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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2016 - 13 SB 2/16
Grad der Behinderung Mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft Gesamt-GdB
1. Liegen mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen.
2. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.
Normenkette:
BVG § 30
,
SGB IX § 69 Abs. 3
,
SGB IX § 2 Abs. 1
,
Anlage zur VersMedV Teil A Nr. 3 Buchst. c)
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Oder 21.10.2015 S 24 SB 185/12
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Oktober 2015 aufgehoben sowie der Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 21. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2012 verpflichtet, bei der Klägerin mit Wirkung ab dem 6. Oktober 2014 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu 3/4 zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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