Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Bestimmung des Bezugsberufs nach längerer Arbeitslosigkeit
Tatbestand:
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, mit dem sie verurteilt wurde,
den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden bezüglich einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme
(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - LTA).
Für den am XXXX geborenen, also jetzt 38 Jahre alten Kläger sind vom Versorgungsamt Berlin wegen einer hochgradigen Schallempfindungsstörung,
an der er seit Geburt leidet, ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 und die Merkzeichen RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht)
und VKS (Tragen eines Verkehrsschutzzeichens) festgestellt. In der Zeit von September 1995 bis August 1998 hat er eine Ausbildung
zum Maler erfolgreich absolviert. Die Tätigkeit des Malers übte er von November 1998 bis September 1999 aus, bevor er sie
wegen Gleichgewichtsstörungen aufgab. Anschließend war er von 1999 bis 2001 arbeitslos und von Oktober 2001 bis Oktober 2002
als Jugendbetreuer im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) tätig. In der Zeit von August 2006 bis Februar 2009 arbeitete
er als Bürogehilfe beim Gverein e.V. in Berlin, dabei handelte es sich um eine Mehraufwandsentschädigungsmaßnahme (MAE). Von
Mai 2009 bis April 2011 arbeitete der Kläger als Mitarbeiter im Betreuungsbereich, wiederum beim Gverein. Auch dabei handelte
es sich um eine Tätigkeit im öffentlich geförderten Beschäftigungssektor, diese Förderung erfolgte durch das Jobcenter Pankow.
In der Zeit von November 2012 bis Februar 2013 war der Kläger als Datenerfasser/Recherchemitarbeiter bei der B in Berlin tätig,
hierbei handelte es sich um einen "Ein-Euro-Job". In den Zwischenzeiten war er jeweils arbeitslos.
In der Zeit vom 13. Oktober 2003 bis zum 24. September 2004 nahm der Kläger an Trainingsmaßnahmen für Menschen mit Hörbehinderungen
für Tätigkeiten im Bürobereich, durchgeführt durch die L GmbH Berlin, teil.
Am 15. Mai 2013 stellte der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) einen Antrag auf LTA. Er begehrte eine Qualifizierung
zum Bürokaufmann. Beigefügt war dem Antrag ein Attest der den Kläger behandelnden Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten
(HNO) Dr. K vom 31. Januar 2013. Diese stellte die Diagnose einer hochgradigen Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits
sowie von Gleichgewichtsstörungen. Aus HNO-ärztlicher Sicht sei eine Rückkehr in den erlernten Beruf als Maler und Lackierer
aufgrund der Unfallgefahr nicht zu empfehlen. Die jetzige Bürotätigkeit als Datenerfasser sei mit den bestehenden Einschränkungen
gut vereinbar, so dass eine Umschulung zum Bürokaufmann befürwortet werde.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 gab die BA den Antrag an die Beklagte ab mit der Begründung, ihre Prüfung habe ergeben, dass
sie für die beantragten LTA nicht zuständig sei. Dem Antrag beigefügt war ein Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin
mit Zusatzbezeichnung Sozialmedizin Dr. S vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Berlin-Süd vom 26. Februar 2013. Zur
Vorbereitung des Gutachtens bei Dr. S hatte der Kläger im Gesundheitsfragebogen angegeben, er sei hochgradig schwerhörig und
habe Gleichgewichtsstörungen. Als Maler und Lackierer könne er aufgrund der Unfallgefahr nicht arbeiten. Frau Dr. S stellte
die Diagnosen der Schwerhörigkeit beidseits und einer Gleichgewichtsstörung. Sie kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger als
Maler und Lackierer auf Dauer nicht mehr leistungsfähig sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger vollschichtig
mittelschwere Tätigkeiten in allen Haltungsarten verrichten. Zu meiden seien Arbeiten in gekennzeichneten Lärmbereichen, mit
Anforderungen an das Hörvermögen, auf Leitern und Gerüsten und mit hoher Verletzungsgefahr. Sie empfahl eine Umschulung, z.B.
zum Bürokaufmann.
Aus dem in der Akte der Beklagten befindlichen Kontenspiegel ergibt sich, dass 185 Monate an Beitrags-, Kindererziehungs-
und Ersatzzeiten anzurechnen sind und waren (zum Zeitpunkt 28. Mai 2013).
