LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.01.2009 - 7 B 47/08
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Anspruch auf Vollzugsfolgenbeseitigung bei einem selbständigen
Sicherheitseinbehalt zahnärztlichen Honorars
Auch wenn ein selbständiger Sicherheitseinbehalt zahnärztlichen Honorars wegen der aufschiebenden Wirkung des hiergegen erhobenen
Widerspruchs zu Unrecht vollzogen wurde, besteht kein Anspruch auf Vollzugsfolgenbeseitigung, wenn absehbar ist, dass das
einbehaltene Honorar begründeten Erstattungsforderungen wegen zu Unrecht abgerechneter zahnärztlicher Leistungen unterliegen
wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 04.06.2008 S 71 KA 201/08 ER