Zulässigkeit der Ablehnung eines pauschalen Überprüfungsantrags im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren
Tatbestand:
Die Kläger begehren im Wege des Überprüfungsverfahrens die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2010.
Die 1978 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der 1999 geborenen Klägerin zu 2) und des 2003 geborenen Klägers zu 3). Die
Kläger stehen seit dem 1. Januar 2005 im Leistungsbezug. Sie bewohnten im streitigen Zeitraum gemeinsam eine Wohnung, die
über eine zentrale Warmwasserversorgung verfügte.
Für den streitigen Zeitraum wurden ihnen Leistungen wie folgt bewilligt:
- durch einen Bescheid vom 26. Oktober 2005 für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006.
- durch einen Bescheid vom 19. April 2006 für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2006.
- durch einen Bescheid vom 15. September 2006 für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. März 2007.
- durch einen Bescheid vom 3. April 2007 für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 30. September 2007.
- durch einen Bescheid vom 5. September 2007 für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008.
- durch einen Bescheid vom 14. März 2008 für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008. Mit Änderungsbescheid
vom 24. Juli 2008 wurde unter anderem ein Betriebskostenguthaben in Höhe von 77,30 EUR auf die Leistungen für Unterkunft und
Heizung für den Monat September 2008 angerechnet.
- durch einen Bescheid vom 15. September 2008 für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009.
- durch einen Bescheid vom 11. März 2009 für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 30. September 2009. Mit einem Aufhebungs-
und Erstattungsbescheid vom 5. Oktober 2009 hob der Beklagte die Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis
zum 31. Oktober 2009 teilweise in einer Gesamthöhe von 180,35 EUR auf und forderte diesen Betrag von den Klägern zurück, und
zwar wegen Erhöhung der Unterhaltszahlungen an den Kläger zu 3) und wegen Anrechnung eines Betriebskostenguthabens. Gleichzeitig
wurde verfügt, dass der zurückgeforderte Betrag in monatlicher Höhe von 20,- EUR gegen die laufenden Leistungen ab November
2009 aufgerechnet werde. Mit einem am 29. September 2009 beim Beklagten eingegangenen Vordruck hatte sich die Klägerin zu
1) "freiwillig und bis auf Widerruf" damit einverstanden erklärt, dass monatlich 20,- EUR von ihrem Leistungsanspruch "gekürzt"
werden.
- durch einen Bescheid vom 21. August 2009 für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010. Aus einem Änderungsbescheid
vom 7. Dezember 2009 geht hervor, dass die Leistungen teilweise an die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg abgeführt wurden.
Das beruhte dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. Oktober 2009.
- durch einen Bescheid vom 11. März 2010 für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 30. September 2010. Aus dem Bescheid geht
zudem hervor, dass die Leistungen teilweise an die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg abgeführt werden. Mit Aufhebungs-
und Erstattungsbescheid und Änderungsbescheid vom 11. Mai 2010 wurden die Leistungsbewilligungen der Klägerinnen zu 1) und
2) in Höhe von 32,- EUR aufgehoben und dieser Betrag zurückgefordert, weil der Vater des Klägers zu 3) für Mai 2010 einen
entsprechend höheren Unterhalt gezahlt hat. Gleichzeitig wurde die Aufrechnung mit den laufenden Leistungen des Monats Juni
2010 verfügt. Mit Bescheid vom 20. Juli 2010 übernahm der Beklagte auf Antrag der Klägerin eine Heiz- und Nebenkostennachforderung
des Vermieters, die sich auf 122,60 EUR belief, nur in Höhe 62,33 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 5. August 2010 wurde ein
Nebeneinkommen für den Monat September 2010 angerechnet. Schließlich wurden die Leistungen für den Monat August 2010 mit Änderungsbescheid
vom 7. September 2010 neu festgesetzt.
Am 24. Juni 2010 stellten die Kläger einen pauschalen Antrag auf Überprüfung "sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über
Grundsicherung nach dem SGB II seit dem 1. Januar 2006 hinsichtlich aller möglicher Sachverhalte". Auf die Bitte des Beklagten, die zu überprüfenden Bescheide
zu konkretisieren, teilten die Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 2010 lediglich mit, dass sämtliche Bescheide seit dem 1.
