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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2016 - 13 SB 182/15
Absenkung eines Grades der Behinderung Mehrere Beeinträchtigungen
1. Liegen mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen.
2. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Cottbus 21.04.2015 S 17 SB 392/12
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. April 2015 geändert und der Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2012 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 9. Juni 2015 insoweit aufgehoben, als der Beklagte den Grad der Behinderung auf weniger als 50 herabsetzte.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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