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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2009 - 7 B 62/08
Verordnungsfähigkeit eines Mietwagens in Form eines Tragestuhlwagens in der gesetzlichen Krankenversicherung
Ob ein Mietwagen in Form eines Tragestuhlwagens verord-nungsfähig ist, hängt von den Umstäden des zu entscheidenden Einzelfalles ab. Liegen die erforderlichen Genehmigungen nach den §§ 19 Abs. 1, 21 StVZO hinsichtlich des Kraftfahrzeugs und den §§ 15, 2 Abs. 1, 4, 46, 49 PBefG hinsichtlich des Un-ternehmers vor, so entfalten diese tatbestandliche Wirkung, so dass die ordnungsbehördlichen Voraussetzungen für den Betrieb von Tragestuhlwagen nicht durch die Sozialgerichte zu prüfen sind. Welches der möglichen Krankenbeförderungsmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung benutzt werden kann, richtet sich darüber hinaus gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 SGB V und § 4 der Krankentransport-Richtlinien unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.
Liegen die erforderlichen Genehmigungen nach der Straßenverkehrszulassungsordnung hinsichtlich des Kraftfahrzeugs und des Personenbeförderungsgesetzes hinsichtlich des Unternehmers vor, so sind die ordnungsbehördlichen Voraussetzungen für den Betrieb von Tragestuhlwagen aufgrund der tatbestandlichen Wirkung nicht durch die Sozialgerichte zu prüfen. Die Verordnungsfähigkeit eines Mietwagens in Form eines Tragestuhlwagens hängt von den Umständen des zu entscheidenden Einzelfalles ab. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
KrTRL (2004) § 4
,
KrTRL (2004) § 7 Abs. 1 S. 1
,
KrTRL (2004) § 7 Abs. 1 S. 2
,
PBefG § 15
,
PBefG § 2 Abs. 1
,
PBefG § 4
,
PBefG § 46
,
PBefG § 49
,
SGB V § 12 Abs. 1
,
SGB V § 60 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
,
SGB V § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 7
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12
,
StVZO § 19 Abs. 1
,
StVZO § 21
Vorinstanzen: SG Berlin 18.06.2008 S 83 KA 253/06
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 34,12 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: