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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2012 - 12 AL 450/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 147a SGB III; Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch sozial gerechtfertigte Kündigung
1. Zur Frage, wann wegen einer unternehmerischen Entscheidung eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt sein kann.
2. Der Befreiungstatbestand einer sozial gerechtfertigten Kündigung gem. § 147a Abs 1 S 2 Nr 4 SGB 3 ist auch dann erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung gekündigt wurde, die den tariflichen Kündigungsschutz bei betriebsbedingten Kündigungen einschränkt, soweit "sozialverträgliche Instrumente" zu den "notwendigen Personalanpassungsmaßnahmen" zur Anwendung kommen - wie zB Vorruhestandsregelungen. Diese tarifvertragliche Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht insbesondere nicht gegen gesetzliches Kündigungsschutzrecht.
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1
,
KSchG § 1 Abs. 2
,
KSchG § 1 Abs. 3
,
SGB X § 20
,
SGB III § 147a Abs. 1 S. 2 Nr. 4
,
SGG § 103
,
TVG § 1
Vorinstanzen: SG Cottbus S 12 AL 7/07
Der Erstattungsbescheid der Beklagten vom 28. August 2007 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.

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