LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.02.2008 - 4 R 1562/05
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit bei der Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen oder schwerer spezifischer Leistungsbehinderungen
Die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit ist erforderlich, wenn bei einem Versicherten, der körperlich
leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig verrichten kann, eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der für das
Risiko des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben aus gesundheitlichen Gründen zuständige Versicherungsträger einem Versicherten
auch dann zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist, wenn die Schwere einer einzelnen Leistungsbehinderung oder erst das
Zusammenwirken verschiedener ungewöhnlicher Beeinträchtigungen dazu führt, dass der Arbeitsmarkt für jemanden, dessen Leistungsvermögen
in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt ist, schlechthin keine Arbeitsstelle bereithält. Bei der Prüfung, ob eine Summierung
qualitativer Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalls
entscheidend. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 06.07.2005 S 31 RJ 349/04