Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2007 ist gemäß §§
172 Abs.
1,
173 SGG zulässig und begründet. Der Eilantrag des Antragstellers richtet sich gemäß §
86 b Abs.
1 SGG auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid sind ihm Leistungen
zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den hier streitbefangenen Zeitraum
vom 1. Juli 2007 bis zum 30. September 2007 in ungekürzter Höhe (728,26 Euro) gewährt worden. Damit hat der Antragsgegner
einen Rechtsgrund geschaffen, aus dem der Antragsteller für die jeweiligen Monate die Auszahlung der ihm mit diesem Bescheid
gewährten Leistungen verlangen kann. Wenn der Antragsgegner meint, diese Leistungsgewährung sei vom 1. Juli 2007 an teilweise
rechtswidrig geworden, so bedarf der ursprüngliche Bewilligungsbescheid der Aufhebung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dieser Bescheid, der hier unter dem 22. Juni 2007 ergangen ist, stellt eine den Antragsteller belastende Regelung dar, weil
mit ihr in die ihn begünstigende Rechtsposition eingegriffen worden ist. Da der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid
vom 22. Juni 2007 nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach
§
86 b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG. Hiernach kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung
haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen
ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private
Interesse des Bescheidadressaten an der Aussetzung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Bestehen bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen
Bescheides und ist daher eine Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens zu bejahen, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse,
denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann schlechthin kein öffentliches Interesse bestehen
(allg. Meinung, vgl. nur Keller in Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 12 c zu §
86 b SGG; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl. 2002, S. 174; Schoch,
VwGO, Rdnr. 264 zu §
80 VwGO; Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 967). Der gesonderten Prüfung
eines Eilbedürfnisses bedarf es in den Fällen des §
86 b Abs.
1 SGG, in denen die Rechtmäßigkeit der zu vollziehenden Grundverfügung zentraler Prüfungsgegenstand ist, nicht; lediglich im Rahmen
des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
86 b Abs.
2 SGG ist ein Eilbedürfnis als Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (anders insoweit Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 12. Juli 2007, L 28 B 1087/07 AS ER sowie Beschluss vom 12. Mai 2006, L 10 B 191/06 AS ER, jeweils unter Bezugnahme auf Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rdnr. 197, der für eine Stattgabe
im Aussetzungsverfahren ein besonderes Dringlichkeitsinteresse fordert). Hieran gemessen hat der Eilantrag Erfolg, denn der
Bescheid vom 22. Juni 2007 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, weil er in seinem Verfügungssatz zu unbestimmt
ist. Mit dem Bescheid vom 22. Juni 2007 hat der Antragsgegner eine monatliche Absenkung des Arbeitslosengeldes II für die
Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. September 2007 "um 30 vom Hundert der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des (dem Antragsteller)
zustehenden Auszahlungsbetrages", "maximal" aber "in Höhe 104,00 Euro" verfügt. Den Anforderungen, die an die Bestimmtheit
eines Verwaltungsaktes zu stellen sind, wird dieser Verfügungssatz nicht gerecht. Das ist somit zu Recht vom Antragsteller
gerügt worden. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt, um materiell rechtmäßig zu sein, inhaltlich hinreichend bestimmt sein. In Zusammenhang mit einem
Sanktionsbescheid nach § 31 SGB II bedeutet dies zumindest, dass dem Adressaten, in dessen Besitzstand eingegriffen wird,
von vornherein klar sein muss, in welcher konkreten Höhe er eine Absenkung hinzunehmen hat (ebenso zuletzt Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. Juli und 7. August 2007, L 28 B 1087/07 AS ER sowie L 28 B 1231/07 AS ER). Im vorliegenden Fall ist dem Verfügungssatz des Sanktionsbescheides ein konkreter Absenkungsbetrag nicht zu entnehmen.
Er benennt lediglich einen Rahmen (mindestens 30 vom Hundert / höchstens in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrages / maximal
104,00 Euro), um den die Regelleistung für den Sanktionzeitraum abgesenkt werden soll. Der Bescheidadressat kann einem solchen
Verfügungssatz nicht mit der notwendigen unmissverständlichen Bestimmtheit entnehmen, um welchen konkreten Betrag die ihm
bereits gewährte Regelleistung gekürzt wird und welcher Betrag ihm letztendlich damit für die Folgezeit, für den Sanktionszeitraum,
konkret zur Sicherung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Der Hinweis des Antragsgegners auf den auch am 22. Juni
2007 ergangenen Änderungsbescheid führt dabei nicht weiter. Denn auch dieser Bescheid benennt als eingetretene "Änderungen"
lediglich die "Berücksichtigung der Heizkostenabschläge" und nennt in seinem Verfügungssatz im Übrigen für die Monate Mai
bis Oktober 2007 vier unterschiedliche Leistungsbeträge zwischen 538,26 Euro und 728,26 Euro. Die Berücksichtigung eines Absenkungsbetrages
nach § 31 SGB II ist im Bescheid selbst nicht erwähnt. Lediglich im Berechnungsbogen ist ein Minderungsbetrag wegen Sanktion
in Höhe von 104 Euro aufgeführt. Angesichts des Erfordernisses, dass ein Bescheid aus sich heraus verständlich und bestimmt
sein muss, kann zur Überzeugung des Senats die Erwähnung eines bestimmten Minderungsbetrages in einem anderen als dem Sanktionsbescheid
- zumal nur im ohnehin unübersichtlichen Berechnungsbogen - dem Sanktionsbescheid selbst nicht zu hinreichender Bestimmtheit
verhelfen. Ob die verhängte Sanktion an sich rechtmäßig war, bedarf nach alledem keiner Prüfung. Der Senat weist den Antragsteller
jedoch darauf hin, dass eine Sanktion stets droht, wenn eine vom Antragsgegner angebotene zumutbare Arbeit nicht angenommen
wird (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c SGB II).