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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2015 - 5 AS 570/13
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Keine Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Laktoseintoleranz; Klassifizierung einer im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung über einen Ernährungsmehrbedarf als Änderungsantrag
1. Eine im Verlauf eines Bewilligungsabschnitts vorgelegte ärztliche Bescheinigung über einen Ernährungsmehrbedarf ist als Änderungsantrag nach § 48 SGB X zu behandeln. Der nachfolgende isolierte Ablehnungsbescheid hat nur Bindungswirkung für den laufenden Bewilligungsabschnitt. Im sozialgerichtlichen Verfahren können Bescheide für folgende Bewilligungsabschnitte kann nur im Wege einer Klageänderung gemäß § 99 SGG einbezogen werden.
2. Voraussetzung für einen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen für kostenaufwändige Ernährung ist neben der erkrankungsbedingten Notwendigkeit einer besonderen Kostform die Kenntnis des Leistungsberechtigten von der Erkrankung. Für Zeiten vor Kenntnis von der Diagnose kann kein Leistungsanspruch bestehen.
3. Eine bei der Diagnose Laktoseintoleranz empfohlene laktosearme Ernährung verursacht regelmäßig keinen erhöhten Kostenaufwand; unverträgliche Nahrungsmittel sollen gemieden werden. Es ist weder ein vollständiger Verzicht auf laktosehaltige Lebensmittel noch eine Substitution durch spezielle Nahrungsmittel geboten. Dies ist im Rahmen einer Vollkosternährung möglich.
4. Die Einschätzungen in den Empfehlungen des Deutschen Vereins (2014) entsprechen dem wissenschaftlichen Kenntnisstand der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit. Sie sind auch für Zeiträume in der Vergangenheit anwendbar.
5. Soweit aufgrund von geistigen Leistungseinschränkungen die empfohlene laktosereduzierte Ernährung nicht umgesetzt werden kann, stellt dies kein medizinischer Grund für die Gewährung eines Ernährungsmehrbedarfs dar.
6. Es ist nicht zu überprüfen, ob mit dem in der Regelleistung enthaltenen Betrag für Ernährung eine gesunde und laktosearme Ernährung möglich ist. Es gibt keinen Anspruch auf höhere Regelleistung aufgrund eines individuellen Ernährungsbedarfs.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1
,
SGB II § 21 Abs. 5
,
SGG § 99
Vorinstanzen: SG Magdeburg 19.03.2013 S 8 AS 435/10
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. März 2013 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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