Januar 2006 überprüft werden sollen. Mit Bescheid vom 20. Juli 2010 lehnte der Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Die Überprüfung
habe ergeben, dass die Bescheide vom 26. Oktober 2005, 19. April 2006, 15. September 2006, 3. April 2007, 5. September 2007,
14. März 2008, 15. September 2008, 11. März 2009, 26. August 2009 und 11. März 2010 nicht zu beanstanden seien. Das Recht
sei nicht unrichtig angewandt worden. Hiergegen haben die Kläger am 22. Juli 2010 Widerspruch erhoben und zur Begründung angegeben,
dass die Kosten der Warmwasserbereitung in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. September 2009 fehlerhaft ermittelt worden
seien. Ferner sei die mit den Bescheiden vom 7. Dezember 2009, 11. März 2010 und 11. Mai 2010 verfügte Aufrechnung rechtswidrig.
Darüber hinaus seien die vorgenommenen Abrechnungen von Betriebskostenguthaben zu beanstanden. Mit Widerspruchsbescheid vom
19. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Der streitgegenständliche Zeitraum reiche vom 1. Januar
2006 bis zum 30. September 2010. Soweit nichts vorgetragen worden sei, was für die Unrichtigkeit der Verwaltungsentscheidungen
spreche, brauche keine Überprüfung vorgenommen zu werden. Im Übrigen bestünden keine rechtlichen Beanstandungen. Hinsichtlich
der Warmwasserpauschale beschränke sich die Prüfung auf die Zeit seit dem 22. September 2009, weil erst ab diesem Zeitpunkt
von einer ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auszugehen sei. Die Höhe der seitdem abgezogenen Warmwasserpauschale
entspreche dieser Rechtsprechung. Die vorgenommenen Verrechnungen seien nicht zu beanstanden, weil diese mit ausdrücklichem
Einverständnis erfolgt sei. Hinsichtlich der Betriebskostenguthaben fehle es an einem konkreten Vortrag.
Mit der am 25. Oktober 2010 erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiterverfolgt. In der Klagebegründung vom 27. Januar
2011 heißt es ausdrücklich, die Klage richte sich gegen die nachfolgend benannten Bescheide, jeweils in der Fassung des Überprüfungsbescheides
vom 20. Juli 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2010, nämlich gegen
- den Änderungsbescheid vom 24. Juli 2008. Das Betriebskostenguthaben sei auf die Leistungen für den Monat August anzurechnen.
- den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. Oktober 2009. Es sei unklar, wie die konkreten Überzahlungen berechnet worden
seien. Zudem habe kein anrechenbares Guthaben bestanden.
- den Bescheid vom 11. März 2010. Die Leistungen der Klägerin zu 1) seien nicht gerundet worden. Die Klage der Kläger zu 2)
und 3) werde zurückgenommen.
- den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11. Mai 2010. Dieser sei nicht hinreichend bestimmt. Die verfügte Aufrechnung
sei rechtswidrig.
- den Bescheid vom 20. Juli 2010. Die Betriebskostennachforderung des Vermieters sei in vollem Umfang zu übernehmen.
- den Bescheid vom 5. August 2010. Die Leistungen seien nicht gerundet worden. Die Klage des Klägers zu 3) werde zurückgenommen.
- den Änderungsbescheid vom 7. September 2010. Die Leistungen seien nicht gerundet worden. Die Klage des Klägers zu 3) werde
zurückgenommen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. März 2011 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit in der Klagebegründung
ein erneuter Überprüfungsantrag zu sehen sei. Im Übrigen erweise sich der angefochtene Überprüfungsbescheid als rechtmäßig.
