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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2015 - 9 AS 2582/14
Unzulässigkeit einer Klage im sozialgerichtlichen Verfahren nach Versäumung der Klagefrist; Keine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung bei wörtlicher oder sinngemäßer Wiedergabe einschlägiger Vorschriften
1. Unrichtig i.S.v. § 66 Abs. 2 S. 1 SGG ist jede Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht zumindest diejenigen Merkmale zutreffend wiedergibt, die § 66 Abs. 1 SGG als Bestandteile der Belehrung ausdrücklich nennt: (1) den statthaften Rechtsbehelf als solchen (also seine Bezeichnung der Art nach), (2) die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, (3) deren bzw. dessen Sitz und (4) die einzuhaltende Frist.
2. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus ist nach ihrem Sinn und Zweck, den Beteiligten ohne Gesetzeslektüre die ersten Schritte zur (fristgerechten) Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen, aber auch (5) eine Belehrung über den wesentlichen Inhalt der bei Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachtenden Formvorschriften erforderlich.
3. Das (ungeschriebene) Erfordernis einer Belehrung auch über die Form des Rechtsbehelfs ist somit aus einer am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten erweiternden Auslegung des § 66 Abs. 1 SGG herzuleiten.
4. In Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 S. 1 Grundgesetz) soll die Regelung in § 66 SGG verhüten helfen, dass jemand aus Unkenntnis den Rechtsweg nicht ausschöpft.
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
,
SGG § 66 Abs. 1
,
SGG § 66 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 87
,
SGG § 92 Abs. 1
,
SGG § 92 Abs. 2
,
SGG § 93 S. 1 und S. 2
Vorinstanzen: SG Cottbus 03.09.2014 S 34 AS 139/14
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 3. September 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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