Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist - nur noch - streitig, ob die Beklagte die Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 30. Juni 1986 als
solche einer Tätigkeit der Leistungsgruppe 3 der Angestelltenversicherung nach Anlage 1 zum Fremdrentengesetz (FRG) vormerken muss.
Der im April 1956 geborene Kläger, der die Schule nach der siebten Klasse verließ und seit seinem 15. Lebensjahr erwerbstätig
ist, erlernte zunächst keinen Beruf. Am 30. Juni 1986 erwarb er im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung den Facharbeiterbrief
als Betriebsschlosser.
Im Oktober 1974 nahm der Kläger eine Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn auf und war zunächst als Baufacharbeiterhelfer
tätig. Ausweislich der Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis und einer von der Beklagten eingeholten Auskunft
der Arbeitgeberin, heute DB Netz AG, vom 29. Januar 2001 war der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 29. Februar
1984 im Arbeiterverhältnis als Sicherungsposten beschäftigt und anschließend bis zum Ende des streitbefangenen Zeitraums und
darüber hinaus im Angestelltenverhältnis als Kleinlokbediener. In einem Vermerk zu einem am 13. Januar 1989 geführten Personalgespräch
sei, so heißt es in der Arbeitgeberauskunft, dokumentiert, dass der Kläger seit dem 1. Januar 1989 als Baustellenaufsicht
eingesetzt sei und die Aufgabe verantwortungsbewusst löse. Eine höhere Eingruppierung habe aufgrund fehlender Qualifikation
und Planstelle nicht erfolgen können. Es sei ihm empfohlen worden, sich weiter zu qualifizieren. Mit Schreiben vom 28. Oktober
1991 habe sich der Kläger als Baustellenaufsicht beworben und sei aufgrund fehlender Qualifizierung abschlägig beschieden
worden.
Einen ersten Vormerkungsbescheid erhielt der Kläger unter dem 8. Dezember 1999. Gegen diesen erhob er unter dem 29. Dezember
1999 Widerspruch und führte zur Begründung aus, man habe ihn als Westberliner nicht nach dem FRG eingestuft. Er sei die meisten Jahre Angestellter und nicht Arbeiter gewesen. Ab dem 1. Januar 1981 sei er im Angestelltenverhältnis
als Baustellenaufsicht tätig gewesen. Anders als im Sozialversicherungsausweis verzeichnet, gehe er seit dem 1. November 1985
einer Tätigkeit als Bauüberwacher nach. Er bitte, dies entsprechend dem FRG zu berücksichtigten. Ablichtungen von Versicherungskarten, seines Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung sowie zweier
Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 5. November 1985 und vom 22. Februar 1988 fügte der Kläger bei.
Mit einer Einsichtnahme in seine Personalakte durch die Beklagte erklärte sich der Kläger nicht einverstanden. Er übersandte
statt dessen eine vom 28. September 2000 datierende Erklärung des ehemaligen Leiters der Abteilung Bauvorhaben, des Diplomingenieurs
i.R. K N, derzufolge die von 1975 bis 1980 im Bereich des Bauamtes der Reichsbahndirektion Berlin innerhalb der Abteilung
Bauvorhaben erworbenen speziellen Fachkenntnisse den Kläger befähigten, ab 1981 als Baustellenaufsicht eingesetzt zu werden.
Ebenso übersandte der Kläger ein Schreiben des damaligen Reichsbahn-Hauptrates J vom 16. Juli 1985, gerichtet an den Leiter
der Dienststelle der Arbeitgeberin des Klägers, in dem es unter anderem heißt, der Kläger sei seit 1975 bei Bauvorhaben Dritter
als Sicherungsposten und seit einigen Jahren auch als Aufsicht vorrangig und verstärkt eingesetzt. Nach seiner Qualifizierung
zum Arbeitszug- und Triebfahrzeugführer sei es möglich, ihn auch diese Tätigkeiten ausführen zu lassen. Der Kläger habe sich
durch seine über 10-jährige Erfahrung gute Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherung von Beschäftigten sowie der Sicherung des
Eisenbahnbetriebs bei Bauarbeiten im Gefahrenbereich der Gleisanlagen angeeignet. In einem weiteren vom Kläger in Ablichtung
übersandten Schreiben Herrn N vom 30. Mai 1991, gerichtet an die Unterhaltungsdienststelle für Bahnanlagen, heißt es unter
anderem, der Kläger sei als Aufsicht bei Bauvorhaben des Senators für Bau- und Wohnungswesen eingesetzt und durch seine Qualifikation
und langjährige Erfahrung unentbehrlich für die Durchführung von mehreren Bauvorhaben.
