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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2009 - 4 R 583/05
Zulässigkeit der Verrechnung einer Rentennachzahlung mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
Beitragsforderungen der Krankenkasse können mit den Ansprüchen auf Altersrente grundsätzlich bis zur Hälfte verrechnet werden, soweit dieser dadurch nicht hilfebedürftig wird. Die Zulässigkeit der Aufrechnung/Verrechnung betrifft auch eine bewilligte Rentennachzahlung, denn der Charakter der Altersrente als einer laufenden Geldleistung wird nicht dadurch berührt, dass die Rente bei rückwirkender Gewährung nicht in monatlichen Abständen, sondern in einem Betrag für den gesamten Nachzahlungszeitraum zu leisten ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
Vorinstanzen: SG Berlin 19.04.2005 S 5 RA 6317/03
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. April 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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