Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung bei unanfechtbarer
Leistungsablehnung
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zwar nach §
172 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft und innerhalb der Frist des §
173 S. 1
SGG erhoben. Gleichwohl hat seine Beschwerde keinen Erfolg, da das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach §
86 b Abs.
2 SGG jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.
Der die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ablehnende Bescheid
vom 6. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2009 ist (inzwischen) bindend im Sinne von §
77 SGG. Da der Antragsteller den Widerspruchsbescheid vom 3. August 2009 mit seiner Beschwerde am 29. September 2009 bei Gericht
abgegeben hat, war der Widerspruchsbescheid ihm (spätestens) zu diesem Zeitpunkt bekannt. Demgemäß ist die Monatsfrist des
§
87 Abs.
2 SGG am 29. Oktober 2009 verstrichen. Der Widerspruchsbescheid war mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung gemäß §
66 Abs.
1 SGG versehen. Der Antragsteller hat nicht innerhalb dieser Frist Klage gegen den Bescheid erhoben. Insbesondere lässt sich der
Beschwerdeschrift des Antragstellers und Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass er gegen den Widerspruchsbescheid Klage erheben
wollte. In dem Schreiben wird der Widerspruchsbescheid nicht einmal erwähnt. Weitere Schreiben des Klägers innerhalb der Klagefrist
liegen nicht vor.
Statthafte Rechtsschutzform ist vorliegend - wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - ein Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung im Sinne von §
86 b Abs.
2 SGG. Für eine solche einstweilige Anordnung, die stets nur eine vorläufige Regelung trifft, ist jedoch kein Raum mehr, wenn die
Leistungen unanfechtbar abgelehnt sind (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. März 2006 - L 5 B 56/06 AS ER; LSG Saarland, Beschl. v. 11. August 2005 - L 9 B 4/05 AS; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B; LSG Thüringen, Beschl. v. 30. Oktober 2008 - L 9 AS 626/08 ER, LSG Bayern, Beschl. v. 5. Februar 2009 - L 11 AS 20/09 B ER, alle juris).
Der Antragsteller hat auch keinen Antrag nach § 44 SGB X beim Antragsgegner gestellt. Daher muss nicht entschieden werden, ob bei einem unanfechtbaren Bescheid, dessen Überprüfung
nach § 44 SGB X bei der Behörde beantragt ist, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
86 b Abs.
2 SGG zulässig wäre (vgl. dazu etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 7. April 2008 - L 9 AS 111/08 ER, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.