Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme von Mietschulden im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes
Gründe:
Die Beschwerde ist zwar nach §
172 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthaft und insbesondere innerhalb der Frist des §
173 S. 1
SGG eingelegt, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat den Erlass einer auf die Übernahme der Mietschulden
des Antragstellers gerichteten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Die zu treffende Eilentscheidung nach §
86 b Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kann, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Mai 2005 in Zusammenhang mit Leistungen nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) betont hat (1 BvR 569/05, juris), sowohl auf eine Folgenabwägung (Folgen einer Stattgabe gegenüber den Folgen bei Ablehnung des Eilantrages) als auch
alternativ auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Im Vordergrund steht dabei für den
Senat die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache (Anordnungsanspruch), ergänzt um das Merkmal der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund),
um differierende Entscheidungen im Eil- und Hauptsacheverfahren möglichst zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist das Gericht
verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern im Rahmen des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
Möglichen abschließend zu prüfen, besonders wenn das einstweilige Verfahren im Wesentlichen oder vollständig die Bedeutung
des Hauptsacheverfahrens übernimmt und einem Beteiligten eine endgültige Grundrechtsbeeinträchtigung droht. Dabei dürfen die
Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund in Anbetracht der unter Umständen beeinträchtigten
Grundrechte nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, aaO.).
Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Die einzige ersichtliche rechtliche Grundlage
für die Übernahme der Mietschulden ist § 22 Abs. 5 SGB II, wie bereits das Sozialgericht festgestellt hat. Hiernach können
Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt
ist und sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Die Schulden sollen nach S. 2 übernommen werden, wenn
dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit droht. Wie bereits das Sozialgericht Berlin geht auch der
Senat davon aus, dass die Übernahme der Schulden vorliegend nicht gerechtfertigt ist. Bei dem Begriff "gerechtfertigt" handelt
sich um ein Tatbestandsmerkmal, das als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. Schmidt
in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, Stand: März 2009, § 22 SGB II Rdnr. 146). Ob der Antragsteller überhaupt die Übernahme von
Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II beanspruchen kann, obgleich er lediglich einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für
Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II erhält (dies bejahend etwa: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschl.
v. 5. Juni 2009 - L 14 AS 748/09 B ER), kann dahinstehen.
Vorliegend ist die Übernahme der Mietschulden jedenfalls nicht gerechtfertigt, da sie nicht geeignet ist, die Wohnung dem
Antragsteller dauerhaft zu erhalten. Ausweislich der Kontoübersicht des Vermieters vom 25. Mai 2010, welche der Berichterstatter
angefordert hat, zahlte und zahlt der Antragsteller nur sehr unregelmäßig den Mietzins an seinen Vermieter. Die Mietschulden
belaufen sich bis Ende Mai auf 2.364, 36 EUR. Zudem hat der Antragsteller im Jahr 2010 von insgesamt 1.580,- EUR geschuldetem
Mietzins lediglich 932,- EUR bezahlt und allein damit während des laufenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes einen
Grund zur Kündigung nach §
543 Abs.
2 Nr.
3 BGB gesetzt. Dem Antragsteller standen in diesem Zeitraum auch ausreichende finanzielle Mittel in Form von 310,- EUR Ausbildungsvergütung,
342,78 EUR Berufsausbildungsbeihilfe und 98,- EUR Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist
es für den Senat nicht zu erkennen, dass der Antragsteller seine Wohnung bei Übernahme der bestehenden Mietschulden zu halten
imstande ist. Da der Antragsgegner lediglich einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22
Abs. 7 SGB II leistet, ist es ihm auch nicht möglich, durch die direkte Zahlung der Leistungen der Unterkunft und Heizung
an den Vermieter gemäß § 22 Abs. 4 SGB II erneuten Zahlungsrückständen vorzubeugen. Zudem hat der Antragsgegner auch schon
in der Vergangenheit Schulden beim Energieversorger in Höhe von 835,- EUR übernommen, ohne dass es zu einer Verhaltensänderung
seitens des Antragstellers gekommen ist.
Aus diesem Grunde verfängt der wiederholte Hinweis des Antragstellers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigen, dass der Antragsgegner
von Oktober bis Dezember 2007 keine Leistungen der Unterkunft und Heizung an den Vermieter erbracht und so die Mietrückstände
(teilweise) verursacht habe, nicht. Denn selbst wenn dies zuträfe, verblieben nach Zahlung dieses Betrags noch Mietschulden
von weit mehr als 1.000,- EUR. Da - wie vorstehend und im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts dargetan - eine teilweise
Übernahme der Mietschulden nicht geeignet ist, die in Form der Kündigung drohenden wesentlichen Nachteile abzuwenden, ist
der Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich eines Teilbetrags ausgeschlossen. Der Antragsteller muss insoweit darauf
verwiesen werden, die Überprüfung der entsprechenden Bescheide nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Da die Beschwerde nach dem zuvor Gesagten keine Aussicht auf Erfolg hat, konnte dem Antragsteller nach §
73 a SGG i. V. m. §§
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, §
177 SGG.