dem 1. März 1989 liegen die Voraussetzungen für eine (obligatorische) Einbeziehung des Klägers in das System
der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht vor, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat.
Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, ist anhand der VO AVItech i. V. m. der 2. DB festzustellen.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen,
2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb
tätig waren.
Nur wer die vorgenannten persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf die (obligatorische)
Einbeziehung in die Zusatzversorgung für die technische Intelligenz. Zwar erfüllt der Kläger die erste Voraussetzung; aufgrund
des Ingenieur-Zeugnisses der Fachschule für Bauwesen vom 9. Juli 1954 war er berechtigt die Berufsbezeichnung "Bauingenieur"
zu führen. Nach seinem Vortrag und den von ihm vorgelegten Unterlagen war er (wohl) auch beim V L P mit Aufgaben betraut,
die dieser Qualifikation entsprachen.
Der V L P - bzw. dessen Vorgängerbetriebe - waren jedoch weder ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 2
2. DB, noch diesen nach der genannten Vorschrift gleichgestellt. Ein solcher Betrieb liegt nur dann vor, wenn es sich um einen
VEB - was hier jedenfalls ab dem 1. Januar 1960 unstreitig gegeben ist - handelte und der verfolgte Hauptzweck des VEB auf
die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern
oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. Urteil des BSG vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R, juris). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben
haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - und vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R, juris). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die
zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18.
Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R, juris). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische
Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt
(vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R, juris). Dies entspricht auch dem Sinn der Privilegierung der technischen Intelligenz durch die VO AVItech, wonach die
industrielle Massenproduktion gefördert werden sollte (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R, juris).
Nach § 2 des "Statut(s) der komplexen Projektierungseinrichtung der Landwirtschaft - V P" vom 24. August 1967 war dieser für
die "Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Höchststandes und für die Erreichung des höchsten ökonomischen Nutzeffektes
der Investitionen im Landwirtschaftsbau auf der Grundlage des Planes Wissenschaft und Technik des Betriebes und im Rahmen
der dem Betrieb übertragenen Aufgaben durch die Ingenieurbüros zur Vorbereitung, Projektierung und Durchführung von Produktionsanlagen
der Landwirtschaft" verantwortlich. Diese Aufgabenbeschreibung zeigt, dass der V LP nicht für die Fertigung, Herstellung,
Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern zuständig war. Auch wurden durch den VEB bauliche Anlagen nur geplant,
die Errichtung oder gar die Massenproduktion solcher Anlagen hatte er nicht zur Aufgabe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht
aus der Anweisung über die Aufgaben des V L P vom 20. Dezember 1978 oder der Arbeitsanordnung V L P. Dass der V L P abweichend
von dem Statut, der Anweisung über die Aufgaben oder der Arbeitsanordnung solche Aufgaben durchgeführt hatte, ist weder zu
ersehen, noch hat der Kläger dies behauptet.
Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Potsdam handelt es sich bei dem V L P auch nicht um einen gleichgestellten
Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB. Diese Norm listet die Betriebe und Einrichtungen der DDR auf, die den volkseigenen
Produktionsbetrieben im Sinne des Absatzes 1 versorgungsrechtlich gleichgestellt wurden. Der V LP war insbesondere kein Konstruktionsbüro
im Sinne dieser Vorschrift. Die Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts hat sich strikt am Wortlaut
zu orientieren. Da das Recht der Versorgungssysteme auf Lebenssachverhalte abstellte, die in der DDR verwirklicht worden waren,
bestimmt sich das Verständnis dort verwandter Ausdrücke rechtlich nach dem staatlichen Sprachverständnis am Ende der DDR (2.
Oktober 1990), faktisch jedoch im Regelfall nach demjenigen, das bei Schließung der Systeme am 30. Juni 1990 in staatlichen
Regelungen verlautbart war (vgl. dazu und zum folgenden: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch)
am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros
unterschieden. Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR
ist der - kurz vor Gründung der DDR ergangene - "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros
der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil I Nr. 59, S. 1). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung
und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe
bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung,
der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion
"die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten
Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes
(bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten. Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme,
sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszwecks
gewährleistete; dies zeigt die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem
Beschluss.
Diese im Vergleich zur Konstruktion "übergeordnete Funktion" der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung
der Projektierungsleistung in der "Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung -" vom 20. November
1964 (GBl. der DDR Teil II Nr. 115, S. 909) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen unter anderem die Ausarbeitung
von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen,
die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die "Anordnung über die Einführung der
Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl. der
DDR 1975 Teil I Nr. 1, S. 1), die am 30. Juni 1990 maßgeblich war, zwischen Konstruktion und Projektierung unterschied.
An das sich aus den genannten Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die Definitionen im "Ökonomischen
Lexikon" der DDR (3. Aufl. 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess
der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung
des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren danach alle Leistungen, die
von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen
unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen Produktionssphäre der Volkswirtschaft.
Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen),
Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen,
die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von
Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen
die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide
Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf.
Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon", dass die Aufgaben von unterschiedlichen "Stellen"
wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe
Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre
1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit keine
versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB hätten sein können. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros
nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe, staatlicher
oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe
im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im "Register der Projektierungseinrichtungen" geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros,
Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher
Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl. Stichwort: "Projektierungseinrichtung").
Der V L P ist schon seinem Namen nach ein Projektierungsbetrieb im Sinne des staatlichen Sprachgebrauchs in der DDR. Auch
nach § 1 des "Statut(s) der komplexen Projektierungseinrichtung der Landwirtschaft - V L P" war der V L P eine "komplexe Projektierungseinrichtung
für Bauten der Landwirtschaft". Dafür, dass der V L P entgegen dieser Beschreibung Aufgaben eines Konstruktionsbüros wahrgenommen
hat, spricht nichts. Im Gegenteil wurden dem V L P in §§ 2-5 des Statuts typische Aufgaben eines Projektierungsbetriebs zugewiesen.
Der V L P erfüllt auch die Voraussetzungen eines Forschungsinstituts im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB nicht. Forschungsinstitute
waren nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil v. 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R, juris) im maßgeblichen staatlichen Sprachgebrauch der DDR Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft,
deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung war. Das Sozialgericht hat bereits
zutreffend darauf hingewiesen, dass der V L P nicht selbst forschen, sondern nach dem Statut die Forschungsergebnisse anderer
umsetzen sollte.
Da auch die übrigen in § 1 Abs. 2 2. DB genannten Betriebe bzw. Einrichtungen vorliegend ersichtlich nicht einschlägig sind
und eine erweiternde Auslegung der betreffenden Vorschriften bzw. eine Neueinbeziehung weiterer Personengruppen in die Zusatzversorgung
nicht erlaubt ist (vgl. BSG, Urteil v. 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R, juris), hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz vor dem 1. März 1989.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 Abs.
1 S. 1
SGG und entspricht der Entscheidung in der Sache. Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.
Insbesondere hat sich das Bundessozialgericht in den zitierten Urteilen bereits eingehend mit dem Begriff des Konstruktionsbüros
im Sinne der 2. DB auseinandergesetzt und diesen gegen den Begriff des Projektierungsbüros bzw. -betriebs abgegrenzt.