Mit Bescheid vom 12. Juni 2013 hat die Beklagte die Bewilligung von LTA mit der Begründung abgelehnt, der Kläger sei in der
Lage, zumutbare Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben.
Zur Begründung des am 2. Juli 2013 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruches führte die Prozessbevollmächtigte des Klägers
aus, er sei berufsunfähig. Eine dauerhafte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sei bislang am mangelnden Berufsabschluss
als Bürokaufmann gescheitert. Dieser Berufswunsch entspreche im besonderen Maße seiner Eignung und Neigung sowie seiner bisherigen
Tätigkeit. Er stehe einer Arbeitserprobung offen gegenüber. In Anbetracht seines jungen Alters und seiner noch verbleibenden
Zeit von 30 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bedürfe es einer besonderen, insbesondere effektiven Förderung,
um ihn dauerhaft in den ersten Arbeitsmarkt integrieren zu können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2014 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. LTA seien für den Kläger nicht
erforderlich. Er sei in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne erhebliche Gefährdung oder Minderung der
Erwerbsfähigkeit auszuüben. Grundsätzlich sei auf den bisherigen Beruf/die bisherige Tätigkeit abzustellen. Allerdings müsse
diese/dieser von gewisser Dauer und in einem gewissen Umfang ausgeübt worden sein. Es gehe darum, dass besondere auf dem Arbeitsmarkt
verwertbare Fertigkeiten vermittelt worden seien. Bei einer seit zehn Jahren nicht mehr ausgeübten Tätigkeit lägen auf dem
Arbeitsmarkt verwertbare Fähigkeiten nicht mehr vor. Deshalb stelle die Rechtsprechung auch auf die im Verlauf der letzten
ca. zehn Jahre ausgeübten Tätigkeiten ab und auf die Tätigkeit, die dem Berufsleben zuletzt das Gepräge gegeben habe (Hinweis
auf das Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Niedersachsen-Bremen vom 17. Mai 2005, Aktenzeichen L 1 RA 196/04). Das Berufsleben des Klägers sei in den letzten zehn Jahren aber gerade nicht von irgendeiner Tätigkeit geprägt gewesen.
Die erlernte Tätigkeit als Maler und Lackierer habe er letztmalig 1999 ausgeübt. Anschließend habe er unterschiedliche ungelernte
Tätigkeiten in den verschiedensten Bereichen ausgeübt. Deshalb könne kein spezieller Bezugsberuf festgestellt werden. Der
Bezugsberuf sei folglich der allgemeine Arbeitsmarkt. LTA seien nicht aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich. Es handele
sich nicht um LTA im Sinne des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IX). Unter Umständen komme die Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit in Betracht.
Mit der am 24. April 2014 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur
Begründung hat er ausgeführt, es sei §
33 SGB IX einschlägig. Es sei ihm nicht zuzumuten, als Ungelernter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein.
Der Vortrag der Beklagten entsprach im Wesentlichen der Begründung im Widerspruchsbescheid.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. November 2014 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2013 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 1. April 2014 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Antrag des Klägers vom 15. Mai 2013 auf
Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer beruflichen Rehabilitation unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die
Erwerbsfähigkeit des Klägers sei gemindert. Bezugspunkt sei nicht der allgemeine Arbeitsmarkt. Für die Auffassung der Beklagten,
dass nur berufliche Tätigkeiten zu berücksichtigen seien, die in einer Zeitgrenze von zehn Jahren ausgeübt worden seien, gebe
es keine Rechtsgrundlage. Der maßgebliche Bezugsberuf ändere sich nicht durch Zeitablauf. Das Sozialgericht verwies auf den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 20. März 2014, Aktenzeichen S 1 R 342/13, dem es sich anschloss.
Gegen den der Beklagten am 24. November 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 2. Dezember 2014 Berufung bei dem
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Die Begründung entspricht wiederum im Wesentlichen derjenigen im Widerspruchsbescheid.
