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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2010 - 5 AS 1949/09
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei bedingter Klageerhebung; Anspruch auf weitere Leitungen aufgrund Erwerbsunfähigkeit bei GeltenMehrbedarf; Erwerbsunfähigkeit
1. Eine unter der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt erhobene Klage ist unzulässig. Jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Klägern besteht in diesen Fällen regelmäßig kein Grund für eine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG.
2. Werden einem Hilfebedürftigen, welcher nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II ist, rechtswidrig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bewilligt, kann dieser nicht weitere Leistungen - wie etwa einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II geltend machen, solange kein Fall des § 44a Abs. 1 S. 3 SGB II vorliegt.
Normenkette:
SGB II § 21 Abs. 5
,
SGB II § 44a
,
SGG § 90
,
SGG § 94
Vorinstanzen: SG Berlin 19.10.2009 S 133 AS 25125/09
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: