Das Beschwerdeverfahren des Klägers zum Aktenzeichen L 13 SB 66/13 B PKH gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2013 ist erledigt.
Außergerichtliche Kosten dieses Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Beendigung des Beschwerdeverfahrens zum Aktenzeichen L 13 SB 66/13 B PKH gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2013.
Mit dem genannten Beschluss hat das Sozialgericht Berlin dem Kläger zum Klageverfahren S 48 SB 3143/12 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin P "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" gewährt.
Gegen diese Einschränkung hat die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 22. März 2013 Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz
vom 10. September 2013 hat sie die Beschwerde zurückgenommen. Auf die Anfrage des Klägers vom 28. November 2013 hat ihm der
seinerzeitige Berichterstatter unter dem 5. Februar 2014 mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren damit erledigt sei.
II.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Beschwerdeverfahren seine Erledigung gefunden. Denn dessen Prozessbevollmächtigte
hat die von ihr eingelegte Beschwerde zurückgenommen. Diese Prozesserklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Kläger als
den von ihr Vertretenen. Denn die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher
Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären (vgl. §
202 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz -
SGG - in Verbindung mit §
85 Abs.
1 Satz 1
Zivilprozessordnung).
Die entsprechend §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Vorbringen keinen Erfolg hat.
Dieser Beschluss kann gemäß §
177 SGG nicht angefochten werden.