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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 08.12.2015 - 8 SO 75/11
Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Unbestimmter Rechtsbegriff der besonderen Lebensverhältnisse Befristung der Hilfe in stationären Einrichtungen Vierjährige sozialrechtliche Verjährungsfrist
1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Lebensverhältnisse bezieht sich auf die soziale Lage des Betroffenen und wird in § 1 Abs. 2 DVO anhand der dort genannten Beispiele konkretisiert.
2. Für die Hilfesuchenden müssen soziale Schwierigkeiten gravierender Natur bestehen, die deutlich über das Maß allgemeiner sozialer Schwierigkeiten hinausgehen, wodurch das Leben in der Gemeinschaft erheblich und nicht nur vorübergehend eingeschränkt wird.
3. Der Senat lässt offen, ob die in § 2 Abs. 5 Satz 1 DVO vorgesehene Befristung der Hilfe in stationären Einrichtungen ermächtigungskonform ist; Zweifel bestehen hier, weil § 69 SGB XII Bestimmungen des Verordnungsgebers über Art und Umfang, nicht jedoch über dessen Dauer ermöglicht.
4. Die vom LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18. Februar 2011 - L 1 SO 33/09) vertretene Rechtsauffassung, es gelte im Sozialrecht prinzipiell in Anlehnung an § 45 SGB I die vierjährige sozialrechtliche Verjährungsfrist, wird vom Senat nicht geteilt.
Normenkette:
SGB XII § 67 Abs. 1 S. 1
,
DVO § 69 SGB XII § 1 Abs. 2
,
DVO § 69 SGB XII § 2 Abs. 5 S. 1
,
SGB XII § 69
,
Vorinstanzen: SG Braunschweig 17.01.2011 S 46 SO 244/05
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 17. Januar 2011 und der Bescheid der Stadt Lüneburg vom 17. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 12. Juli 2005 aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 27.077,86 EUR für die nicht durch das Einkommen des verstorbenen G. H. gedeckten Kosten dessen Aufenthaltes in der Einrichtung "I." der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 9. Januar 2005 bis zum 17. Dezember 2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beigeladenen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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