Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
Die im Jahre 1963 geborene Klägerin beantragte bei dem Beklagten im Oktober 2010 die Durchführung eines Feststellungsverfahrens
zur Feststellung eines GdB. Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember
2010 die Feststellung eines GdB mit der Begründung ab, die bei der Klägerin bestehende Funktionsstörung der Wirbelsäule bedinge
keinen GdB in Höhe von wenigstens 20. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2011 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin
mit ähnlicher Begründung zurück. Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Cottbus hat die Klägerin zunächst geltend
gemacht, den Beklagten zur Feststellung eines GdB in Höhe von 30 zu verpflichten. Das Gericht hat zunächst verschiedene medizinische
Unterlagen beigezogen und sodann den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. B mit der Erstellung eines Gutachtens über die Klägerin
beauftragt. In seinem Gutachten vom 31. August 2012 hat der Sachverständige die Einschätzung abgegeben, bei der Klägerin lägen
ausgeprägte Funktionseinschränkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten mit erheblicher Fehlhaltung und weiteren Funktionsbeeinträchtigungen
vor, der GdB insgesamt sei mit 30 anzusetzen. Am 9. Januar 2013 hat der Beklagte hinsichtlich des GdB von 30 ein Anerkenntnis
abgegeben, das die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 14. Mai 2013 angenommen hat. Zugleich
hat sie im Termin den Antrag gestellt, den Beklagten zu verpflichten, zu ihren Gunsten einen GdB in Höhe von 50 festzustellen.
Mit Urteil vom 14. Mai 2013 hat das Sozialgericht die Klage, soweit sie über das Anerkenntnis vom 9. Januar 2013 hinausging,
abgewiesen, weil die Voraussetzungen für einen höheren GdB in der Sache nicht erfüllt seien.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus hat die Klägerin fristgerecht Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, in der
sie geltend macht, ihr stehe ein GdB von 50 zu. Am 18. Juli 2013 hat der Beklagte einen Ausführungsbescheid bezüglich des
Anerkenntnisses vom 9. Januar 2013 erteilt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 2. Dezember
2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2011 in der Fassung des Ausführungsbescheids vom 18. Juli 2013
zu verpflichten, zugunsten der Klägerin einen GdB in Höhe von 50 seit dem 13. Oktober 2010 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen
haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §
144 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Allerdings hätte das Sozialgericht
die Klage bereits als unzulässig abweisen müssen, denn soweit die Klägerin einen höheren GdB als den GdB von 30 begehrte,
war die Klage unzulässig geworden. Insoweit stand ihr die Teilbestandskraft der angefochtenen Bescheide entgegen, weil die
- anwaltlich vertretene - Klägerin in der Klageschrift ausdrücklich nur die Verpflichtung bezogen auf einen GdB von 30 begehrt
hatte. Dabei handelte es sich auch nicht etwa um ein Versehen oder ein Verschreiben seitens der Klägerin, denn die Zuerkennung
eines GdB von 30 entsprach aus damaliger Sicht der Klägerin sehr wohl einem sachgerechten Begehren, weil der Beklagte zunächst
die Zuerkennung eines GdB schlechthin abgelehnt hatte.
Die Klage ist auch nicht nachträglich dadurch zulässig geworden, dass die Klägerin nach Kenntnis des medizinischen Sachverständigengutachtens
einen GdB von nunmehr 50 begehrte, denn insoweit erhob sie ihre Klage weit außerhalb der Klagefrist nach §
87 Abs.
2 SGG.
Auch ist die Klage nicht nachträglich dadurch zulässig geworden, dass das Sozialgericht über den Anspruch auf Zuerkennung
eines GdB von 50 in der Sache selbst entschieden hat, denn die Vorschriften über die Klagefrist sind zwingendes Recht und
können auch nicht durch eine gerichtliche Entscheidung abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden.
Schließlich hat auch nicht der Bescheid vom 18. Juli 2013 dazu geführt, dass nunmehr die Klage zulässig geworden ist. Zwar
ist dieser Bescheid vom 18. Juli 2013 entgegen seiner Rechtsbehelfsbelehrung gemäß §
96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil er die vorher angefochtenen Bescheide teilweise geändert hat, indessen
handelt es sich um einen reinen Ausführungsbescheid bezüglich des Anerkenntnisses vom 9. Januar 2013. Dies wird nicht nur
durch die Überschrift des Bescheides als Ausführungsbescheid deutlich, sondern auch dadurch, dass der Beklagte im gesamten
Bescheidtext deutlich gemacht hat, dass er nicht eine erneute Regelung treffen, insbesondere auch keine erneute Beschwer setzen
und schon gar nicht einen Überprüfungsbescheid im Hinblick auf den teilweise bestandskräftigen Bescheid vom 2. Dezember 2010
setzen wollte.
Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, es liege keine unzulässige Klage vor, wenn zur Begründung eines höheren
GdB statt einer ursprünglich geltend gemachten Gesundheitsstörung andere oder zusätzliche Gesundheitsstörungen geltend gemacht
würden oder Schädigungsfolgen geltend gemacht würden, die der Behörde noch nicht bekannt gewesen seien, ändert dies nichts
daran, dass auf Grundlage der eindeutig begrenzten Klageerhebung die angefochtenen Bescheide teilweise bestandskräftig geworden
waren und aus verfahrensrechtlichen Gründen die Zuerkennung eines höheren GdB nicht möglich ist. Die Berücksichtigung weiterer
Gesundheitsstörungen oder Schädigungsfolgen wäre nur möglich gewesen, wenn die Klägerin die angefochtenen Bescheide zumindest
im Umfang eines GdB von 50 fristgemäß angefochten hätte. Dann - und nur dann - hätte der Senat in der Tat diese hinzugetretenen
Erkenntnisse berücksichtigen müssen. Im Übrigen kann sich die Klägerin auch nicht auf eine aus ihrer Sicht zulässige Klageänderung
nach §
99 SGG berufen, denn eine solche zulässige Klageänderung setzt immer zumindest voraus, dass die geänderte Klage selbst für sich
genommen zulässig ist und dass insoweit alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. Daran fehlt es, wie bereits ausgeführt,
weil die angefochtenen Bescheide teilweise bestandskräftig geworden waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Der Senat hat zunächst die Kostenentscheidung für die erste Instanz unverändert gelassen, weil das Sozialgericht zu Recht
die von der Klägerin beanstandete nur hälftige Kostenerstattung ausgesprochen hat. Das Sozialgericht hat dabei zu Recht berücksichtigt,
in welchem Umfang die Klägerin mit ihrem zuletzt geltend gemachten Klagebegehren erfolgreich war. Eine höhere Kostenerstattungsquote
wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die Klägerin das Anerkenntnis des Beklagten vom 9. Januar 2013 angenommen und zugleich
den Rechtsstreit in der Hauptsache insgesamt beendet hätte, denn nur dann wäre die Klägerin mit ihrem zuletzt geltend gemachten
Begehren im vollen Umfang erfolgreich gewesen. Für die Berufungsinstanz war keine Kostenerstattung zuzubilligen, da die Berufung
der Klägerin in vollem Umfang erfolglos geblieben ist.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.