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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2008 - 12 AL 57/05
Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren, Feststellungsinteresse wegen der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, Absicht der Erhebung einer Schadensersatz- oder Amtshaftungsklage
Zwar kann die Absicht, eine Schadensersatz- oder Amtshaftungsklage zu erheben, ein Feststellungsinteresse begründen, um die Partei nicht um die Früchte des bisherigen Prozesses zu bringen und ihre Stellung in dem angestrebten Zivilverfahren zu verbessern. Diese Überlegung rechtfertigt jedoch nicht ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes oder sonstigen Verwaltungshandelns, das sich bereits vor Klageerhebung erledigt hat. In diesem Fall bedarf es keines Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte. Vielmehr kann und muss der Betroffene wegen des von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht anrufen, das auch die öffentlich-rechtlichen Vorfragen zu klären hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB I § 35
,
SGB X § 67 Abs. 1
,
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 09.12.2004 S 64 AL 1067/03