LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2006 - 9 B 302/06
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren, Zeitpunkt eines Anordnungsanspruchs
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nach dem
Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Gebot des
effektiven Rechtsschutzes nach Art.
19 Abs.
4 GG in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen kann,
so insbesondere dann, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis
zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen worden sind, die sich
durch eine Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Neuruppin 08.05.2006 S 9 KR 77/06 ER