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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2008 - 11 V 25/08
Anspruch auf Berufsschadensausgleich; Einkommensminderung durch Schädigungsfolgen
Nach § 30 Abs. 3 BVG erhält ein rentenberechtigter Beschädigter, dessen Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, wegen des Einkommensverlustes Berufsschadensausgleich. Zwischen der Minderung des Erwerbseinkommens und den Schädigungsfolgen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Ob dieser vorliegt, beurteilt sich nach dem im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsmaßstab der wesentlichen Bedingung. Voraussetzung hierfür ist, dass das Einkommen durch die Schädigungsfolge gemindert ist. Dies kann nicht festgestellt werden, wenn das Einkommen weder in der Vergangenheit durch die anerkannte Schädigungsfolge der Aortenklappeninsuffizienz gemindert war, noch der Geschädigte wegen Schädigungsfolgen vorzeitig aus dem Berufsleben ausgeschieden ist, noch, etwa als Folge einer schädigungsbedingten Minderung seines Erwerbseinkommens in der Vergangenheit, der Zahlbetrag der vom Geschädigten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Rente schädigungsbedingt gemindert wurde. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 30 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 22.10.2004 S 33 V 173/00
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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