Die Beklagte hat sich auf das Urteil des Sächsischen LSG vom 7. Januar 2014, Aktenzeichen L 5 R 626/12, berufen. Dagegen überzeuge die vom Sozialgericht zitierte Rechtsprechung des Sozialgerichts Stralsund nicht, weil es den
Aspekt der Prägung des Berufslebens und damit den Hintergrund der Reha-Leistungsverpflichtung vollkommen außer Acht lasse
und dadurch zu dem Ergebnis gelange, dass auch eine vor vielen Jahren beendete, gegebenenfalls sogar nur kurzfristig ausgeübte
Tätigkeit stets den Bezugsberuf bilden könne. Das Sozialgericht Stralsund billige dem Aspekt der aufgrund der Arbeitslosigkeit
verlorengegangenen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse keine Bedeutung zu, weil bei dem Kläger die gesundheitlichen Gründe
diese Tätigkeit nicht mehr zuließen. Der Aspekt der gesundheitlichen Beeinträchtigung könne allerdings nicht nur isoliert
betrachtet werden. Das Sozialgericht Stralsund plädiere dafür, alle anderen Aspekte bei der Bezugsberufsfestlegung unbeachtlich
zu lassen, wenn eine letzte Tätigkeit, um deren Kriterien für die Bezugsberufsfestlegung es eigentlich gehe, aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr ausgeübt werden könne. Damit sei der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeitsausübung und dem Ausscheiden
aus dem Berufsleben vollkommen voneinander getrennt worden. Dies entspreche nicht der Intention des Bundessozialgerichtes
(BSG) bei der Bezugsberufsfestlegung (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. März 2006, Aktenzeichen B 13 RJ 37/05 R). Das Sozialgericht Stralsund berücksichtige weiter nicht, dass bei einer langjährigen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit
die Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf regelmäßig auf dem darauf zurückzuführenden Verlust
von Kenntnissen und Fertigkeiten beruhe. Dieses Risiko habe nach allgemeiner Ansicht nicht der Rentenversicherungsträger bzw.
der Rehabilitationsträger zu tragen. Die Beklagte stellte die Frage in den Raum, aus welchen Gründen sich der Rehabilitationsbedarf
erst nach einem so langen Zeitraum (ca. ein Drittel des Arbeitslebens) ergeben solle.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2014 zu ändern und die Klage im vollen Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe lediglich Tätigkeiten des zweiten Arbeitsmarktes ausgeübt. Diese hätten seinem
Berufsleben nicht das Gepräge gegeben.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 14. Oktober 2015 hat der Kläger angegeben, an den Gleichgewichtsstörungen nicht
von Geburt an gelitten zu haben, an der Schwerhörigkeit jedoch schon. Die Gleichgewichtsstörungen seien ca. im dritten Lehrjahr
zuerst aufgetreten. Er habe dann die Prüfung erfolgreich absolviert und neun Monate in seinem Lehrberuf gearbeitet. Er habe
dann aber festgestellt, dass er die Arbeit nicht habe verrichten können, da er nicht auf Leitern und Gerüste habe klettern
können. Dies habe er seinem Arbeitgeber dann auch so gesagt und die Berufstätigkeit beendet. Aus welchen Gründen er dann auf
dem "ersten Arbeitsmarkt" keine Arbeit gefunden habe, wisse er nicht genau, er nehme an, weil er keinen Abschluss gehabt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten
und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten hat dem Senat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2014 ist rechtmäßig. Das Sozialgericht hat den Bescheid der
Beklagten vom 12. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. April 2014 zu Recht aufgehoben und die Beklagte
verurteilt, dem Kläger unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.
Rechtsgrundlagen sind die §§
9 Abs.
1 und
2, 10, 11, 16 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) in Verbindung mit §
33 SGB IX. Die Zuständigkeit der Beklagten für die begehrten LTA ergibt sich aus §
6 Abs.
1 Nr.
4 i.V. m. §
5 Nr.
2 SGB IX, hier jedoch bereits aus §
14 Abs.
2 SGB IX, da der Antrag auf LTA von der BA an die Beklagte weitergeleitet worden war. Damit ist die vorläufige Zuständigkeit der Beklagten
als zweitem Rehabilitationsträger gesetzlich bestimmt, sie hat den Antrag weder zurückgeben noch an einen anderen Rehabilitationsträger
weiterleiten dürfen (Joussen in LPK-
SGB IX, 4. Auflage, §
14 Rdnr. 11 m.w.N.).
(1) Die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie
ergänzende Leistungen, um
1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit
der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben
zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
(...)
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
dafür erfüllt sind.
