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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.02.2021 - 11 VE 58/16
Berufsschadensausgleich im Überprüfungsverfahren Bemessung eines Berufsschadensausgleichs für einen selbständig Tätigen Bildung eines Vergleichseinkommens Wert des Leistungsvermögens
1. Der Berufsschadensausgleich für einen selbständig Tätigen bemisst sich nicht nach der Differenz zwischen dem, was er als gesunder Selbständiger wahrscheinlich verdienen würde und dem, was er als beschädigter Selbständiger tatsächlich verdient. Maßgebend ist vielmehr, wie er seine berufliche Arbeitskraft als Unselbständiger auf dem Arbeitsmarkt verwerten könnte - einerseits als Gesunder, andererseits als Geschädigter.
2. Wie für das Vergleichseinkommen ist auch für das derzeitige Einkommen beschädigter Selbständiger eine relativ feste Größe zugrunde zu legen. Die Verordnung, die vom Wert der eigenen Arbeitsleistung des Selbständigen spricht, meint daher den Wert des Leistungsvermögens. Es ist damit keine grundsätzlich andere Bewertung gemeint, als diejenige, die § 5 BSchAV für die Festlegung des Vergleichseinkommens verlangt. Auch das derzeitige Einkommen eines Selbständigen ist eine Vergleichsgröße. Es ist das Einkommen, das der individuell Beschädigte als Bewerber um eine unselbständige Berufsstellung wahrscheinlich erzielen würde. Daher ist es unmaßgeblich, wenn sich der Betroffene bei an sich höherem Wert seines Leistungsvermögens eine ganz bestimmte Tätigkeit aussucht, die aus nicht schädigungsbedingten Gründen schlecht bezahlt ist.
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Berlin 09.08.2016 S 33 VE 50/13
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 2016 geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2012 in der Fassung des Bescheides vom 10. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2013 wird aufgehoben, soweit der Beklagte mit ihm den Berufsschadensausgleich ab dem 1. November 2012 bis zum 30. Juni 2013 teilweise aufgehoben hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel von dessen außergerichtlichen Kosten für den gesamten Rechtsstreit zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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