Unter dem 20. März 2001 erließ die Beklagte einen weiteren Vormerkungsbescheid. In diesem ist der streitbefangene Zeitraum
als solcher berücksichtigt, "in dem der gewöhnliche Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
war und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind". Die Beklagte
merkte die Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 29. Februar 1984 als Beitragzeit in der Rentenversicherung der Arbeiter außerhalb
der Land- und Forstwirtschaft, Leistungsgruppe 2, vor. Die Zeit vom 1. März 1984 bis zum 31. Dezember 1986 merkte sie als
Beitragszeit in der Rentenversicherung der Angestellten mit Beitragswerten für Angestellte, Leistungsgruppe 4, vor. Erläuternd
heißt es in dem Bescheid, für die Zuordnung der Leistungsgruppe nach Anlage 1 zum FRG seien die Tätigkeitsmerkmale der jeweils ausgeübten Beschäftigung berücksichtigt worden.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 5. April 2001 Widerspruch ein und führte bezüglich des streitbefangenen Zeitraumes
aus, er sei, anders als im "SV-Buch" verzeichnet, seit dem 1. Januar 1981 als Bauüberwacher tätig gewesen, was wenigstens
der Qualifikation eines Meisters entspreche.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2002 zurück und führte zur Begründung insbesondere aus, der
Kläger habe zwar erklärt, vom 1. Januar 1981 an als Baustellenaufsicht und ab 1. November 1985 als Bauüberwacher tätig gewesen
zu sein. Geeignete Unterlagen vom Arbeitgeber, welche die gemachten Angaben bestätigen würden, habe er jedoch nicht vorlegen
können. Die aus den Jahren 1985 und 1988 stammenden Schreiben belegten nicht, dass es sich bei den ihm übertragenen Tätigkeiten
um solche gehandelt habe, die sich von der im Sozialversicherungsausweis genannten Tätigkeit des Kleinlokbedieners abhöben.
Auch habe die Anfrage bei der Arbeitgeberin nicht ergeben, dass eine besondere Qualifizierung erfolgt bzw. notwendig gewesen
sei. Ebenso habe keine Arbeitsplatzbeschreibung für diese Tätigkeiten erstellt werden können, so dass keine qualitative Bewertung
der Tätigkeit habe erfolgen können. Maßgebende Grundlage für die erfolgte Leistungsgruppenzuordnung sei infolge dessen der
Versicherungsverlauf, wobei als zusätzliches Indiz für die Zuordnung die Entgelteintragungen gedient hätten. In die Leistungsgruppe
2 der Arbeiter würden Arbeiter eingestuft, die im Rahmen einer speziellen, meist branchengebundenen Tätigkeit mit gleichmäßig
wiederkehrenden oder mit weniger schwierigen und verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigt würden, für die keine allgemeine
Berufsbefähigung vorausgesetzt werden müsse. Die Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Arbeiten hätten die Arbeiter meist im
Rahmen einer mindestens drei Monate dauernden Anlernzeit mit oder ohne Abschlussprüfung erworben. In den Tarifen würden die
hier erwähnten Arbeiter meist als Spezialarbeiter, qualifizierte angelernte Arbeiter, angelernte Arbeiter mit besonderen Fähigkeiten,
angelernte Arbeiter, vollwertige Betriebsarbeiter, angelernte Hilfshandwerker, Betriebsarbeiter und ähnlich bezeichnet. In
die Leistungsgruppe 4 der Angestellten gehörten Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren
Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erforderlichen Besuch einer Fachschule
oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzte, außerdem Angestellte, die als Aufsichtspersonen einer kleineren
Anzahl von überwiegend ungelernten Arbeitern vorstünden. Die Wertigkeit einer Tätigkeit und somit auch die damit verbundene
Zuordnung zu einer Leistungsgruppe werde, wie bereits erwähnt, auch durch die Höhe des von der Deutschen Reichsbahn gezahlten
Arbeitsverdienstes dokumentiert. In seinem Fall sei mit der jeweils erfolgten Zuordnung der Tätigkeit in eine bestimmte Leistungsgruppe
bereits eine Besserstellung gegenüber der Berücksichtigung der tatsächlichen Verdienste erfolgt. So sei die Tätigkeit als
Sicherungsposten für das Jahr 1983 der Leistungsgruppe 2 der Arbeiter zugeordnet worden. In diesem Jahr habe er dem Sozialversicherungsausweis
zufolge einen Arbeitsverdienst von 26.491,88 DM erzielt. Gemäß der erfolgten Zuordnung zur Leistungsgruppe 2 der Arbeiter
seien für dieses Jahr 31.896,00 DM als durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt bei der späteren Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Für dieses Jahr sei also ein Verdienst zu berücksichtigen, der etwa 5.404,- DM über dem tatsächlich erzielten Verdienst liege.
Daraufhin hat der Kläger am 3. April 2002 Klage erhoben, um sein Begehren weiter zu verfolgen. Er hat ausgeführt, er sei seit
1981 als Bauüberwacher tätig. Dem Bereich, in dem er arbeite, obliege es, Bauvorhaben Dritter zu überwachen. Praktisch trete
die Bauverwaltung des Berliner Senats an die S-Bahn Berlin GmbH mit Bauplänen heran. Anschließend fänden dann Bauanlaufberatungen
statt, an denen er teilnehme. Auf der Basis des Ergebnisses dieser Bauanlaufberatungen erstelle er dann ein Kostenangebot,
da die Überwachungsaufgaben zum Schutz des Bahnbetriebes bei Bauarbeiten dem Bauherrn in Rechnung gestellt würden. Während
des Bauablaufs ergäben sich die unterschiedlichsten Überwachungsaufgaben, so beispielsweise die Erdung von aufgestellten Gerüsten
im Bereich von Oberleitungen, das Sperren von betroffenen Gleisen, das Lösen von Gleisen usw. Seine Aufgabe sei es bei solchen
Bauvorhaben, alle auf der Baustelle in irgendeiner Weise Tätigen einzuweisen. Zu den Akten gereicht hat der Kläger unter anderem
die Ablichtung eines Schreibens des damaligen Leiters des Bauamts, Reichsbahn-Hauptrat W, vom 11. Februar 1983. Darin heißt
es, der Kläger habe durch seine gute Arbeit bei der Sicherung der Beschäftigten gegenüber den Gefahren des Eisenbahnbetriebes
geholfen dazu beizutragen, dass die Bauvorhaben ohne Störungen hätten durchgeführt werden können. 1982 habe er sich zum Kleinlokbediener
und Arbeitszugführer qualifiziert. Seither werde er in weit mehr als 50 % seiner Arbeitszeit bei den unterschiedlichsten Bauvorhaben
als Kleinlokbediener und auch als Arbeitszugführer eingesetzt. Er sei als Sicherungsposten nach Gehaltsgruppe 4 eingestuft,
seine Tätigkeit als Kleinlokbediener werde mit der Gehaltsgruppe 6 bewertet. Es solle deshalb überprüft werden, ob er nicht
höher einzustufen wäre.
Zum Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Deutschen Reichsbahn seit Juli 1975 hat das Sozialgericht die Personalakte
des Klägers beigezogen sowie die Zeugen K N und C vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Anlagen zur Sitzungsniederschrift vom 7. April 2005 verwiesen.