Hiergegen ist am 13. April 2011 Berufung eingelegt worden, wobei die Klägerin zu 1) wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren
als alleinige Vertreterin der Kläger zu 2) und 3) aufgetreten ist. Der Senat hat um Übersendung eines Nachweises über das
alleinige Sorgerecht der Klägerin zu 1) oder einer Einverständniserklärung des anderen Sorgerechtsinhabers zur Prozessführung
gebeten und hierfür eine Frist bis zur mündlichen Verhandlung gesetzt, ohne dass die angeforderten Unterlagen beigebracht
worden sind. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die in dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11. Mai 2010
vorgenommene Aufrechnung zurückgenommen. Der Klägervertreter hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Die Kläger beantragen ausdrücklich,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. März 2011 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides
vom 20. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2010 zu verpflichten, die in dem Überprüfungsbescheid
vom 20. Juli 2010 benannten Bescheide aufzuheben und den Klägern die gesetzlichen Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Abgesehen von dem abgegebenen Teilanerkenntnis hält er die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Hinsichtlich der
weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Leistungsakten
des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der dreizehn beziehungsweise neun Jahre alten Kläger zu 2) und 3), die selbst nicht prozessfähig sind (§§
71 Abs.
1 und
2 des
Sozialgerichtsgesetzes [SGG], 104 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB], 36 Abs. 1 Satz 1 des
Ersten Buches des Sozialgesetzbuches [SGB I]) ist mangels ordnungsgemäßer Vertretung unzulässig. Trotz Aufforderung und Fristsetzung des Senats ist kein Nachweis
darüber erbracht worden, dass die als Vertreterin auftretende Klägerin zu 1) das alleinige Sorgerecht besitzt oder dass der
andere Sorgerechtsinhaber eine Zustimmung zur Prozessführung erteilt hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2009,
B 14 AS 54/08 R).
Die zulässige Berufung der Klägerin zu 1) ist unbegründet, nachdem der Beklagte die im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
vom 11. Mai 2010 verfügte Aufrechnung zurückgenommen hat und die Kläger das darin liegende Teilanerkenntnis angenommen haben.
Das Sozialgericht hat die Klage im Übrigen zu Recht abgewiesen. Der Überprüfungsbescheid vom 20. Juli 2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides 19. Oktober 2010 ist insoweit rechtmäßig. Streitgegenstand ist lediglich die Überprüfung der sich
aus dem Berufungsantrag ergebenden Bescheide. Dieser nimmt Bezug auf die im Überprüfungsbescheid vom 20. Juli 2010 benannten
Bescheide. Es handelt sich also um diejenigen vom 26. Oktober 2005, 19. April 2006, 15. September 2006, 3. April 2007, 5.
September 2007, 14. März 2008, 15. September 2008, 11. März 2009, 26. August 2009 und 11. März 2010. Mit Ausnahme des Bescheides
vom 11. März 2010 ist bereits die Klage unzulässig, da sie mit der Klagebegründung vom 27. Januar 2011 auf die dort bezeichneten
Bescheide beschränkt worden ist. In dieser Prozesserklärung ist hinsichtlich aller übrigen Bescheide, die den streitgegenständlichen
Zeitraum betreffen, eine Klagerücknahme zu sehen.
Die Klägerin zu 1) hat keinen Anspruch auf Änderung des Bescheides vom 11. März 2010. Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage
allein in Betracht kommenden § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (a. F.) in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) sind nicht vollständig erfüllt. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für
die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig
angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen
zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.
