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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2017 - 11 SB 295/16
Grad der Behinderung Abweisung einer Klage als unzulässig Klageerhebung vor Abschluss des Vorverfahrens Nachholung des Vorverfahrens
1. Das Gericht hat das Verfahren bei Erhebung der Klage vor Abschluss des Vorverfahrens auszusetzen und den Beteiligten Gelegenheit zur Nachholung des Vorverfahrens zu geben.
2. Diese Verpflichtung ergibt sich nach der Rechtsprechung des BSG aus einer analogen Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG.
3. Die unmittelbar auf eine vorgreifliche Klärung in einem (anderen) Verwaltungsverfahren gerichtete Regelung ist nach Sinn und Zweck auf den Fall des fehlenden Widerspruchsbescheides zu übertragen.
4. Das Ermessen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist dahingehend eingeschränkt, dass den Beteiligten jedenfalls Gelegenheit zur Nachholung des Vorverfahrens zu geben ist, was durch entsprechende Fristsetzung zu erfolgen hat.
5. Sowohl für die entsprechende Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG als auch die Ermessensreduzierung des Sozialgerichts sprechen prozessökonomische Gründe und die Gesamtsystematik und -ausrichtung des SGG, das auf eine möglichst effektive Rechtsdurchsetzung ohne unnötige förmliche Hürden gerichtet ist und sich insoweit von anderen öffentlich-rechtlichen Prozessordnungen unterscheidet.
Normenkette:
SGG § 114 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 04.11.2016 S 192 SB 1447/16
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2016 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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