Mit Urteil vom 7. April 2005 hat das Sozialgericht Berlin der Klage teilweise stattgegeben, sie jedoch hinsichtlich des noch
streitbefangenen Streitraumes abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, die Leistungsgruppe 3 sei nach der gesetzlichen
Definition für Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten
vorgesehen, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiteten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer trügen.
Außerdem sei sie vorgesehen für Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters
oder Gießereimeisters aufwiesen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstünden und denen Aufsichtspersonen oder
Hilfsmeister unterstellt seien. Ergebe sich nach den Merkmalen der ausgeübten Beschäftigung die Einstufung in eine andere
Leistungsgruppe nicht, so gehörten hierzu unter anderem auch Bauführer im Alter zwischen 30 und 45 Jahren. Der Kläger sei
nach den Unterlagen in seiner Personalakte und der Auskunft der DB Netz AG bereits seit 1. Mai 1977 als Sicherungsposten tätig
gewesen. Die Prüfung zum Kleinlokbediener habe er am 18. Juni 1982 abgelegt. Der Aussage seines damaligen direkten Dienstvorgesetzten,
des Zeugen N, der als Ingenieur für Bauaufsicht tätig gewesen sei, sei zu entnehmen, dass er tatsächlich zunächst als Sicherungsposten
und seit Ende der 70er Jahre als Baustellenaufsicht tätig gewesen sei. Mit der Tätigkeit als Baustellenaufsicht sei für den
Kläger eine größere Verantwortung und ein selbständigeres Arbeiten verbunden gewesen. Auch habe er an der Beantragung von
Bau- und Betriebsanweisungen mitgewirkt und den Zeugen N bei der Überwachung der Durchführung und Einhaltung der Bau- und
Betriebsanweisungen auf einzelnen Baustellen vertreten. Andererseits sei der Kläger nicht als Vertreter des Zeugen in dessen
Funktion als Ingenieur für Bauaufsicht tätig gewesen. Bei der vom Zeugen beschriebenen Tätigkeit als Baustellenaufsicht handele
es sich um eine gegenüber dem Einsatz als Sicherungsposten doch herausgehobenere und qualifiziertere Tätigkeit. Bei einer
Zusammenschau dieser verschiedenen Aspekte sei es gerechtfertigt, den Kläger nach mehrjähriger Tätigkeit als Baustellenaufsicht
und auch erfolgter formaler Höherqualifizierung durch den im Alter von knapp über 30 Jahren erlangten Abschluss als Betriebsschlosser
ab 1. Juli 1986 in die Leistungsgruppe 3 der Angestelltenversicherung einzustufen, nicht jedoch in der Zeit davor. Insoweit
müsse es bei der Einstufung in die Leistungsgruppe 4 bleiben. In diese würden Angestellte eingruppiert, die einfache Tätigkeiten
ohne eigene Entscheidungsbefugnis ausübten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit,
den erforderlichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzten. Außerdem würden
in diese Leistungsgruppe Angestellte eingruppiert, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Anzahl von überwiegend ungelernten
Arbeitern vorstünden, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister. Hierzu gehörten regelmäßig auch Bauführer
bis zum 30. Lebensjahr. Der Kläger habe erst seit dem 18. Juni 1982 über eine abgeschlossene Prüfung zum Kleinlokführer verfügt,
was einer Berufsausbildung im eigentlichen Sinne nicht entspreche. Bis dahin sei er auch erst wenige Jahre als Baustellenaufsicht
tätig gewesen. Das 30. Lebensjahr habe er erst im April 1986 vollendet.