Die persönlichen Voraussetzungen für die LTA sind in §
10 Abs.
1 SGB VI normiert. Diese Vorschrift lautet:
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder
gemindert ist und
2. bei denen voraussichtlich
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben
wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
Bei dem Kläger ist die Erwerbsfähigkeit bereits eingeschränkt. Eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit
im Erwerbsleben nicht unwesentlich eingeschränkt ist und der Versicherte daher nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf normal
auszuüben (KassKomm/Kater, Stand Juni 2015,
SGB VI, §
10 Rdnr. 6). Dabei ist unerheblich, wie lange die Minderung bereits andauert, auch eingebrachte Leiden - wie bei dem Kläger
die Schallempfindungsschwerhörigkeit - sind zu berücksichtigen (KassKomm/Kater,
SGB VI, §
10 Rdnr. 8 m.w.N.; Luthe in jurisPK-
SGB VI, 2. Auflage, §
10 Rdnr. 32).
Nach dem Gutachten von Frau Dr. S, dem der Senat folgt, ist der Kläger nicht mehr in der Lage, Arbeiten u.a. auf Leitern und
Gerüsten und mit hoher Verletzungsgefahr durchzuführen. Nach BERUFENET, den Berufsinformationen der BA, Stichwort Maler/in
und Lackierer/in, Fachrichtung Gestaltung und Instandhaltung, dort "Arbeitsbedingungen" und "Arbeitsbedingungen im Einzelnen",
sind Maler oft auf wechselnden Baustellen tätig, bei Fassadenarbeiten im Freien sowie innerhalb von Gebäuden. Es besteht Unfallgefahr
durch Arbeiten auf z.B. Leitern, Gerüsten und Arbeitsbühnen. Diese Tätigkeiten kann der Kläger auf Grund seiner Gleichgewichtsstörungen
nicht mehr verrichten.
Der Beruf des Malers ist entgegen der Auffassung der Beklagten für den Kläger auch der Bezugsberuf. Abzustellen ist grundsätzlich
auf den zuletzt ausgeübten Beruf; berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre, wenn auch nicht aus allzu lange zurückliegender
Zeit, sind aber einzubeziehen (KassKomm/Kater,
SGB VI, §
10 Rdnr. 3b, Luthe in jurisPK-
SGB VI, § 10 Rdnr. 31). Die Beklagte interpretiert die Ausführungen des BSG in dem Urteil vom 31. Januar 1980, Az. 11 RA 8/79, juris Rdnr. 20 = SozR-2200 § 1237a Nr. 10, wonach "die beruflichen Tätigkeiten in den letzten Jahren, wenn auch nicht aus
allzu lange zurückliegender Zeit, in die Betrachtung einzubeziehen" sind, nach Auffassung des Senats anders, als sie vom BSG gemeint waren. Das BSG wollte damit nicht zum Ausdruck bringen, dass nur Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, die noch nicht "allzu" lange zurückliegen,
sondern auch solche, die schon etwas länger zurückliegen. Dies ergibt sich aus dem Sachverhalt des dort zu entscheidenden
Falles und dem Kontext der Entscheidungsgründe. Es sollte dort nach Auffassung des BSG gerade nicht auf die zeitnächste Tätigkeit abgestellt werden, sondern, da diese nicht sehr lange ausgeübt worden war, auch
auf davor liegende Tätigkeiten. Dies stützt die im vorliegenden Fall vertretene Auffassung der Beklagten gerade nicht, die
nur - relativ - zeitnahe Tätigkeiten berücksichtigen will. Auch in der Literatur wird die Auffassung der Beklagten, dass eine
längere Arbeitslosigkeit zum Verlust des Bezugsberufs mit der Folge führt, dass überhaupt kein Bezugsberuf mehr zu berücksichtigen
ist bzw. dann immer der gesamte allgemeine Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung einer spezifischen, ggfs. auch ungelernten Tätigkeit
als Bezugsberuf gilt, nicht gestützt. Im Gegenteil wird vertreten, dass z.B. auch aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Hausfrauen,
sofern sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, einen Anspruch auf LTA haben können (vgl. Hirsch in LPK-
SGB VI, 3. Auflage, §
10 Rdnr. 5). Dieser Fall einer aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Hausfrau oder eines Hausmannes wäre vergleichbar mit dem
eines seit langen Jahren Arbeitslosen, da auch hier der Verlust der Kenntnisse und Fertigkeiten durch Zeitablauf, mit dem
die Beklagte argumentiert, gegeben ist.
