LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2009 - 5 B 2097/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Zusicherung für inzwischen anderweitig
vergebene Wohnung
Die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II ist anders als die Zusicherung, die nach § 22 Abs. 2a SGB II eingeholt werden
muss, keine Voraussetzung für einen Anspruch auf die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung. Sie hat lediglich
den Zweck, über die Angemessenheit der Unterkunftskosten vor deren Entstehung eine Entscheidung herbeizuführen und so für
den Hilfebedürftigen das Entstehen einer erneuten Notlage infolge der nur teilweisen Übernahme von Kosten zu vermeiden. [Nicht
amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 2 S 1
,
SGB II § 22 Abs. 2a
,
Vorinstanzen: SG Berlin 16.09.2008 S 107 AS 27302/08 ER