Gegen das ihm am 25. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. August 2005 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er sei
ab dem 1. Januar 1981 als Baustellenaufsicht und ab dem 1. November 1985 als Bauüberwacher tätig gewesen. Der Zeuge N habe
angegeben, dass die Baustellenaufsicht gegenüber den Sicherungsposten (und Schrankenwärtern) weisungsbefugt gewesen sei. Auf
den vom ihm geleiteten Baustellen seien ihm vier bis acht Sicherungsposten und Schrankenwärter unterstellt gewesen. In der
streitgegenständlichen Zeit sei er auf den Großbaustellen Bahnhof T und Bahnhof M eingesetzt gewesen. Er habe auch Bau- und
Betriebsanweisungen erarbeitet und Gleissperrungen und Gleisfreigaben verfügt. Die Befugnis, solches zu tun, beinhalte zwangsläufig
eine außerordentlich hohe Verantwortung. Vor einer Gleisfreigabe habe er zum Beispiel prüfen müssen, ob die Gleisbauarbeiten
ordnungsgemäß ausgeführt worden seien. Auf der danach durch ihn freigegebenen Strecke hätten dann beispielsweise Personenzüge
mit vielen hundert Reisenden verkehrt. Die Freigabe einer nicht ordnungsgemäßen Strecke hätte das Risiko geborgen, dass Züge
verunglückt und viele Reisende zu Schaden gekommen wären. Er sei allein dafür verantwortlich gewesen, dass durch die Baumaßnahme
die Betriebssicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht beeinträchtigt worden sei. Weiter habe er sicherstellen müssen, dass sich
aus dem Eisenbahnbetrieb keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergeben hätten; er habe Zwischenabnahmen
durchzuführen und zu dokumentieren gehabt. Diese Aufgaben seien zweifellos nicht als einfache Arbeiten ohne oder mit wenig
Verantwortung und Entscheidungsbefugnis zu qualifizieren. Das hohe Maß der von ihm zu tragenden Verantwortung, seine Weisungsbefugnis
und Gleichrangigkeit mit den Übrigen als Bauüberwacher tätigen Ingenieuren habe zur Einstufung in die Leistungsgruppe 3 führen
müssen. Eine vom 5. März 2009 datierende schriftliche Aussage des Zeugen J P, der von 1980 bis 1990 als Sicherungsposten tätig
war, hat der Kläger zu den Akten gereicht. Danach wies der Kläger die Firmen sowie die Sicherungsposten ein, konnte Gleissperrungen
beim Fahrdienstleiter beantragen und nach Abschluss der Arbeiten das Gleis frei und befahrbar melden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2002 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, auch die Zeit vom 1. Januar 1981
bis zum 30. Juni1986 als Tätigkeit der Leistungsgruppe 3 der Angestelltenversicherung nach der Anlage 1 zum Fremdrentengesetz vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer bislang vertretenen Auffassung und hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 12. November 2008 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR) sowie des als Beiakte angelegten Auszugs aus der bei der DB Netz AG
geführten Personalakte des Klägers verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden
erklärt hatten (§§
124 Abs.
2,
153 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§
143 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§
151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht teilweise abgewiesen; einen Anspruch
darauf, dass die Beklagte (auch) die Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 30. Juni 1986 als solche einer Tätigkeit der Leistungsgruppe
3 der Angestelltenversicherung nach Anlage 1 zum Fremdrentengesetz (FRG) vormerken muss, hat der Kläger nicht. Zutreffend hat die Beklagte seinen Antrag insoweit abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Dass die Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 30. Juni 1986 eine Beitragszeit ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig; sie
ist auch als solche vorgemerkt. Streitig ist allein die Höhe des für diesen Zeitraum zu berücksichtigenden Entgelts des Klägers.
Bei Versicherten, die - wie der Kläger - in Zeiten vor dem 1. Juli 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets
gezahlt haben, zählen nach §
256a Abs.
3a Satz 1
SGB VI die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum FRG als Verdienst. Welche Werte maßgeblich sind, richtet sich unter anderem danach, welcher der in der Anlage 1 zum FRG definierten Leistungsgruppen der Berechtigte in dem fraglichen Zeitraum zuzuordnen ist.
