Einstweiliges Rechtsschutzverfahren zur Feststellung von Nachteilsausgleichen im Schwerbehindertenrecht
Regelmäßig keine Vorwegnahme der Hauptsache geboten
Ablehnung besonderer Eilbedürftigkeit
1. Da die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz auch die besondere Dringlichkeit als Eilbedürftigkeit zum Erlass der begehrten
einstweiligen Anordnung voraussetzt, müssen besondere Gründe vorliegen, weshalb der Antragsteller bereits und gerade jetzt
im Sinn der Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf eine einstweilige Regelung angewiesen ist.
2. Im Einzelfall ist dies bei einem Eilantrag auf Feststellung von Merkzeichen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen
u.a. nach dem
SGB IX zu verneinen.
3. Insoweit bezweckt das einstweilige Rechtsschutzverfahren auch nicht, unter Abkürzung des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens
eine geltend gemachte Rechtsposition vorab zu realisieren.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er (unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts) begehrt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem Sozialgericht Berlin anhängigen
Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, bei ihm das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkmale "aG" und "T"
vorläufig festzustellen,
ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Antragsteller hat ungeachtet der Frage, ob die begehrte Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen
von Merkzeichen als Statusentscheidung überhaupt einer einstweiligen Regelung zugänglich ist, jedenfalls den für den Erlass
einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gemäß §
86 b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) erforderlichen Anordnungsgrund, d.h. die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung, nicht
glaubhaft gemacht (vgl. §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §§
920 Abs.
2,
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -). Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens
vorweg nimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Es müssen schwerwiegende Nachteile glaubhaft
gemacht werden, die dem Antragsteller drohen, wenn seinem Begehren auf Feststellung der begehrten Merkzeichen nicht sofort
entsprochen wird. Daran fehlt es hier. Der Vortrag des Antragstellers beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass er an seine
Wohnung gefesselt sei und - im Falle des Erfolgs im Hauptsacheverfahren - durch Zeitablauf gehindert sei, die Merkzeichen
für die Vergangenheit zu nutzen. Aus diesem Vorbringen ist weder ersichtlich, welche sozialen Vergünstigungen und sonstigen
Nachteilsausgleiche der Antragsteller im Falle der Erteilung der begehrten Merkzeichen in Anspruch nehmen will, noch weshalb
er bereits und gerade jetzt im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf deren Erteilung angewiesen ist. Vor
diesem Hintergrund ist es dem Antragsteller, dem Regelfall entsprechend, zuzumuten, dass die Klärung seiner Ansprüche dem
gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Denn das vorläufige Rechtsschutzverfahren dient nicht dazu, unter Abkürzung
des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
193 Abs.
1 Satz 3
SGG in analoger Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).