Das Argument des Verlustes von Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnissen kann nach Auffassung des Senats auch für die Frage,
ob LTA zu gewähren sind, nicht in jedem Fall relevant sein. Das BSG hat zwar in dem Urteil vom 29. März 2006, Az. B 13 RJ 37/05 R, juris Rdnr. 19 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 1), auf den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten abgestellt. Dies ist auch nachvollziehbar,
da sich, sofern entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verwertbar sind, möglicherweise kein oder ein geringerer Rehabilitationsbedarf
ergibt. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Art der Erkrankung bzw. Behinderung die Verwertbarkeit der im Bezugsberuf
erworbenen Fähigkeiten unmöglich macht, insbesondere bei körperlich sehr fordernden Tätigkeiten, die in Folge z.B. gravierender
orthopädischer Erkrankungen nicht mehr ausgeübt werden können, beispielhaft genannt sei hier die Tätigkeit des Maurers, für
die sich kaum körperlich nicht belastende Tätigkeiten finden lassen dürften, bei denen die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten
in relevantem Ausmaß nutzbar gemacht werden können.
Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Sächsischen LSG in seinem Urteil vom 7. Januar 2014, Az. L 5 R 626/12, juris Rdnr. 19, wenn es ausführt, dass nach einer derart langen Dauer der Arbeitslosigkeit Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit
im zuletzt ausgeübten Beruf regelmäßig auf dem Verlust von Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnissen beruhen, die zwangsläufig
mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess und der Arbeitsentwöhnung als solcher verbunden sind. Eine solche Kausalität kann
der Senat nicht erkennen, zumindest nicht mit der genannten Regelhaftigkeit. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn
zumindest im Falle des Klägers trifft es nicht zu. Die Beeinträchtigungen im letzten Beruf, dem des Malers, beruhen und beruhten
auf der Behinderung und den damit verbundenen Gleichgewichtsstörungen. Der Verlust der Fähigkeiten ist nicht der Grund, sondern
die Folge der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, da die Tätigkeit auf Grund der Behinderung nicht mehr ausgeübt werden
konnte.
Zu berücksichtigen ist im Falle des Klägers auch, dass die lange Zeit der Arbeitslosigkeit gerade darauf zurückzuführen sein
dürfte, dass er nicht zeitnah geeignete LTA durchgeführt hat. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage der Beklagten, aus
welchen Gründen sich der Rehabilitationsbedarf des Klägers erst nach einem so langen Zeitraum stellte, dahingehend zu beantworten,
dass der Rehabilitationsbedarf wohl schon früher, nämlich mit der Aufgabe der Tätigkeit als Maler, bestanden hat. Aus diesem
Grund wurden auch im Jahr 2003/2004 bereits Trainingsmaßnahmen durchgeführt, die aber nicht zur Wiedereingliederung in den
"ersten" Arbeitsmarkt geführt haben.
Bezugsberuf ist daher im Falle des Klägers die einzige Tätigkeit, die er auf dem "ersten" Arbeitsmarkt ausgeübt hat und die
damit seinem Berufsleben das Gepräge gegeben hat, und dies ist die des Malers. Dies dürfte auch der Auffassung von Kater im
Kasseler Kommentar,
SGB VI, §
10 Rdnr. 3c, entsprechen, wenn er ausführt, dass bei durchgeführter oder aus gesundheitlichen Gründen abgebrochener Berufsausbildung
grundsätzlich auf den Ausbildungsberuf abgestellt werden kann, im Gegensatz zu dem Fall, in dem etwa nach abgebrochener Berufsausbildung
Arbeitslosigkeit nur zeitweise und durch unterschiedliche angelernte Tätigkeiten unterbrochen war. Im zuletzt genannten Fall
liegen s.E. die Voraussetzungen des §
10 SGB VI nicht vor, wenn auf dem Arbeitsmarkt genügend Arbeitsmöglichkeiten für Ungelernte vorhanden sind, die auf Grund des vorhandenen
Leistungsvermögens noch ausgeübt werden können. Er nimmt also keinen generellen "Wegfall'" des Bezugsberufs durch Arbeitslosigkeit
an.