Die Leistungsgruppe 4, welcher der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum bislang zugeordnet ist, umfasst den Kreis der
Angestellten ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsaubildung
oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse
voraussetzt. Außerdem sind ihr Angestellte zuzuordnen, die als Aufsichtspersonen einer kleineren Zahl von überwiegend ungelernten
Arbeitern vorstehen, sowie Hilfsmeister, Hilfswerkmeister oder Hilfsrichtmeister. Ergibt sich nach den Merkmalen der ausgeübten
Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe nicht, so gehören hierzu unter anderem auch Bauführer im Alter
bis 30 Jahre.
Der Leistungsgruppe 3 der Rentenversicherung der Angestellten zuzuordnen sind Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung
oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten,
jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außerdem sind ihr zuzuordnen Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit,
die die fachlichen Erfahrungen eines Meisters, Richtmeisters oder Gießereimeisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren
Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen oder Hilfsmeister unterstellt sind. Ergibt sich nach den Merkmalen der ausgeübten
Beschäftigung die Einstufung in eine andere Leistungsgruppe nicht, so gehören hierzu unter anderem auch Bauführer im Alter
zwischen 30 und 45 Jahren.
Auf der Basis dieser Kriterien hat das Sozialgericht die Beklagte zu Recht verpflichtet, für den Kläger bezüglich des hier
streitigen Zeitraums Beitragszeiten unter Zugrundelegung (nur) der für die Leistungsgruppe 4 der Angestelltenversicherung
maßgeblichen Werte vorzumerken. Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass er, anders als im Sozialversicherungsausweis
vermerkt und entgegen der Auskunft seiner Arbeitgeberin, der DB Netz AG, schon vor 1989, nämlich seit Ende der 70er Jahre
und damit auch in dem maßgeblichen Zeitraum, nicht nur als Sicherungsposten und Kleinlokbediener sowie als Arbeitszug- und
Triebfahrzeugführer, sondern auch als Baustellenaufsicht beziehungsweise Bauüberwacher eingesetzt und Angestellter war. Die
von ihm ausgeübte Tätigkeit setzte keine abgeschlossene Berufsausbildung oder vergleichbare theoretische Kenntnisse voraus.
Der Kläger verfügte bis zum Ende des streitbefangenen Zeitraums weder über eine abgeschlossene Ausbildung noch über entsprechende
Kenntnisse. Die 1982 erworbenen Qualifikationen zum Kleinlokbediener, Arbeitszug- und Triebfahrzeugführer entsprechen dem
nicht; den Facharbeiterbrief als Betriebsschlosser erwarb er erst am 30. Juni 1986. Als Aufsichtsperson unterstand ihm nach
eigenem Bekunden eine kleinere Zahl von überwiegend ungelernten Arbeitern, nämlich vier bis acht Sicherungsposten und Schrankenwärter.
Schließlich vollendete er im April 1986 das 30. Lebensjahr, war also bis fast zum Ende des streitbefangenen Zeitraums ein
Bauführer bis 30 Jahre.
Die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Leistungsgruppe 4 der Angestelltenversicherung erfüllt der Kläger, wie das Sozialgericht
zutreffend ausgeführt hat, nicht. Wie sich aus dem systematischen Zusammenhang ergibt, ist die für diese Leistungsgruppe erforderliche
Berufserfahrung eine sich an eine abgeschlossene Ausbildung anschließende. Einer abgeschlossenen Ausbildung und zusätzlich
mehrjähriger Berufserfahrung gleichzusetzende besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten hatte der Kläger nicht, auch arbeitete
er weder nach allgemeiner Anweisung selbständig noch stand er einer größeren Abteilung vor oder waren ihm Aufsichtspersonen
oder Hilfsmeister unterstellt. Solches wird man nach den Bekundungen des Zeugen N von dessen Tätigkeit, nicht aber von der
des Klägers sagen können. Schließlich war der Kläger auch am Ende des hier maßgeblichen Zeitraums gerade erst 30 Jahre alt,
so dass er auch nicht als Bauführer zwischen 30 und 45 Jahren dieser Leistungsgruppe zugeordnet sein kann.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §
193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in §
160 Abs.
2 SGG genannten Gründe vorliegt.