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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2010 - 5 AS 2214/08
Zulässigkeit der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlendem Vorverfahren
Fehlt das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Widerspruchsverfahren, so ist anerkannt, dass es der Nachholung eines förmlichen Widerspruchsverfahrens nicht bedarf, wenn die prozessführende Behörde mit der Widerspruchsbehörde identisch ist, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes im gerichtlichen Verfahren verteidigt wird und Fragen des Ermessens oder der Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns keine Rolle spielen, so dass das Prozessvorbringen seinem Inhalt nach einer Widerspruchsentscheidung entspricht oder daraus jedenfalls mit Sicherheit zu entnehmen ist, dass auch bei Nachholung des Widerspruchsverfahrens eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht zu vermeiden ist. In diesen Fällen könnte das Widerspruchsverfahren seinen Zweck, die Verwaltung in die Lage zu versetzen, ihr Handeln im Wege der Selbstkontrolle zu überprüfen und die Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme zu schützen, nicht mehr erreichen. Seine Durchführung wäre ein reiner Formalismus. Das Ziel der Verfahrensbeschleunigung hat in solchen Fällen den Vorrang vor der Einhaltung der Förmlichkeiten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
,
SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
,
SGG § 78 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 13.10.2008 S 125 AS 22347/07
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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