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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2016 - 11 VU 37/14
Rente infolge erlittener Haft in der ehemaligen DDR nach einem Grad der Schädigungsfolgen Kausalität zwischen Schädigung und Gesundheitsstörung Rechtsstaatswidrige Haft Lang dauernde psychische Belastung
1. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 HHG genügt zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges; die Wahrscheinlichkeit ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht, wobei lediglich die Möglichkeit eines Zusammenhangs oder ein zeitlicher Zusammenhang nicht genügen.
2. Nach der im Versorgungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist ferner zu beachten, dass nicht jeder Umstand, der irgendwie zum Erfolg beigetragen hat, rechtlich beachtlich ist, sondern beachtlich im vorgenannten Sinne sind nur die Bedingungen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg diesen wesentlich herbeigeführt haben.
3. Unter Nr. 71 AHP 2008 wird die rechtsstaatswidrige Haft in der DDR gerade als Beispiel für eine lang dauernde psychische Belastung genannt, die durch psychische Traumata bedingte Störungen hervorrufen kann; gefordert wird insoweit nur, dass die Belastungen ausgeprägt und mit dem Erleben von Angst und Ausgeliefertsein verbunden waren.
Normenkette:
SGB X § 44
,
HHG § 4 Abs. 5 S. 1
,
AHP (2008) Nr. 71
Vorinstanzen: SG Berlin 22.05.2014 S 161 VU 336/08
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil bleibt hiervon unberührt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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