Verordnungsfähigkeit eines Mietwagens in Form eines Tragestuhlwagens in der gesetzlichen Krankenversicherung
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juni 2008
ist gemäß §
145 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässig, aber unbegründet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil bereits kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe
nach §
144 Abs.
2 Nrn. 1 bis 3
SGG gegeben.
Die im Grundsatz nach §
143 SGG statthafte Berufung ist hier kraft Gesetzes ausgeschlossen und bedürfte daher nach §
144 Abs.
1 Satz 1
SGG der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes des Rechtsstreits in Höhe von 34,12 Euro den maßgeblichen Beschwerdewert
von 750,00 Euro (§
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung) nicht übersteigt.
Zulassungsgründe nach §
144 Abs.
2 SGG bestehen nicht, insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §
144 Abs.
2 Nr.
1 SGG. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft,
deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern
(vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, §
144 Rdnr. 28). Die Rechtsfrage muss dabei streitentscheidend, klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Eine Tatsachenfrage kann
dagegen auch dann die Zulassung der Berufung nicht begründen, wenn ihre Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen haben
kann (Leitherer, aaO., Rdnr. 29, m. w. N.).
Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob Tragestuhlwagen in der durch die Berliner Krankenkassen eingeführten Art und Weise
zu den verordnungsfähigen Mitteln zur Krankenbeförderung gehören, handelt es sich um eine Tatsachenfrage, da diese Feststellung
im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist.
Dass als Transportmittel, für dessen Benutzung die Krankenkasse die Kosten nach §
60 des Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch (
SGB V) unter den dort genannten Voraussetzungen übernimmt und die deshalb von den Vertragsärzten gemäß §
73 Abs.
2 Nr.
7 SGB V verordnet werden können, auch Mietwagen anzusehen sind, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des §
60 Abs.
3 Nr.
2 SGB V. Zu den Mietwagen, deren Betrieb gemäß den §§ 49 Abs. 4, 2 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) genehmigungspflichtig ist, gehören, wie der Kläger selbt einräumt, u.a. sog. Tragestuhlwagen (so auch: Kammergericht (KG),
Beschluss vom 13. Februar 2007, 5 W 35/07). Das Gesetz beschränkt dagegen die verordnungsfähige Krankenbeförderung gerade nicht auf Krankentransporte im Sinne des
§
60 Abs.
2 Nr.
3 SGB V. Es ist deshalb entgegen der Ausführungen des Klägers unerheblich, ob Tragestuhlwagen den gesetzlichen Anforderungen an Kranken-
oder Rettungstransporte in diesem Sinne entsprechen. Eine Einschränkung der Verordnungsfähigkeit von Mietwagen ergibt sich
in diesem Zusammenhang auch nicht aus § 7 Abs. 1 S. 1 der nach §
92 Abs.
1 S. 2 Nr.
12 SGB V erlassenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen
und Rettungsfahrten (Krankentransport-Richtlinien). Soweit dort ausgeführt wird, zu den Mietwagen gehörten "z.B. auch Wagen
mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern", so ist dies allein eine beispielhafte Aufzählung,
ohne dass dadurch die Verordnungsfähigkeit von Mietwagen auf derartige Wagen beschränkt wird. Es kommt daher nicht darauf
an, ob Tragestuhlwagen als Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern im Sinne des §
7 der Krankentransport-Richtlinien anzusehen sind.
Ob ein Mietwagen in Form eines Tragestuhlwagens aber letztendlich verordnungsfähig ist, hängt von den Umständen des zu entscheidenden
Einzelfalles ab. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass Tragestuhlwagen straßenverkehrs- und personenbeförderungsrechtlich
nicht zulässig seien, ist dies eine vom jeweiligen Kraftfahrzeug und Unternehmer abhängige Tatfrage, über die die jeweils
zuständigen Behörden und im Streitfalle die Verwaltungsgerichte nach
§
40 Abs.
1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) zu entscheiden haben. Liegen die erforderlichen Genehmigungen nach den §§ 19 Abs. 1, 21 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) - hinsichtlich der Kraftfahrzeuges - und den §§ 15, 2 Abs. 1 Nr. 4, 46, 49 PBefG - hinsichtlich des Unternehmers - vor, so entfalten diese tatbestandliche Wirkung, so dass die ordnungsbehördlichen Voraussetzungen
für den Betrieb von Tragestuhlwagen nicht durch die Sozialgerichte zu prüfen sind.
