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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.06.2017 - 8 R 1003/16
Rentenversicherung Einbehalt einer Schweizer Invalidenrente Erstattungspflicht unter Leistungsträgern unterschiedlicher Staaten
1. Hat der Träger eines Mitgliedstaates einem Leistungsempfänger einen höheren Betrag gezahlt als den, auf den dieser Anspruch hat, so kann dieser Träger unter den Bedingungen und in den Grenzen, die in den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind, vom Träger jedes anderen Mitgliedsstaats, der gegenüber dem Leistungsempfänger zu Leistungen verpflichtet ist, verlangen, den zuviel gezahlten Betrag von den Beträgen einzubehalten, die er dem Leistungsempfänger zahlt.
2. Dieser letztgenannte Träger behält den entsprechenden Betrag unter den Bedingungen und in den Grenzen ein, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften für einen solchen Ausgleich vorgesehen sind, als ob es sich um von ihm selbst zuviel gezahlte Beträge handeln würde; er überweist den einbehaltenen Betrag dem forderungsberechtigten Träger.
3. Wenn sich die Berechtigung zur Erstattung einer Schweizer Rentennachzahlung nach den Rechtsvorschriften der EU, hier Art. 111 Abs. 2 VO 574/72, richtet und laut der zuletzt genannten Vorschrift das nationale Recht des eine Leistung einbehaltenden Staates, hier der Schweiz, bei der Beantwortung, ob eine Nachzahlung erstattet werden kann, zu beachten ist, sind die §§ 102 ff. SGB X nicht anwendbar.
Normenkette:
SGB X §§ 102 ff.
,
VO (EWG) 574/72 Art. 111 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 23.03.2012 S 105 R 4477/09
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. März 2012 und die Bescheide der Beklagten vom 26. April 2007 und 15. Mai 2007 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.268,16 Euro auszuzahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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