Dabei hat die Behörde auf einer ersten Stufe zunächst zu prüfen, ob sie in eine erneute Sachprüfung eintreten muss, und zwar
- mangels ausdrücklicher Regelung im SGB X - in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Das bedeutet, dass bei einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage, beim Vorliegen neuer günstiger Beweismittel
oder bei Wiederaufnahmegründen die Behörde die Aufhebbarkeit des früheren Verwaltungsaktes in der Sache prüfen und bescheiden
muss. Im Übrigen steht die Entscheidung, ob in eine Sachprüfung der Rechtswidrigkeit des früheren Verwaltungsaktes eingetreten
wird, im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (Bundessozialgericht, Urteil vom 3. April 2001, B 4 RA 22/00 R; Urteil vom 23. Februar 1988, 9/9a RV 18/86; Urteil vom 30. Januar 1997, 4 RA 55/95). Ergibt sich aber im Rahmen eines Überprüfungsantrages nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte,
darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen (Bundessozialgericht, Urteil vom 11. November
2003, B 2 U 32/02 R; Urteil vom 3. April 2001, B 4 RA 22/00 R; Urteil vom 3. Februar 1988, 9/9a RV 18/86; Urteil vom 28. Januar 1981, 9 RV 29/80). Das Bundessozialgericht hat zudem in einem gleich gelagerten Verfahren klargestellt, es könne nicht zweifelhaft sein, dass
ein pauschales Überprüfungsbegehren, mit welchem die vollständige Überprüfung eines Verwaltungshandelns der gesamten Leistungszeiträume
seit dem 1. Januar 2006 geltend gemacht werde, mit entsprechenden Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten korrespondiere
(Beschluss vom 14. März 2012, B 4 AS 239/11 B; vorhergehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2011, L 29 AS 728/11). Danach sind bei einem solchen Überprüfungsbegehren die zu überprüfenden Bescheide und die rechtlichen Beanstandungen vom
Hilfesuchenden bereits im Verwaltungsverfahren ausdrücklich zu benennen.
Soweit also die Kläger im Verwaltungsverfahren keine konkreten Beanstandungen genannt haben, durfte der Beklagte den Überprüfungsantrag
ohne Sachprüfung ablehnen, da keine Anhaltspunkte für eine falsche Rechtsanwendung "im Einzelfall" vorlagen. Soweit das Bundessozialgericht
die Auffassung vertreten hat, bei einer begehrten Überprüfung wegen falscher Rechtsanwendung handele es sich um eine reine
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, zu der seitens des Klägers keine Gesichtspunkte beigesteuert werden könnten
und es dafür nicht auf die Benennung von Tatsachen ankommen könne (Urteil vom 05. September 2006, B 2 U 24/05 R), ändert das im vorliegenden Fall nichts. Die Kläger haben nämlich, soweit sie lediglich einen pauschalen Überprüfungsantrag
gestellt haben, nicht einmal deutlich gemacht, ob eine Rechtsprüfung begehrt werde oder von einem abweichenden Sachverhalt
auszugehen sei. Dass der Beklagte bei der Ablehnung der Sachprüfung kein Ermessen ausgeübt hat, ist nicht zu beanstanden.
In Ermangelung jedweder Anhaltspunkte für eine falsche Rechtsanwendung, war sein Ermessen auf Null reduziert.
Soweit der Beklagte eine Sachprüfung des Bescheides vom 11. März 2010 vorgenommen hat, also hinsichtlich des Abzuges der Warmwasserpauschale
und der Aufrechnung, sind diese Punkte im Klageverfahren nicht mehr weiterverfolgt worden. Soweit die Kläger im erstinstanzlichen
Verfahren als konkrete Beanstandung die fehlende Beachtung der Rundungsregelung aus § 41 Abs. 2 SGB II a. F. benannt haben, ändert das nichts an der gefundenen Entscheidung. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist insoweit
lediglich die Frage, ob der Beklagte den Überprüfungsantrag ohne Sachprüfung ablehnen durfte. Es kommt daher in dieser Hinsicht
nicht auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung, sondern auf den der Widerspruchsentscheidung an. Die Zuständigkeit
für die Überprüfung bestandskräftiger Bescheide liegt gemäß § 44 Abs. 3 SGB X bei der Behörde. Wenn diese wie hier zu Recht entschieden hat, dass keine Sachprüfung vorzunehmen sei, widerspräche es der
gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung, wenn der Behörde allein aufgrund des nachträglichen Vorbringens des Prozessgegners
die Sachprüfung aus der Hand genommen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG. Der nur geringfügige Teilerfolg der Klägerin zu 1) rechtfertigt nicht die Bildung einer Kostenquote zu Lasten des Beklagten.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 und Nr.
2 SGG nicht vorliegen.