Welches der möglichen Krankenbeförderungsmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung tatsächlich benutzt werden
kann, richtet sich darüber hinaus gemäß §
60 Abs.
1 S. 2
SGB V und §
4 der Krankentransport-Richtlinien unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.
Es kommt daher zur Beurteilung, ob die besonderen Mittel eines Krankenkraftfahrzeugs mit medizinisch-fachlicher Betreuung
i.S.d. §
60 Abs.
2 Nr.
3 SGB V notwendig oder aber ein Mietwagen (bei dessen Benutzung nach §
7 Abs. 1 S. 2 der Krankentransport-Richtlinien keine solche stattfindet) ausreichend ist, auf den Gesundheitszustand des betreffenden
Versicherten an. Denn es ist konkret zu prüfen, welche medizinischen Erfordernisse jeweils sowohl während der Fahrt als auch
beim Verbringen zum Fahrzeug bestehen und welches Transportmittel diesen genügt. Nur unter Berücksichtigung der individuellen
medizinischen Erfordernisse kann beurteilt werden, ob ein Tragestuhlwagen das erforderliche, aber auch ausreichende und damit
zu verordnende sowie von der Krankenkassse zu übernehmende Krankenbeförderungsmittel ist.
Die weiteren Ausführungen des Klägers, im Falle des hiesigen Versicherten sei die Nutzung eines Tragestuhlwagens nicht ausreichend,
sondern vielmehr ein Krankentransport erforderlich gewesen, betreffen die sachliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
Diese ist aber im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zu überprüfen. Vielmehr soll es gemäß §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG bei Verfahren mit geringem Streitwert - wie hier - grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen Überprüfung des Klagebegehrens
sein Bewenden haben.
Die mit der Beschwerde gleichfalls aufgeworfene Frage, ob eine Verordnung als unwirtschaftlich angesehen werden könne, wenn
ihre alternative Verordnung zwangsläufig oder doch mit einiger Wahrscheinlichkeit zu höheren Kosten für die Versichertengemeinschaft
geführt hätte, ist dagegen nicht streitentscheidend. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass und ggf. welche höheren Kosten im
zu entscheidenden Einzelfall bei der alternativen Verordnung eines Tragestuhlwagen entstanden wären. Da für die vom Beklagten
aufgezeigte alternative Versorgungsmöglichkeit keine höheren Kosten ersichtlich sind als die, die durch die Nutzung des Transportmittels
selbst entstanden sind, kommt es auf die aufgeworfene Rechtsfrage nicht an. Der Kläger bezieht sich mit seiner Frage vielmehr
auch darauf, dass das Sozialgericht die Notwendigkeit einer medizinisch-fachlichen Betreuung u. a. deshalb verneint habe,
weil dem Versicherten zuvor in seiner häuslichen Umgebung ebenfalls kein fachlich qualifiziertes Personal zur Verfügung gestanden
habe. Dies habe zur Konsequenz, dass ein Krankentransportwagen nur dann verordnet werden könne, wenn gleichzeitig weitere
Nachsorgeleistungen verordnet werden. Ein solches Vorgehen führe dann im Ergebnis zu höheren Kosten. Solche mittelbaren, nur
hypothetischen finanziellen Fernwirkungen sind aber bei der Beurteilung der Unwirtschaftlichkeit im Einzelfall nicht zu berücksichtigen.
Darüber hinaus unterstellt er bei seiner Argumentation unzulässigerweise, dass Vertragsärzte ungerechtferigt, ohne medizinische
Notwendigkeit, nur um einen Krankentransport verordnen zu können, weitere Leistungen zu Lasten der Krankenkasse veranlassen.
Die Berufung ist auch nicht gemäß §
144 Abs.
2 Nr.
2 SGG wegen einer Rechtsprechungs-abweichung oder nach §
144 Abs.
2 Nr.
3 SGG wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Für diese Zulassungsgründe ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Wertfestsetzung folgt aus §
197 a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgerichts angefochten werden (§
177 SGG). Nach §
145 Abs.
4 Satz 4
SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.