Die Tätigkeiten im Bürobereich, die der Kläger ausgeführt hat, können nach Auffassung des Senats schon deshalb nicht als Bezugsberuf
berücksichtigt werden, weil sie alle auf dem sogenannten "zweiten Arbeitsmarkt" stattgefunden haben. Zu keiner Zeit konnte
der Kläger dort erworbene Kenntnisse für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen (ersten) Arbeitsmarkt einsetzen, weil er eine
solche Tätigkeit nicht gefunden hat, obwohl er offensichtlich bemüht war, in Arbeit zu kommen. Zudem wurden fast alle der
Tätigkeiten im Bürobereich, auf die die Beklagte den Kläger verweisen will, in dem sehr geschützten Rahmen des G ausgeübt,
in dem wegen der Sachnähe zur Behinderung des Klägers in besonderer Weise auf diese Rücksicht genommen werden konnte. Weiter
hat das Berufsleben des Klägers nach der Aufgabe der Malertätigkeit entgegen der Auffassung der Beklagten gerade nicht gezeigt,
dass er erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Bürobereich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwerten kann, da er eine
solche Tätigkeit über lange Jahre nicht vermittelt bekommen hat.
Das einzige Argument, das für die Auffassung der Beklagten sprechen könnte (auf das sie sich allerdings nicht beruft), ist,
dass der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des §
11 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI, nämlich das Vorliegen von 180 Kalendermonaten Beitragszeiten, nur durch die Zeiten der Arbeitslosigkeit (und der Tätigkeiten
auf dem zweiten Arbeitsmarkt) erworben hat. Aber auch dies hält der Senat nicht für ausschlaggebend. Der Gesetzgeber hat an
die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine weiteren Bedingungen geknüpft, etwa daran, auf welche Weise
Pflichtbeiträge erworben wurden. Abzustellen ist daher allein auf den Umstand, dass sie erfüllt sind. Ist dies der Fall, sind
dann die übrigen Voraussetzungen anhand der Vorgaben des Gesetzes und der Rechtsprechung nach den üblichen Kriterien - auch
hinsichtlich der Bestimmung des Bezugsberufs - zu prüfen.
Der Senat geht damit mit dem Sozialgericht Stralsund in dem Gerichtsbescheid vom 20. März 2014 in dem Verfahren S 1 R 342/13, auf den das Sozialgericht Berlin in dem hier zu entscheidenden Fall verwiesen hat, davon aus, dass eine längere Zeit der
Arbeitslosigkeit nicht dazu führt, dass kein Berufsbezug mehr gegeben ist und immer (sämtliche) Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes als "Bezugsberuf" gelten. Der Argumentation des Sozialgerichts Stralsund schließt sich der Senat an und verweist,
um Wiederholungen zu vermeiden, auf diese.
Auch die weiteren Voraussetzungen des §
10 SGB VI sind für den Kläger erfüllt. Es ist zu erwarten ("voraussichtlich"), dass die geminderte Erwerbsfähigkeit des Klägers durch
LTA wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Ob dies tatsächlich der Fall sein wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt
nicht festgestellt werden, da nicht feststeht, welche Maßnahmen dies sein werden. In Betracht kommt z.B. zunächst eine Berufsfindungsmaßnahme.
Über Art und Umfang wird die Beklagte (u.a.) im Rahmen des ihr zugewiesenen Ermessens (§
13 Abs.
1 Satz 1
SGB VI) zu befinden haben. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass geeignete LTA eine Eingliederungschance erwarten lassen.
Auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat 180 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten
zurückgelegt.
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass eventuell LTA durch die BA zu erbringen seien, ist darauf hinzuweisen, dass die
Beklagte diese als zweitangegangener Träger selbständig hätte prüfen und ggfs. bewilligen müssen. Dabei hätte sie sämtliche
rehabilitationsrechtlichen Rechtsgrundlagen, also auch die des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB III), prüfen und beachten müssen (vgl. Joussen in LPK-
SGB IX, §
14 Rdnr. 18 m.w.N.). Da der Senat hier jedoch eine Rehabilitationsberechtigung auf Grund des
SGB VI annimmt, sind Rechtsgrundlagen aus dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) irrelevant.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG). Die Frage der Bestimmung des Bezugsberufs erscheint als in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht hinreichend
geklärt.