LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2015 - 8 R 1033/14
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Bestimmung des Bezugsberufs nach längerer Arbeitslosigkeit
1. Eine längere Zeit der Arbeitslosigkeit führt nicht dazu, dass im Hinblick auf einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Bezugsberuf mehr gegeben ist.
2. Bei der Bestimmung des Bezugsberufes im Rahmen der Prüfung der für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe erforderlichen persönlichen Voraussetzungen ist grundsätzlich auf den zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen. Berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre, wenn auch nicht aus allzu lange zurückliegender Zeit, sind aber einzubeziehen.
Normenkette: , , ,
SGB VI § 9 Abs. 1
,
SGB VI § 9 Abs. 2
,
SGB IX § 14 Abs. 2
, ,
SGB IX § 5 Nr. 2
,
SGB IX § 6 Abs. 1 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Berlin 20.11.2014 S 97 R 2540/14
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Widerspruchs- und Klageverfahrens zu je drei Vierteln und die des Berufungsverfahrens in voller Höhe zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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